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Temp-to-Perm (auch: Übernahme nach Überlassung, Klebeeffekt) bezeichnet die kostenpflichtige Übernahme einer Zeitarbeitskraft in ein direktes Arbeitsverhältnis bei einem Kundenunternehmen (Entleiher) nach vorheriger Überlassung dieser Arbeitskraft an dasselbe Unternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des AÜG) erhält dabei in der Regel eine Vermittlungsvergütung vom Kundenunternehmen. Temp-to-Perm verbindet die Flexibilität der Zeitarbeit mit der Möglichkeit einer dauerhaften Festanstellung und gilt als ein zentrales Element der Brückenfunktion der Personaldienstleistungsbranche.
In der Praxis funktioniert Temp-to-Perm wie eine erweiterte Probezeit: Die Zeitarbeitskraft arbeitet zunächst im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beim Kundenunternehmen. Beide Seiten – Kundenunternehmen und Zeitarbeitskraft – lernen sich im Arbeitsalltag kennen. Entscheidet sich das Kundenunternehmen für eine Übernahme, wechselt die Zeitarbeitskraft in ein direktes Beschäftigungsverhältnis beim Kundenunternehmen. Für Zeitarbeitskräfte ist der Übergang kostenfrei, für das Kundenunternehmen fällt eine Vermittlungsvergütung an den Personaldienstleister an.
Die rechtlichen Grundlagen für Temp-to-Perm finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG sind Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher über eine angemessene Vergütung für die nach vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung ausdrücklich zulässig. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Kundenunternehmen für den Verleih gezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung einer vergleichbaren Arbeitskraft zu berücksichtigen. Gleichzeitig schützt das AÜG die Zeitarbeitskraft: Übernahmeverbote, die den Wechsel zum Kundenunternehmen einschränken, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG unwirksam. Auch sind Vereinbarungen unwirksam, die es dem Zeitarbeitnehmer untersagen, ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden einzugehen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG. Ebenso sind Vermittlungsprovisionen, die die Zeitarbeitskraft selbst an den Verleiher zahlen müsste, nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG unzulässig. Darüber hinaus verpflichtet § 13a AÜG das Kundenunternehmen, überlassene Zeitarbeitskräfte über freie Arbeitsplätze im Betrieb zu informieren – eine Regelung, die Temp-to-Perm-Übergänge begünstigt.
Daten der Bundesagentur für Arbeit (Stand: Februar 2026) belegen die Brückenfunktion der Zeitarbeit: Drei von vier Personen, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigungsaufnahme in der Zeitarbeit beendeten, waren nach zwölf Monaten weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt – davon 43 Prozent in anderen Branchen als der Zeitarbeit. Von den rund 849.000 beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Zeitarbeit (gleitender Jahreswert bis Juni 2025) waren 35 Prozent der ehemaligen Zeitarbeitskräfte 90 Tage später sozialversicherungspflichtig außerhalb der Zeitarbeit beschäftigt. Die Statistik unterscheidet dabei nicht, ob die Übernahme durch denselben Entleiher erfolgte oder eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen wurde. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) als Interessenvertretung von rund 5.000 Mitgliedsunternehmen aus Zeitarbeit und Personalvermittlung sieht in Temp-to-Perm einen wichtigen Beleg für die nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch Personaldienstleister.
Nein. Klauseln im Arbeitsvertrag oder im Überlassungsvertrag, die der Zeitarbeitskraft untersagen, ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen einzugehen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG unwirksam. Das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl ist gesetzlich geschützt.
Nein. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verbietet Vermittlungsprovisionen zulasten der Zeitarbeitskraft ausdrücklich (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG). Auch Klauseln, die den Wechsel zum Kundenunternehmen untersagen, sind unwirksam. Kosten für die Übernahme trägt ausschließlich das Kundenunternehmen.
Temp-to-Perm bedeutet, dass eine Zeitarbeitskraft nach einem Einsatz bei einem Kundenunternehmen von diesem in eine direkte Festanstellung übernommen wird. Das Zeitarbeitsunternehmen erhält dafür in der Regel eine Vermittlungsvergütung. Für die Zeitarbeitskraft selbst ist der Wechsel kostenfrei.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Entleiher | Personalvermittlung | Zeitarbeit | Zeitarbeitsunternehmen
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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