Glossar

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DGB/GVP-Tarifwerk

Definition

Das DGB/GVP-Tarifwerk (auch: GVP-Tarifwerk, GVP-Tarifvertrag, Tarifverträge Zeitarbeit, Tarifwerk Zeitarbeit DGB/GVP, neues Tarifwerk Zeitarbeit 2026) ist das seit dem 1. Januar 2026 geltende einheitliche Tarifvertragswerk der Zeitarbeitsbranche in Deutschland. Es wurde zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) vereinbart und regelt die Arbeitsbedingungen – insbesondere Entgelte, Arbeitszeiten, Zuschläge und Urlaubsansprüche – für Zeitarbeitskräfte in Zeitarbeitsunternehmen, die das Tarifwerk anwenden. Es hat die zuvor parallel bestehenden Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig abgelöst.

Entstehung und Hintergrund

Am 1. Dezember 2023 verschmolzen der BAP und der iGZ auf den GVP. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. Die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke wurden zunächst unter dem Dach des GVP fortgeführt: Mitglieder mit Tarifbindung wandten jeweils das für sie geltende Tarifwerk weiter an. Am 20. Mai 2025 einigten sich GVP und die acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) auf ein neues, einheitliches Tarifwerk. Dieses trat zum 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzte nahtlos die bisherigen Tarifwerke. Damit gilt in der Zeitarbeitsbranche erstmals ein einziges Tarifwerk für alle tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen (T-Mitglieder) des GVP.

Aufbau und Inhalte

Das DGB/GVP-Tarifwerk besteht aus drei Tarifverträgen sowie ergänzenden Regelungen. Der Manteltarifvertrag (MTV) regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen: eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden (entspricht 35 Wochenstunden) für Vollzeitbeschäftigte, ein flexibles Arbeitszeitkonto mit bis zu 200 Plusstunden, Urlaub, Kündigungsfristen, Jahressonderzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit) sowie Regelungen zur Entgeltumwandlung. Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) definiert die Eingruppierungsgrundsätze und die Entgeltgruppen EG 1 bis 9 (mit den Zwischenstufen 2a und 2b). Der Entgelttarifvertrag (ETV) legt die konkreten Stundensätze fest – von 14,96 Euro (EG 1) bis 28,70 Euro (EG 9) ab dem 1. Januar 2026 – sowie den Erfahrungszuschlag (1,5 Prozent nach neun Monaten, 3,0 Prozent nach zwölf Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Kunden) und den Branchenzuschlag. Ergänzend gelten elf Branchenzuschlagstarifverträge, die für bestimmte Einsatzbranchen gesonderte Zuschläge vorsehen.

Tarifbindung und Tarifanwendung

Eine originäre Tarifbindung an das DGB/GVP-Tarifwerk entsteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Zeitarbeitsunternehmen muss Mitglied im GVP sein (sogenanntes T-Mitglied mit Tarifbindung), und die Zeitarbeitskraft muss Mitglied in einer der acht tarifschließenden DGB-Gewerkschaften sein. Da jedoch viele Zeitarbeitskräfte nicht gewerkschaftlich organisiert sind, ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme der in der Praxis gängigste Weg der Tarifanwendung: Im Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass das DGB/GVP-Tarifwerk in seiner jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Auf diesem Weg können auch Zeitarbeitsunternehmen, die nicht Mitglied im GVP sind, das Tarifwerk anwenden – etwa um die in § 8 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgesehene Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) durch Tarifvertrag nutzen zu können.

Tarifabdeckung, Bedeutung und Übergangsregelungen

Rund 88 Prozent der Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten in Betrieben, in denen ein Tarifvertrag Anwendung findet – eine Tarifabdeckung, die weit über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent liegt. Der GVP vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Personaldienstleistungsbranche. Tarifpartner auf Arbeitnehmerseite sind alle acht DGB-Mitgliedsgewerkschaften: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE), Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und Gewerkschaft der Polizei (GdP). Das Mindeststundenentgelt der EG 1 beträgt 15,33 Euro pro Stunde und ist seit dem 1. Juli 2026 als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG bundesweit allgemeinverbindlich; es liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro pro Stunde. Eine Entgelterhöhung ist zum 1. April 2027 vereinbart. Der Manteltarifvertrag und der Entgeltrahmentarifvertrag können mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden, der Entgelttarifvertrag mit gleicher Frist erstmals zum 30. September 2027.

Für Mitglieder, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die bisherigen BAP- oder iGZ-Tarifverträge gebunden waren, gelten befristete Übergangsregelungen. So gilt etwa für ehemalige iGZ-gebundene Mitglieder eine Übergangsregelung zur einsatzbezogenen Zulage befristet bis zum 30. Juni 2027, und für ehemalige BAP-gebundene Mitglieder eine Übergangsregelung zu den Befristungsregelungen bis zum 31. Dezember 2027. Die Einführung des neuen Tarifwerks führt weder zu einer Neueingruppierung bestehender Arbeitsverhältnisse noch zu einer Neuberechnung der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer.

FAQ

Gibt es noch einen BAP- oder iGZ-Tarifvertrag?

Nein. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es nur noch ein Tarifwerk für die gesamte Zeitarbeitsbranche – das DGB/GVP-Tarifwerk. Es hat die früheren Tarifwerke von BAP und iGZ vollständig abgelöst, nachdem beide Verbände zum 1. Dezember 2023 im GVP als Gesamtrechtsnachfolger aufgegangen sind. Für einzelne Bestimmungen gelten befristete Übergangsregelungen; vor dem 31. Dezember 2025 erfolgte Eingruppierungen genießen Bestandsschutz.

Das hängt von der Eingruppierung und der Einsatzkonstellation ab. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks richtet sich die Vergütung nach einer von zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die EG 2 in die Zwischenstufen 2a und 2b unterteilt ist). Das Mindeststundenentgelt der Entgeltgruppe 1 ist seit dem 1. Juli 2026 als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG bundesweit allgemeinverbindlich, beträgt derzeit 15,33 Euro pro Stunde (ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation und Entgeltgruppe liegt der Stundenlohn höher; hinzu kommen je nach Einsatz Branchenzuschläge sowie weitere tarifliche Zulagen und Sonderzahlungen. Nach neun Monaten im selben Kundenunternehmen greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch; bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.

Das DGB/GVP-Tarifwerk ist das einheitliche Tarifvertragswerk der Zeitarbeitsbranche, das seit dem 1. Januar 2026 gilt. Es wurde zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und den acht Einzelgewerkschaften des DGB vereinbart und regelt Löhne, Arbeitszeiten und alle wesentlichen Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitskräfte, auf deren Arbeitsverhältnis das Tarifwerk Anwendung findet.

Die tarifliche Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 35 Stunden pro Woche (151,67 Stunden pro Monat). Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Kundenbetriebs. Abweichungen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dürfen aber 40 Wochenstunden im Durchschnitt (173,34 Stunden pro Monat) nicht überschreiten. Ein flexibles Arbeitszeitkonto gleicht Schwankungen aus.