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Leiharbeit (auch: Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Personalleasing, Temporärarbeit) bezeichnet die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) an ein Kundenunternehmen (Entleiher). Die überlassene Zeitarbeitskraft ist fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und erbringt ihre Arbeitsleistung zeitweise im Kundenunternehmen. „Leiharbeit“ und „Zeitarbeit“ bezeichnen dieselbe Beschäftigungsform; gesetzliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
„Leiharbeit“ und „Leiharbeitnehmer“ sind die Begriffe des Gesetzgebers: Sie stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ebenso wie in der EU-Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008, die ausdrücklich „über Leiharbeit“ heißt. In der öffentlichen und fachlichen Kommunikation hat sich daneben „Zeitarbeit“ als gleichbedeutende Bezeichnung durchgesetzt. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verwendet die Begriffe „Zeitarbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“; die Beschäftigten bezeichnet er als Zeitarbeitskräfte oder Zeitarbeitnehmer/innen. Einen inhaltlichen Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit gibt es nicht.
Die Funktionsweise (Dreiecksverhältnis und Arbeitgeberprinzip) sowie der tarifliche Rahmen sind ausführlich im Eintrag → Zeitarbeit beschrieben. Zu den zentralen Regeln des AÜG gehören die Erlaubnispflicht, der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment), der Equal-Pay-Anspruch nach neun Monaten und die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied – die Begriffe sind gleichbedeutend. „Leiharbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ sind die Bezeichnungen des Gesetzgebers (AÜG) und der EU-Richtlinie; das AÜG spricht von „Leiharbeitnehmern“. „Zeitarbeit“ ist die heute gebräuchliche Bezeichnung, die auch der GVP verwendet und mit „Zeitarbeitskräften“ verbindet. Gemeint ist in allen Fällen dieselbe Beschäftigungsform.
Leiharbeit ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen an ein Kundenunternehmen. Die Zeitarbeitskraft ist fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und arbeitet zeitweise in wechselnden Kundenbetrieben. „Leiharbeit“, „Zeitarbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnen dasselbe. Geregelt ist sie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde und steigt am 1. April 2027 auf 15,87 Euro. Sie entspricht der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks und ist durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit für alle Zeitarbeitsunternehmen verbindlich – auch in einsatzfreien Zeiten. Sie liegt in allen drei Stufen über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation, Entgeltgruppe und Einsatzbranche kann das tatsächliche Entgelt deutlich höher liegen.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | DGB/GVP-Tarifwerk | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Leiharbeiter | Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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