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Kettenüberlassung (auch: Kettenverleih, Weiterverleih, Zwischenverleih) bezeichnet die unzulässige Weitergabe einer Zeitarbeitskraft, bei der ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des AÜG) eine Person an ein Kundenunternehmen (Entleiher) überlässt, die dort nicht beim überlassenden Unternehmen, sondern bei einem dritten Arbeitgeber angestellt ist. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und der Zeitarbeitskraft ein Arbeitsverhältnis besteht. Wird eine Person also über mehrere Zeitarbeitsunternehmen „durchgereicht“, ohne bei dem tatsächlich überlassenden Unternehmen angestellt zu sein, liegt eine verbotene Kettenüberlassung vor.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist als Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen, Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen (Entleiher) angelegt. Kennzeichnend ist, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich zwischen der Zeitarbeitskraft und dem überlassenden Zeitarbeitsunternehmen besteht. Das Verbot des sogenannten Kettenverleihs in § 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG stellt sicher, dass nur dieser eine, tatsächlich anstellende Arbeitgeber überlassen darf. Eine Weitergabe an Dritte in der „Kette“ ist damit ausgeschlossen.
Verstöße sind bußgeldbewehrt: Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1b AÜG kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Kommen bei einer Kettenüberlassung weitere Verstöße hinzu – etwa gegen die Kennzeichnungspflicht, gegen die Höchstüberlassungsdauer oder das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung –greift zusätzlich § 10a AÜG. Danach wird ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Einsatzbetrieb fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG), dem nur die Zeitarbeitskraft widersprechen kann.
In der Praxis dient das Verbot dem Schutz der Zeitarbeitskräfte und der Transparenz im Dreiecksverhältnis: Es muss jederzeit eindeutig sein, welcher Arbeitgeber die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortung trägt. Zu unterscheiden ist die Kettenüberlassung von zulässigen Konstellationen wie dem On-Site-Management oder dem Master-Vendor-Modell, bei denen ein Personaldienstleister den Personalbedarf koordiniert – entscheidend bleibt stets, dass die überlassene Person bei dem Unternehmen angestellt ist, das sie überlässt. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) informiert seine Mitglieder hierzu unter anderem in seinem Merkblatt zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Nein. Der Kettenverleih ist in Deutschland verboten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lässt die Überlassung nur zu, wenn die Zeitarbeitskraft bei dem Unternehmen angestellt ist, das sie überlässt. Eine Weitergabe an weitere Zeitarbeitsunternehmen ist damit ausgeschlossen.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Entleiher | Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | Höchstüberlassungsdauer | Verleiher | Werkvertrag
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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