Glossar

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Zeitarbeitsunternehmen

Definition

Zeitarbeitsunternehmen (auch: Zeitarbeitsfirma, Verleiher, Verleihunternehmen, Verleihbetrieb, Personaldienstleister) ist ein Unternehmen, das Zeitarbeitskräfte einstellt und diese im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend an Kundenunternehmen (Entleiher) überlässt. Das Zeitarbeitsunternehmen ist der Arbeitgeber der Zeitarbeitskräfte – es schließt den Arbeitsvertrag mit ihnen, zahlt das Gehalt und trägt alle Arbeitgeberpflichten nach Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird das Zeitarbeitsunternehmen als „Verleiher“ bezeichnet. Für den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens ist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zwingend erforderlich.

So funktioniert ein Zeitarbeitsunternehmen

Ein Zeitarbeitsunternehmen ist in ein Dreiecksverhältnis eingebunden: Es schließt einerseits einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitskraft und andererseits einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Kundenunternehmen (Entleiher). Während des Einsatzes erbringt die Zeitarbeitskraft ihre Arbeitsleistung im Kundenunternehmen und unterliegt dort den fachlichen Weisungen; der Arbeitsvertrag und die Arbeitgeberverantwortung verbleiben jedoch vollständig beim Zeitarbeitsunternehmen.

Das AÜG schreibt das Arbeitgeberprinzip fest: Zeitarbeitsunternehmen sind reguläre Arbeitgeber, ihre Zeitarbeitskräfte sind fest angestellt und haben dieselben Rechte wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und einsatzfreien Zeiten sowie vollem Kündigungsschutz.

Gesetzlicher und tariflicher Rahmen

Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das seit 1972 die Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Deutschland regelt. Es schreibt einen Erlaubnisvorbehalt vor: Arbeitnehmerüberlassung darf nur betrieben werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Erlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis kann bei Verstößen entzogen werden; Zeitarbeitsunternehmen werden von der BA und dem Zoll auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert.

Zwei Kernregelungen des AÜG sind der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) und die Überlassungshöchstdauer. Das AÜG sieht die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit den Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen vor; dazu zählen gleiches Arbeitsentgelt (Equal Pay), Urlaub, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. Von diesem Grundsatz kann durch Tarifverträge abgewichen werden. Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, entsteht nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen ein gesetzlicher Anspruch auf Equal Pay (§ 8 AÜG); bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden. Die Überlassung einer Zeitarbeitskraft an dasselbe Kundenunternehmen ist grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt (§ 1 Abs. 1b AÜG); durch Tarifverträge der Einsatzbranche kann davon abgewichen werden.

Der GVP ist Sozialpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), in der alle acht DGB-Einzelgewerkschaften vertreten sind. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände seit der Verschmelzung am 1. Dezember 2023. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent – deutlich über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Sie ist durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG) für ganz Deutschland verbindlich und gilt für alle Verleiher.

Zeitarbeitsunternehmen in Zahlen

Im Juni 2025 gab es in Deutschland rund 39.000 Verleihbetriebe, die mindestens eine Zeitarbeitskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigten. Rund 10.000 davon – etwa ein Viertel – hatten ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Arbeitnehmerüberlassung; die übrigen Betriebe, etwa aus Logistik, Industrie oder dem Gesundheitswesen, setzen Zeitarbeit neben anderen Geschäftsfeldern ein. Insgesamt waren rund 622.000 Zeitarbeitskräfte sozialversicherungspflichtig beschäftigt; die Branche zählte rund 669.000 Beschäftigte. Der Anteil der Zeitarbeit an der Gesamtbeschäftigung lag bei 1,7 Prozent (Quelle: Bundesagentur für Arbeit).

Der GVP vertritt als führender Branchenverband rund 5.000 Mitgliedsunternehmen und setzt mit sechs verbandseigenen Qualitätsstandards Maßstäbe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.

FAQ

Was ist ein Zeitarbeitsunternehmen?

Ein Zeitarbeitsunternehmen ist ein Arbeitgeber, der Arbeitskräfte einstellt und sie vorübergehend an andere Unternehmen überlässt. Die Zeitarbeitskräfte haben ihren Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen, arbeiten aber im Betrieb des Kundenunternehmens. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt das Gehalt und übernimmt alle Arbeitgeberpflichten. Für die Geschäftsausübung ist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Im Juni 2025 gab es laut Bundesagentur für Arbeit rund 39.000 Verleihbetriebe, die mindestens eine Zeitarbeitskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigten. Rund 10.000 davon hatten ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Arbeitnehmerüberlassung. Die übrigen setzen Zeitarbeit neben anderen Geschäftsfeldern ein, etwa in Logistik, Industrie oder Gesundheitswesen. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) vertritt als führender Arbeitgeberverband der Branche rund 5.000 Mitgliedsunternehmen.

Ja. Arbeitnehmerüberlassung darf in Deutschland nur mit einer behördlichen Erlaubnis betrieben werden. Diese erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem die Zuverlässigkeit des Unternehmens und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Bei Verstößen kann die Erlaubnis entzogen werden.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)