Glossar

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Entleiher

Definition

Entleiher (auch: Kundenunternehmen, Kundenbetrieb, Entleihbetrieb, Einsatzbetrieb) bezeichnet im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung das Unternehmen, das Zeitarbeitskräfte von einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) zur Arbeitsleistung überlassen bekommt. Der Entleiher gliedert die Zeitarbeitskräfte in seine betriebliche Arbeitsorganisation ein und übt ihnen gegenüber das Weisungsrecht aus – obwohl der Arbeitsvertrag ausschließlich zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht. Der Entleiher ist damit einer der drei Akteure im Dreiecksverhältnis der Zeitarbeit, das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt ist.

Im Arbeitsalltag ist der Entleiher das Unternehmen, in dem eine Zeitarbeitskraft ihren Einsatz leistet. Er bestimmt im Rahmen des Überlassungsvertrags und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, welche Aufgaben die Zeitarbeitskraft übernimmt, und weist sie in die betrieblichen Abläufe ein. Entleiher können Unternehmen jeder Größe, Branche und Rechtsform sein – eine bestimmte rechtliche Organisationsform ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass eine Arbeitsorganisation vorhanden ist, in die die Zeitarbeitskraft eingegliedert werden kann.

Das AÜG weist dem Entleiher eine Reihe von Pflichten zu. Gemeinsam mit dem Zeitarbeitsunternehmen trägt er die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Einsatzort. Er muss Zeitarbeitskräften Zugang zu betrieblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewähren – etwa Kantine, Kinderbetreuung oder Beförderungsmittel – und zwar zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Stammarbeitskräften. Außerdem muss der Entleiher Zeitarbeitskräfte über freie Arbeitsplätze in seinem Unternehmen informieren (§ 13a Abs. 1 AÜG). Zeigt eine Zeitarbeitskraft, die seit mindestens sechs Monaten an denselben Entleiher überlassen ist, diesem in Textform den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages an, muss der Entleiher innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform erteilen (§ 13a Abs. 2 AÜG). Dieses Recht besteht einmal innerhalb von zwölf Monaten. Bei einem Streik im Entleihbetrieb dürfen Zeitarbeitskräfte nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 AÜG).

Zentrale gesetzliche Regelungen betreffen den Entleiher auch bei der Überlassungshöchstdauer und beim Gleichstellungsgrundsatz. Die Überlassung derselben Zeitarbeitskraft an denselben Entleiher ist gemäß § 1 Abs. 1b AÜG auf grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt; Abweichungen sind durch Tarifverträge der Einsatzbranche möglich. Bei einem Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen unwirksam und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft gesetzlich fingiert (§§ 9, 10 AÜG). Die Zeitarbeitskraft kann dem innerhalb eines Monats widersprechen und am bestehenden Vertrag festhalten (Festhaltenserklärung). Beim Arbeitsentgelt greift spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch (§ 8 Abs. 4 AÜG), sofern keine Branchenzuschlagstarifverträge gelten, die eine stufenweise Angleichung bis zum 15. Monat vorsehen. Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnen (Kennzeichnungspflicht) und die Zeitarbeitskraft namentlich konkretisieren (Konkretisierungspflicht).

Darüber hinaus trifft den Entleiher eine Subsidiärhaftung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV): Verleiher und Entleiher haften als Gesamtschuldner, wenn der Verleiher seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Häufig wird dieses Thema unter dem Begriff „Nachunternehmerhaftung" diskutiert. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) empfiehlt Kundenunternehmen, bei der Auswahl ihres Personaldienstleisters auf eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und auf Tarifbindung zu achten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

FAQ

Was ist ein Entleiher?

Ein Entleiher ist das Unternehmen, das Zeitarbeitskräfte von einem Zeitarbeitsunternehmen überlassen bekommt und in seinem Betrieb einsetzt. Der Begriff stammt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In der Praxis wird häufig auch von „Kundenunternehmen" oder „Einsatzbetrieb" gesprochen.

Bei einem Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen unwirksam und ein Arbeitsverhältnis zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitskraft gesetzlich fingiert (§§ 9, 10 AÜG). Die Zeitarbeitskraft kann dem innerhalb eines Monats widersprechen und am bestehenden Vertrag festhalten (Festhaltenserklärung).

Der Entleiher ist u. a. mitverantwortlich für den Arbeitsschutz, muss Zeitarbeitskräften Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantine oder Kinderbetreuung gewähren und sie über freie Stellen im Unternehmen informieren. Außerdem darf er Zeitarbeitskräfte bei einem Streik nicht als Streikbrecher einsetzen.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)