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T-Mitglied (auch: Mitglied mit Tarifbindung) bezeichnet ein ordentliches Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP), das sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung (T-Mitgliedschaft) entschieden hat und damit das DGB/GVP-Tarifwerk auf seine Arbeitsverhältnisse anwendet. Die T-Mitgliedschaft ist in § 4 Abs. 2 lit. a der GVP-Satzung geregelt. Sie bildet neben der OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) eine der beiden Arten der ordentlichen Mitgliedschaft im GVP. Jedes ordentliche Mitglied entscheidet frei, welche Mitgliedschaftsart es wählt.
Für Personaldienstleister, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, hat die Wahl der T-Mitgliedschaft weitreichende praktische Folgen. Durch die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung wird das Zeitarbeitsunternehmen im Sinne des § 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) tarifgebunden. Die Tarifverträge des DGB/GVP-Tarifwerks gelten dann unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse mit Zeitarbeitskräften, die Mitglied einer der acht DGB-Gewerkschaften sind. Gegenüber Zeitarbeitskräften ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft wird das Tarifwerk in der Praxis üblicherweise durch arbeitsvertragliche Bezugnahme (Inbezugnahme) angewendet.
Die T-Mitgliedschaft ist für die Zeitarbeitsbranche von besonderer Bedeutung, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 8 Abs. 2 eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) durch Tarifvertrag ermöglicht. Ohne Tarifvertrag müssten Zeitarbeitskräfte ab dem ersten Einsatztag zu denselben Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare Stammarbeitskräfte im Kundenunternehmen (Entleiher). Das DGB/GVP-Tarifwerk erlaubt es T-Mitgliedern als Tarifanwendern, für die ersten neun Monate einer Überlassung hinsichtlich des Arbeitsentgelts von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Tarifwerk umfasst unter anderem Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag und regelt u. a. Vergütung, Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsfristen und Sonderzahlungen einheitlich für die gesamte Branche.
Ein OT-Mitglied wendet das DGB/GVP-Tarifwerk nicht über die Verbandsmitgliedschaft an. Es muss bei Arbeitnehmerüberlassungen entweder den Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 AÜG gewähren oder den Tarifvertrag anwenden, indem dieser im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird. Bei den Mitgliedsbeiträgen besteht kein Unterschied: Der Grundbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt laut GVP-Beitragsordnung einheitlich 1.500 Euro netto jährlich sowie 360 Euro netto je weiterer Niederlassung; für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein 50-prozentiger Rabatt. Ein Wechsel zwischen T- und OT-Mitgliedschaft ist jederzeit durch eine Erklärung in Textform an das GVP-Präsidium möglich, wobei die tarifvertragliche Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG davon unberührt bleibt. T-Mitglieder verfügen über tarifpolitische Mitbestimmungsrechte im Verband: Sie wählen die Tarifkommission und stimmen über Tarifforderungen und Verhandlungsergebnisse ab. OT-Mitglieder sind von diesen Rechten und Pflichten ausgeschlossen.
Der GVP entstand am 1. Dezember 2023 durch die Verschmelzung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ). Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. Bis zur Zusammenführung der Tarifwerke zum 1. Januar 2026 gab es übergangsweise die I-Mitgliedschaft (Bindung an die iGZ-Tarifverträge) und die B-Mitgliedschaft (Bindung an die BAP-Tarifverträge). Seit dem 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, und alle tarifgebundenen Mitglieder werden als T-Mitglieder geführt.
Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Das Mitgliedsunternehmen gibt dazu eine Erklärung in Textform gegenüber dem GVP-Präsidium ab. Beim Wechsel von der OT- in die T-Mitgliedschaft wird das Unternehmen tarifgebunden und wendet das DGB/GVP-Tarifwerk an. Beim Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bleibt die tarifvertragliche Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG bestehen – das Unternehmen bleibt bis zum Ablauf der laufenden Tarifverträge an diese gebunden.
Tarifbindung entsteht, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen als T-Mitglied dem GVP angehört und die Zeitarbeitskraft Mitglied einer DGB-Gewerkschaft ist; das DGB/GVP-Tarifwerk gilt dann kraft Verbandsmitgliedschaft. Daneben kann das Tarifwerk auch ohne T-Mitgliedschaft durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag angewendet werden. Rund 88 Prozent der Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten in Unternehmen, die einen Tarifvertrag anwenden (Tarifabdeckung) – deutlich über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent.
T-Mitglieder wenden das DGB/GVP-Tarifwerk über ihre Verbandsmitgliedschaft an und können bei Tarifverhandlungen mitbestimmen. OT-Mitglieder sind nicht über die Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden und haben keine Rechte und Pflichten in Tarifangelegenheiten. Der Mitgliedsbeitrag ist bei beiden Mitgliedschaftsarten gleich hoch; beide nutzen alle übrigen Verbandsleistungen.
Ein OT-Mitglied ist ein Mitgliedsunternehmen des GVP, das sich für die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung entschieden hat. Es ist nicht über die Verbandsmitgliedschaft an das DGB/GVP-Tarifwerk gebunden und hat keine Rechte und Pflichten in Tarifangelegenheiten des Verbandes. Alle übrigen Verbandsleistungen kann es uneingeschränkt nutzen; der Mitgliedsbeitrag ist gleich hoch wie bei der T-Mitgliedschaft. Das Gegenstück ist das T-Mitglied (Mitgliedschaft mit Tarifbindung).
Ein T-Mitglied ist ein Mitgliedsunternehmen des GVP, das sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung entschieden hat. Es wendet das DGB/GVP-Tarifwerk an und ist damit im Sinne des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden. T-Mitglieder können in Tarifangelegenheiten des Verbandes mitbestimmen, etwa bei der Wahl der Tarifkommission. Das Gegenstück ist das OT-Mitglied (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung).
Arbeitnehmerüberlassung | Branchenzuschlagstarifverträge | DGB/GVP-Tarifwerk | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Lohnuntergrenze Zeitarbeit | OT-Mitglied
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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