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Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (auch: Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, AÜ-Erlaubnis, Verleiherlaubnis, Überlassungserlaubnis, Genehmigung Zeitarbeit) ist die behördliche Genehmigung, die ein Unternehmen benötigt, um in Deutschland Zeitarbeitskräfte an Kundenunternehmen (Entleiher) überlassen zu dürfen. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt und ist Voraussetzung für die legale Ausübung von Zeitarbeit. Ohne gültige Erlaubnis ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich verboten – das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) spricht von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Die Erlaubnispflicht gehört zu den zentralen Schutzinstrumenten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das die Zeitarbeit in Deutschland seit 1972 regelt. Jedes Unternehmen, das Arbeitskräfte an andere Unternehmen überlässt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Bundesweit sind drei überregionale Sachbearbeitungsteams der BA für die Erlaubniserteilung zuständig: die Agenturen für Arbeit Düsseldorf (für Nordrhein-Westfalen und Hessen), Nürnberg (für Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) und Kiel (für alle übrigen Bundesländer). Welche Agentur zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Die Erlaubnis kann online über den eService der BA beantragt werden. Für die erstmalige Beantragung fällt eine Gebühr von 377 Euro an (gemäß BMASBGebV).
Die Erlaubnis wird gemäß § 2 AÜG zunächst immer befristet für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden. Gegen Ende des ersten Jahres führt die BA eine Betriebsprüfung durch. Erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit kann das Zeitarbeitsunternehmen eine unbefristete Erlaubnis beantragen (§ 2 Abs. 5 AÜG). Bei der Verlängerung und bei der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis fällt in der Regel eine Gebühr von 2.060 Euro an, die auch die Betriebsprüfung abdeckt. Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis werden anschließend im Fünf-Jahres-Rhythmus geprüft.
Die Einhaltung des AÜG wird von zwei Behörden überwacht: Die BA prüft als Erlaubnisbehörde die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des AÜG – darunter korrekte Vergütung, Einhaltung der Überlassungshöchstdauer, ordnungsgemäße Vertragsgestaltung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Zusätzlich bestehen fünf spezialisierte Prüfteams der BA (in Hannover, Düsseldorf, Nürnberg, Stuttgart und Berlin-Mitte). Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Lohnuntergrenze und die Legalität der Arbeitnehmerüberlassung. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro oder der Entzug der Erlaubnis (§§ 3–5, § 16 AÜG). Die BA kann die Erlaubnis auch versagen, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben ist, keine ordnungsgemäße Betriebsorganisation vorliegt oder den Zeitarbeitskräften die ihnen zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt werden (§ 3 Abs. 1 AÜG).
Besitzt ein Zeitarbeitsunternehmen keine gültige Erlaubnis, ist der Vertrag zwischen ihm und dem Kunden als auch der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer unwirksam und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen (§§ 9, 10 AÜG). Die Zeitarbeitskraft kann diesem fingierten Arbeitsverhältnis widersprechen. Dieses Instrument unterstreicht den Schutzzweck der Erlaubnispflicht. Die Namen aller aktuellen Erlaubnisinhaber werden tagesaktuell auf der Website der BA veröffentlicht.
Im Juni 2025 gab es in Deutschland rund 39.000 Zeitarbeitsunternehmen, die mindestens eine Zeitarbeitskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigten – davon rund 10.000 mit dem wirtschaftlichen Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung und rund 29.000 sogenannte Mischbetriebe (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Entwicklungen in der Zeitarbeit, Januar 2026). Die Zahl der Zeitarbeitsunternehmen ist nicht identisch mit der Zahl der Erlaubnisinhaber, da ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis mehrere Betriebe besitzen kann.
Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubt, wenn das Zeitarbeitsunternehmen eine gültige Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Die Erlaubnis wird zunächst befristet für ein Jahr erteilt. Erst nach drei beanstandungsfreien Jahren kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Nicht erlaubt ist Arbeitnehmerüberlassung ohne gültige Erlaubnis, aus Staaten außerhalb der EU/des EWR sowie grundsätzlich in die Fleischwirtschaft (seit 1. April 2021 im Kernbereich der Fleischwirtschaft mit Ausnahme der Fleischverarbeitung aufgrund einer Übergangsregelung und seit 1. April 2024 generell verboten).
Wer in Deutschland ein Zeitarbeitsunternehmen betreiben will, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der Antrag wird schriftlich bei einer der drei zuständigen Agenturen für Arbeit gestellt (Düsseldorf, Nürnberg oder Kiel) – auch online über den eService der BA. Neben dem Antragsformular sind unter anderem ein Führungszeugnis, eine Gewerbezentralregisterauskunft, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft und ein Nachweis über liquide Mittel von mindestens 15.000 Euro – bei Beschäftigung von mehr als fünf Zeitarbeitskräften mindestens 3.000 Euro pro Zeitarbeitsbeschäftigtem erforderlich. Die Gebühr für den Erstantrag beträgt 377 Euro.
Illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen Arbeitskräfte an andere Unternehmen überlässt, ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zu besitzen. Fehlt die Erlaubnis, entsteht kraft Gesetzes automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen (Entleiher) und der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kunden als auch der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer ist unwirksam. Dem Unternehmen ohne Erlaubnis drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls und die BA kontrollieren die Legalität der Überlassung.
Die Gebühr für den Erstantrag beträgt 377 Euro. Für den ersten Verlängerungsantrag mit Betriebsprüfung fallen in der Regel 2.060 Euro an. Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis zahlen für die turnusmäßige Prüfung im Fünf-Jahres-Rhythmus 1.665 Euro (Standardprüfung) bzw. 921 Euro (eingeschränkte Prüfung). Die Gebühren richten sich nach der BMASBGebV.
Die BA ist die Erlaubnis- und Prüfbehörde für die Zeitarbeit in Deutschland. Sie erteilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, führt regelmäßige Betriebsprüfungen durch und kann die Erlaubnis bei Verstößen versagen, zurücknehmen oder widerrufen. Drei Sachbearbeitungsteams (Düsseldorf, Nürnberg, Kiel) bearbeiten Erlaubnisanträge, fünf spezialisierte Prüfteams kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften. Zusätzlich prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls die Einhaltung der Lohnuntergrenze.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die Namen aller aktuellen Erlaubnisinhaber tagesaktuell im Internet unter spitzenverbaende.arbeitsagentur.de. Zeitarbeitskräfte, Kundenunternehmen (Entleiher) und Bewerber können dort prüfen, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine gültige Erlaubnis verfügt. Zusätzlich sind Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) zur Einhaltung eines Verhaltens- und Ethikkodex verpflichtet.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Arbeitnehmerüberlassungsvertrag | Entleiher | Leiharbeiter | Zeitarbeit | Zeitarbeitsunternehmen
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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