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Die Drehtürklausel (auch: Drehtüreffekt, Drehtürregelung, Drehtürkonstellation) ist eine gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die verhindert, dass ehemalige Stammbeschäftigte eines Kundenunternehmens über Zeitarbeit zu schlechteren Bedingungen beim selben Kundenunternehmen (Entleiher) oder einem Konzernunternehmen wieder eingesetzt werden. Konkret bestimmt § 8 Abs. 3 AÜG, dass eine tarifvertragliche Abweichung vom Equal-Treatment-Grundsatz nicht für Zeitarbeitskräfte gilt, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Kundenunternehmen (Entleiher) oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen ausgeschieden sind.
Die Drehtürklausel wurde mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung – eingeführt, das am 1. Dezember 2011 in Kraft trat. Anlass war die öffentliche Debatte um den sogenannten Drehtüreffekt: Unternehmen entließen Stammarbeitskräfte und setzten sie kurze Zeit später über Personaldienstleister als Zeitarbeitskräfte am selben Arbeitsplatz ein – zu deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen. Die Drehtürklausel unterbindet dieses Vorgehen, indem sie betroffenen Zeitarbeitskräften ab dem ersten Einsatztag einen Anspruch auf Equal Treatment sichert.
Die Drehtürklausel greift, wenn eine Zeitarbeitskraft innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis beim selben Kundenunternehmen (Entleiher) oder einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) beschäftigt war. In diesem Fall kann die tarifvertragliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 2 AÜG nicht angewendet werden. Es bleibt vielmehr für die gesamte Dauer der Überlassung bei dem zu beachtenden Equal-Treatment-Grundsatz, d. h. die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb dürfen nicht unterschritten werden.
Ursprünglich war die Drehtürklausel in § 9 Nr. 2 AÜG (alte Fassung) verankert. Mit der umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die am 1. April 2017 in Kraft trat, wurde die Regelung in § 8 Abs. 3 AÜG überführt. Inhaltlich blieb der Schutzzweck unverändert: Die Klausel verhindert weiterhin, dass der tarifvertragliche Gestaltungsspielraum genutzt wird, um ehemalige Stammarbeitskräfte über Zeitarbeit zu schlechteren Konditionen wieder einzusetzen.
Ergänzend zur gesetzlichen Drehtürklausel enthält der Manteltarifvertrag des DGB/GVP-Tarifwerks in § 1.2 eine tarifvertragliche Konzernklausel. Danach findet der Tarifvertrag keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bilden, wenn das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt, diese auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz einsetzt und dadurch bestehende Entgelttarifverträge im Kundenunternehmen zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Diese tarifvertragliche Regelung geht über die gesetzliche Drehtürklausel hinaus und schließt konzerninterne Umgehungskonstruktionen aus.
Die Drehtürklausel ist eine Schutzregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 Abs. 3 AÜG). Sie verhindert, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend über Zeitarbeit beim selben Kundenunternehmen (Entleiher) zu schlechteren Bedingungen wieder eingesetzt werden. Betroffene Zeitarbeitskräfte haben ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf Equal Treatment.
Arbeitnehmerüberlassung | DGB/GVP-Tarifwerk | Entgeltgruppen | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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