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Der BAP-Tarifvertrag (auch: BAP-Tarifwerk, BAP-Tarifverträge, BAP/DGB-Tarifvertrag, Tarifwerk BAP) bezeichnete die Gesamtheit der Tarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) geschlossen wurden. Er regelte die Arbeitsbedingungen – insbesondere Entgelte, Arbeitszeiten, Zuschläge und Urlaubsansprüche – für Zeitarbeitskräfte in Zeitarbeitsunternehmen, die das Tarifwerk anwendeten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ausschließlich das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig ersetzt hat.
Das BAP-Tarifwerk bildete neben dem Tarifwerk des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) eines der beiden zentralen Tarifwerke der deutschen Zeitarbeitsbranche. Beide Tarifwerke – BAP und iGZ – waren in weiten Teilen identisch aufgebaut, wiesen jedoch in einzelnen Regelungen Unterschiede auf. Das Tarifwerk bestand aus mehreren aufeinander abgestimmten Verträgen: einem Manteltarifvertrag (MTV; unter anderem Arbeitszeit, Urlaub und Zuschläge), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) mit der Definition der Entgeltgruppen sowie dem Entgelttarifvertrag (ETV) zur Bestimmung der jeweiligen Stundensätze und Zuschläge. Ergänzt wurde es durch Branchenzuschlagstarifverträge für bestimmte Einsatzbranchen.
Tariflich bauten die BAP-Tarifverträge auf den Tarifverträgen auf, die der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) – einer der beiden Vorgängerverbände des 2011 gegründeten BAP – mit den DGB-Mitgliedsgewerkschaften geschlossen hatte. Im DGB/GVP-Tarifwerk wird der BZA daher ausdrücklich als tariflicher Rechtsvorgänger des BAP benannt.
Eine originäre Tarifbindung an das BAP-Tarifwerk entstand nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt waren: Das Zeitarbeitsunternehmen musste Mitglied im BAP sein (sogenanntes T-Mitglied mit Tarifbindung), und die Zeitarbeitskraft musste Mitglied in einer der acht tarifschließenden DGB-Gewerkschaften sein. In der Praxis war jedoch die überwiegende Zahl der Zeitarbeitskräfte nicht gewerkschaftlich organisiert. Deshalb war die arbeitsvertragliche Bezugnahme der gängige Weg, das BAP-Tarifwerk zur Anwendung zu bringen: Im Arbeitsvertrag wurde – vereinfacht gesagt – vereinbart, dass die Tarifverträge des BAP in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Gestaltung ermöglichte es auch Zeitarbeitsunternehmen, die nicht Mitglied im BAP waren, das Tarifwerk anzuwenden – etwa um die im AÜG vorgesehene Abweichung vom Equal Pay nutzen zu können.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht in § 8 Abs. 1 AÜG den Grundsatz der Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit vergleichbaren Stammarbeitskräften im Kundenunternehmen (Entleiher) vor (Gleichstellungsgrundsatz, Equal Pay). Über die Tariföffnungsklausel nach § 8 Abs. 2 AÜG kann ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche von diesem Grundsatz abweichen – genau diese Funktion erfüllten das BAP- und das iGZ-Tarifwerk. Die Tarifverträge schufen damit einen branchenweiten Rahmen, der Planungssicherheit für Personaldienstleister und verlässliche Mindestbedingungen für Zeitarbeitskräfte gewährleistete.
Am 1. Dezember 2023 verschmolzen der BAP und der iGZ zum Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP). Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. In der Folge verhandelten der GVP und die acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) ein neues, einheitliches Tarifwerk. Dieses DGB/GVP-Tarifwerk ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und hat die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig abgelöst. Damit gibt es in der Zeitarbeitsbranche erstmals nur noch ein einziges Tarifwerk.
Der Begriff „BAP-Tarifwerk“ bzw. „BAP-Tarifvertrag“ begegnet in der Praxis weiterhin, insbesondere in älteren Arbeitsverträgen. Seit 1. Januar 2026 ist ausschließlich das DGB/GVP-Tarifwerk maßgeblich. Der GVP vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Personaldienstleistungsbranche. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro pro Stunde; sie ist per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit verbindlich.
Nein. Der BAP-Tarifvertrag wurde bis Ende 2025 angewendet und ist seit dem 1. Januar 2026 durch das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt. Hintergrund ist die Verschmelzung von BAP und iGZ zum GVP am 1. Dezember 2023; der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände und hat das neue Tarifwerk mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart. Es gilt für alle tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen sowie für Unternehmen, die das Tarifwerk über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwenden.
Nein. Der iGZ-Tarifvertrag wurde bis Ende 2025 angewendet und ist seit dem 1. Januar 2026 durch das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt. Hintergrund ist die Verschmelzung von iGZ und BAP zum GVP am 1. Dezember 2023; der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände und hat das neue Tarifwerk mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart. Es gilt für alle tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen sowie für Unternehmen, die das Tarifwerk über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwenden.
Tarifbindung entsteht, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen als T-Mitglied dem GVP angehört und die Zeitarbeitskraft Mitglied einer DGB-Gewerkschaft ist; das DGB/GVP-Tarifwerk gilt dann kraft Verbandsmitgliedschaft. Daneben kann das Tarifwerk auch ohne T-Mitgliedschaft durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag angewendet werden. Rund 88 Prozent der Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten in Unternehmen, die einen Tarifvertrag anwenden (Tarifabdeckung) – deutlich über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent.
Das hängt von der Eingruppierung und der Einsatzkonstellation ab. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks richtet sich die Vergütung nach einer von zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die EG 2 in die Zwischenstufen 2a und 2b unterteilt ist). Das Mindeststundenentgelt der Entgeltgruppe 1 ist als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG bundesweit allgemeinverbindlich, beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde (ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation und Entgeltgruppe liegt der Stundenlohn höher; hinzu kommen je nach Einsatz Branchenzuschläge sowie weitere tarifliche Zulagen und Sonderzahlungen. Nach neun Monaten im selben Kundenunternehmen greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch; bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.
Der BAP-Tarifvertrag war das Tarifvertragswerk des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) für die Zeitarbeitsbranche. Er regelte zum Beispiel Vergütung, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitskräfte, die in der Regel bei BAP-Mitgliedsunternehmen beschäftigt waren oder bei denen im Arbeitsvertrag eine entsprechende Tarifanwendung vereinbart war. Seit dem 1. Januar 2026 ist er durch das DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt worden.
Arbeitnehmerüberlassung | BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.) | Branchenzuschläge | DGB/GVP-Tarifwerk | DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit | Entgeltgruppen | Equal Pay | GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister e. V.) | iGZ-Tarifvertrag | Lohnuntergrenze Zeitarbeit (allgemeinverbindlich)
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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