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Manteltarifvertrag DGB/GVP (kurz: MTV DGB/GVP; auch: MTV Zeitarbeit, Manteltarifvertrag Zeitarbeit) ist der zentrale Tarifvertrag des DGB/GVP-Tarifwerks, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitskräfte in Deutschland regelt. Er wurde zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und allen acht Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) geschlossen und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der MTV DGB/GVP ersetzt die bisherigen Manteltarifverträge, die die DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) bzw. dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) abgeschlossen hatten. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände.
Der Manteltarifvertrag DGB/GVP (MTV DGB/GVP) umfasst 16 Paragrafen und bildet zusammen mit dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und dem Entgelttarifvertrag (ETV) das Basistarifwerk der Zeitarbeit, ergänzt durch die Branchenzuschlagstarifverträge. Er gilt räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des GVP. Persönlich erfasst er alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Darüber hinaus wird der MTV in der Praxis von der großen Mehrheit der Zeitarbeitsunternehmen per arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auch auf nicht tarifgebundene Zeitarbeitskräfte angewendet.
Inhaltlich regelt der MTV DGB/GVP unter anderem folgende Bereiche: Arbeitszeit (§ 3 – verstetigte Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden bei Vollzeit, entsprechen einer 35-Stunden-Woche, mit Abweichungsmöglichkeit bis 40 Wochenstunden), Arbeitszeitkonto (§ 4 – Ausgleich von Plus- und Minusstunden, grundsätzlich maximal 200 Plusstunden, Ausgleichszeitraum von 12 Monaten), Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6), Einsatzregelungen einschließlich Wegezeitvergütung und Übernachtungskosten (§ 7), Arbeitsbefreiung bei besonderen Anlässen (§ 8), Urlaub (§ 9 – gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit von 25 bis 30 Tagen pro Jahr), Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 10), Jahressonderzahlung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 11) sowie Kündigungsfristen und Regelungen zum Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 2). Die Ausschlussfristen für tarifliche Ansprüche sind in § 13 geregelt.
Für Mitgliedsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die Tarifverträge des BAP oder des iGZ gebunden waren, gelten befristete Übergangsregelungen. Ehemals iGZ-gebundene Mitglieder können beispielsweise das variable Arbeitszeitmodell bis zum 31. Dezember 2029 fortführen. Ehemals BAP-gebundene Mitglieder können bis zum 31. Dezember 2027 abweichende Befristungsregelungen anwenden. Diese Übergangsregelungen stellen sicher, dass der Wechsel auf das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk reibungslos verläuft. Das Bundesarbeitsgericht fordert für eine wirksame Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz des AÜG die vollständige und umfassende Inbezugnahme des Tarifwerks im Arbeitsvertrag. Einzelvertragliche Regelungen dürfen nur den Tarifwortlaut wiedergeben, zugunsten der Zeitarbeitskraft abweichen oder Gegenstände betreffen, die tariflich nicht geregelt sind.
Der Manteltarifvertrag DGB/GVP regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitskräfte: Arbeitszeit (in der Regel 151,67 Stunden pro Monat, was einer durchschnittlichen 35-Stunden-Woche entspricht), Arbeitszeitkonto, Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Jahressonderzahlung sowie Einsatzregelungen einschließlich Wegezeitvergütung. Er gilt seit dem 1. Januar 2026.
Der Urlaubsanspruch steigt mit der Betriebszugehörigkeit: Im ersten Jahr gibt es 25 Arbeitstage, im zweiten und dritten Jahr 27 Tage und ab dem vierten Jahr 30 Tage. Diese Ansprüche sind im Manteltarifvertrag DGB/GVP (§ 9) geregelt und gehen über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinaus. Gilt der Manteltarifvertrag für alle Zeitarbeitskräfte? Der MTV DGB/GVP gilt unmittelbar für Zeitarbeitskräfte in tarifgebundenen GVP-Mitgliedsunternehmen, die zugleich Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind. In der Praxis wird er jedoch von der großen Mehrheit der Zeitarbeitsunternehmen durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag auch auf nicht tarifgebundene Beschäftigte angewendet. Rund 88 Prozent der Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten in Betrieben, in denen ein Tarifvertrag Anwendung findet – eine Tarifabdeckung, die weit über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent liegt.
Der MTV DGB/GVP gilt unmittelbar für Zeitarbeitskräfte in tarifgebundenen GVP-Mitgliedsunternehmen, die zugleich Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind. In der Praxis wird er jedoch von der großen Mehrheit der Zeitarbeitsunternehmen durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag auch auf nicht tarifgebundene Beschäftigte angewendet. Rund 88 Prozent der Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten in Betrieben, in denen ein Tarifvertrag Anwendung findet – eine Tarifabdeckung, die weit über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent liegt.
Branchenzuschläge | DGB/GVP-Tarifwerk | Entgeltgruppen | Equal Pay | Lohnuntergrenze Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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