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Die EU-Beschäftigungsminister (EPSCO-Rat) haben am 11. März 2024 die Trilogeinigung vom 8. Februar 2024 zur Plattformarbeitsrichtlinie gebilligt. Deutschland hat sich enthalten; auch Frankreich konnte dem Text nicht zustimmen. Alle übrigen Mitgliedstaaten unterstützten die Einigung.
Die Trilogeinigung muss noch durch das Europäische Parlament und den Rat formell angenommen werden. Dieser Schritt gilt jedoch als Formsache. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU könnte schon im Sommer 2024 erfolgen.
Bewertung:
Die gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie ihre Widerlegung durch die Plattform soll nach dem Einigungstext auf nationalen Verfahren anstatt EU-Kriterien beruhen. Dies stellt sicher, dass die Statusfeststellung im Einklang mit den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten erfolgt. Das ist der Knackpunkt, um auch in Deutschland eine praktikable Umsetzung der Richtlinie zu garantieren. Selbstständige dürfen nicht ungewollt in ein Beschäftigungsverhältnis gezwungen werden.
Durch EU-Regulierung vorzugeben, wann sich Selbstständige in abhängiger Beschäftigung befinden, ist und bleibt jedoch problematisch. In Deutschland gibt es bereits geeignete Verfahren, um den Status von Plattformtätigen korrekt zu ermitteln. Die Enthaltung Deutschlands im Rat war daher richtig.
Eine detaillierte Analyse und Bewertung des Rechtstexts hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), bei welcher der GVP Mitglied ist, erarbeitet.
Der Rat der EU hat am 21. Mai 2024 die Trilogeinigung zur KI-Verordnung („AI Act“) angenommen. Der finale Rechtstext der KI-Verordnung („AI Act“) wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft und gilt ab dem 2. August 2026.
Mit Blick auf Arbeitgeber ist die Verordnung dahingehend relevant, als dass sie harmonisierte Regeln für den Einsatz von KI-Systemen festlegt, bestimmte KI-Praktiken verbietet sowie besondere Anforderungen an KI-Systeme mit hohem Risiko stellt, u. a. im Bildungs- sowie Beschäftigungsbereich. Sie stellt eine notwendige Harmonisierung dar, um eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts durch unterschiedliche nationale KI-Regulierung zu vermeiden. Ob sie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sicherstellen kann, wird maßgeblich von ihrer Umsetzung und noch ausstehenden Konkretisierungen abhängen. Es ist daher derzeit an vielen Stellen schwierig, die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen und ihre Beschäftigten klar einzuschätzen.
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