Glossar

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Entgeltrahmentarifvertrag

Definition

Der Entgeltrahmentarifvertrag (kurz: ERTV; auch: ERTV GVP, Entgeltrahmenvertrag) ist der Tarifvertrag der Zeitarbeit, der die Entgeltgruppen festlegt und regelt, nach welchen Grundsätzen Zeitarbeitskräfte in diese Gruppen eingruppiert werden. Er ordnet alle Tätigkeiten zehn Entgeltgruppen zu (EG 1 bis EG 9, mit den Untergruppen 2a und 2b) und bestimmt damit, welche Entgeltgruppe für welche Tätigkeit gilt. Die konkrete Höhe der Stundenlöhne legt dagegen der Entgelttarifvertrag (ETV) fest. 

Im Arbeitsalltag entscheidet der Entgeltrahmentarifvertrag, in welche Entgeltgruppe eine Zeitarbeitskraft fällt – und damit über die Grundlage ihrer monatlichen Vergütung. Maßgebend ist dabei ausschließlich die tatsächlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit, nicht die formale Qualifikation. Wer die Anforderungen einer Entgeltgruppe erfüllt, wird auch dann in diese Gruppe eingruppiert, wenn die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht über den klassischen Ausbildungsweg, sondern auf andere Weise erworben wurden. Umgekehrt begründet eine berufliche Qualifikation allein – ohne entsprechende Tätigkeit – keine höhere Eingruppierung. Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten führen nicht automatisch zu einer neuen Eingruppierung. Vorübergehende Tätigkeiten, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, sind ebenso möglich und führen nicht dazu, dass sich die Vergütung verändert. 

Der Entgeltrahmentarifvertrag unterscheidet die Entgeltgruppen nach dem Anforderungsniveau der Tätigkeit: 

EG Anforderung an die Tätigkeit 
EG 1 erfordert eine betriebliche Einweisung 
EG 2a erfordert eine Anlernzeit oder fachbezogene Berufserfahrung bzw. fachspezifische Kenntnisse 
EG 2b erfordert eine fachspezifische Qualifikation 
EG 3 erfordert eine mindestens zweijährige Berufsausbildung 
EG 4 erfordert eine mindestens dreijährige Berufsausbildung 
EG 5 wie EG 4, zusätzlich Spezialkenntnisse (Zusatzausbildung) und langjährige Berufserfahrung 
EG 6 erfordert eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare Qualifikation 
EG 7 wie EG 6, zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung 
EG 8 erfordert ein Fachhochschulstudium 
EG 9 erfordert ein Hochschulstudium (oder Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung) 

Der Entgeltrahmentarifvertrag ist Teil des DGB/GVP-Tarifwerks, das der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) gemeinsam mit den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) verhandelt und abschließt. Er greift eng mit den übrigen Tarifverträgen ineinander: Der Manteltarifvertrag (MTV) regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Urlaub, der Entgelttarifvertrag die Höhe der Stundensätze je Entgeltgruppe sowie ggf. Erfahrungs- oder Branchenzuschlag. Branchenzuschlagstarifverträge enthalten Zuschlagsregelungen für Einsätze in bestimmten Einsatzbranchen. Der Entgeltrahmentarifvertrag liefert das gemeinsame Ordnungsraster, auf dem die Entgelttabellen aufbauen.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Entgeltrahmentarifvertrag für die gesamte Branche. Er löst die bisherigen, getrennten Entgeltrahmentarifverträge ab, die der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) jeweils mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen hatten. Beide Verbände sind zum 1. Dezember 2023 auf den GVP verschmolzen; der GVP ist ihr Gesamtrechtsnachfolger. Einen eigenständigen „ERTV BAP“ oder „ERTV iGZ“ gibt es daher nicht mehr. Für Eingruppierungen, die vor dem 31. Dezember 2025 vorgenommen wurden, gilt Bestandsschutz.

FAQ

Was ist der Entgeltrahmentarifvertrag?

Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) ist der Tarifvertrag der Zeitarbeit, der die zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, mit den Untergruppen 2a und 2b) definiert und festlegt, nach welchen Grundsätzen Zeitarbeitskräfte eingruppiert werden. Er bestimmt das Raster, welche Tätigkeit zu welcher Entgeltgruppe gehört. Wie viel in der jeweiligen Gruppe gezahlt wird, regelt der → Entgelttarifvertrag (ggf. zuzüglich Erfahrungs- oder Branchenzuschlag).

Nein. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es nur noch ein Tarifwerk für die gesamte Zeitarbeitsbranche – das DGB/GVP-Tarifwerk. Es hat die früheren Tarifwerke von BAP und iGZ vollständig abgelöst, nachdem beide Verbände zum 1. Dezember 2023 im GVP als Gesamtrechtsnachfolger aufgegangen sind. Für einzelne Bestimmungen gelten befristete Übergangsregelungen; vor dem 31. Dezember 2025 erfolgte Eingruppierungen genießen Bestandsschutz.

Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit – nicht nach dem formalen Berufsabschluss. Maßgeblich ist § 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (ERTV) DGB/GVP. Das Zeitarbeitsunternehmen ordnet die Zeitarbeitskraft anhand der Tätigkeitsbeschreibungen in § 3 ERTV einer der zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, einschließlich EG 2a und EG 2b) zu. Wer etwa als Meister eingestellt wird, aber eine Tätigkeit ausübt, die nur eine dreijährige Berufsausbildung erfordert, wird in die entsprechend niedrigere Entgeltgruppe eingestuft. Umgekehrt kann jemand ohne formalen Abschluss höher eingruppiert werden, wenn die Tätigkeit dies erfordert. Ändert sich die Tätigkeit während eines Einsatzes, kann eine Neueingruppierung erfolgen. Die Verantwortung für die korrekte Eingruppierung liegt beim Zeitarbeitsunternehmen.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)