Glossar

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Arbeitgeberprinzip

Defintion

Arbeitgeberprinzip (auch: Prinzip der regulären Arbeitgeberschaft) bezeichnet in der Zeitarbeit den im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschriebenen Grundsatz, dass das Zeitarbeitsunternehmen der Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft ist – und nicht das Kundenunternehmen (Entleiher), in dem die Zeitarbeitskraft eingesetzt wird. Aus dem Arbeitgeberprinzip folgt, dass Zeitarbeitskräfte fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und dieselben arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Bedeutung in der Praxis

Zeitarbeit beruht auf einem Dreiecksverhältnis: Die Zeitarbeitskraft hat einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen, das Zeitarbeitsunternehmen schließt mit dem Kundenunternehmen (Entleiher) einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, und die Zeitarbeitskraft erbringt ihre Arbeitsleistung im Kundenbetrieb. Zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen besteht dabei keine Vertragsbindung. Das Arbeitgeberprinzip legt fest, an welcher Stelle dieses Dreiecks die Arbeitgeberrolle liegt: beim Zeitarbeitsunternehmen. Dieses trägt damit alle Arbeitgeberpflichten, zahlt das Entgelt, führt Sozialversicherungsbeiträge ab und bleibt auch in einsatzfreien Zeiten zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Rechtlicher Rahmen

Das Arbeitgeberprinzip ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach § 1 Absatz 1 AÜG setzt eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und der Zeitarbeitskraft ein Arbeitsverhältnis besteht; zudem verbietet das AÜG sogenannte Kettenüberlassungen. Wer Arbeitnehmerüberlassung betreibt, benötigt eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG) und unterliegt der Kontrolle durch Bundesagentur für Arbeit und Zoll. § 11 AÜG verpflichtet das Zeitarbeitsunternehmen außerdem, der Zeitarbeitskraft einen Arbeitsvertrag bzw. eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Aus dem Arbeitgeberprinzip leiten sich für Zeitarbeitskräfte unter anderem Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlter Urlaub, Entgelt in einsatzfreien Zeiten zwischen zwei Einsätzen sowie der volle gesetzliche Kündigungsschutz ab.

Abgrenzung und häufiges Missverständnis

Das Arbeitgeberprinzip ist ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal gegenüber anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes, etwa dem Werkvertrag: Während bei Werkverträgen Subunternehmerketten zulässig sind, schreibt das AÜG in der Zeitarbeit das direkte Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitskraft zwingend vor. Häufig wird die Zeitarbeit mit dem Vorurteil konfrontiert, Zeitarbeitskräfte seien „Beschäftigte zweiter Klasse" ohne Rechte. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade das Arbeitgeberprinzip stellt sicher, dass Zeitarbeitskräfte in einem regulären, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und denselben Schutz des deutschen Arbeitsrechts genießen wie Stammarbeitskräfte. Ergänzend gelten für Zeitarbeitskräfte die spezifischen Schutzvorschriften des AÜG sowie – bei tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) – die Regelungen des DGB/GVP-Tarifwerks.

FAQ

Was ist das Arbeitgeberprinzip in der Zeitarbeit?

Das Arbeitgeberprinzip bedeutet, dass das Zeitarbeitsunternehmen der Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft ist – nicht der Kundenbetrieb, in dem sie arbeitet. Zeitarbeitskräfte sind also fest bei ihrem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dort haben sie einen Arbeitsvertrag und erhalten von dort ihr Gehalt. Dieses Prinzip ist gesetzlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben.

Arbeitgeber ist immer das Zeitarbeitsunternehmen, bei dem die Zeitarbeitskraft angestellt ist. Der Kundenbetrieb, in dem sie eingesetzt wird, ist rechtlich nicht der Arbeitgeber, auch wenn die Arbeit dort geleistet wird. Der Kundenbetrieb ist während des Einsatzes weisungsberechtigt, zahlt aber nicht das Gehalt und hat keinen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitskraft.

Ja. Zeitarbeitskräfte sind reguläre, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ihres Zeitarbeitsunternehmens. Sie haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch in einsatzfreien Zeiten zwischen zwei Einsätzen zahlt das Zeitarbeitsunternehmen das Entgelt weiter.

Das Gehalt zahlt immer das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber – nicht der Kundenbetrieb. Der Kundenbetrieb zahlt dem Zeitarbeitsunternehmen einen Verrechnungssatz für die Überlassung der Zeitarbeitskraft. Aus diesem Verrechnungssatz finanziert das Zeitarbeitsunternehmen das Gehalt, die Sozialversicherungsbeiträge und weitere Arbeitgeberkosten.

Verwandte Begriffe

Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | Dreiecksverhältnis | Zeitarbeitsunternehmen | Kundenunternehmen (Entleiher) | Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) | Kettenüberlassung | Equal Treatment | Werkvertrag

Stand: Mai 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)