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Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Diese regeln, dass Zeitarbeitnehmer, die in ein und demselben Kundenbetrieb bestimmter Branchen eingesetzt werden, Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Grundentgelte erhalten (sog. Branchenzuschläge). Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.
Die elf Branchenzuschlagstarifverträge sind angesichts der gesetzlichen Equal Pay-Vorschrift für die Zeitarbeitsbranche von enormer Bedeutung. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, bestimmt sich die Vergütung des Zeitarbeitnehmers für die gesamte Dauer des Einsatzes (bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsgrenze) nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was das vergleichbare Arbeitsentgelt ist, bestimmen also die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche (sog. Tarifliches Equal Pay).
Alle bisher bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge wurden an die seit dem 1. April 2017 geltende Rechtslage angepasst.
Unter politischen Gesichtspunkten sind die erzielten Einigungen mit den Gewerkschaften ein Statement für die funktionierende Tarifautonomie in Deutschland.
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) sind zum 1. Dezember 2023 erloschen. Der BAP und der iGZ sind nach dem Umwandlungsgesetz auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des BAP und des iGZ sind auf den GVP als dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für die zwischen dem BAP bzw. dem iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit jeweils abgeschlossenen Tarifverträge Zeitarbeit.
Die Broschüren zu den Branchenzuschlagstarifverträgen befinden sich derzeit in Überarbeitung. Bis zu deren Fertigstellung finden Sie hier die bisher vom BAP bzw. iGZ bereitgestellten Tarifbroschüren zu den Branchenzuschlagstarifverträgen.
Einige Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) sind um die Tarifverträge Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) ergänzt worden.
Zu den Tarifabschlüssen im Sommer 2023 mit der IG Metall und IGBCE zur Änderung der BZ-Tarifverträge und dem Abschluss von ergänzenden Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie haben wir Ihnen nachfolgend eine tabellarische Übersicht sowie Erläuterungen zu den TV IAP bereitgestellt.
Hinweis: Die Tarifvertragsparteien haben am 16. Juni 2023 ein Verhandlungsergebnis über eine Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 für den TV BZ ME erzielt. Am 22. August 2023 haben sich die Parteien außerdem auf einen Abschluss für den TV BZ TB und TV BZ HK geeinigt.
Hinweis: Die Tarifvertragsparteien haben am 29. Juni 2023 ein Verhandlungsergebnis über eine Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 für alle mit der IGBCE abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge erzielt.
Hinweis: Die Tarifvertragsparteien haben am 13. November 2023 ein Verhandlungsergebnis über eine Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 für den mit der EVG abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifvertrag erzielt.
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