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Equal Pay (auch: Gleiches Entgelt, Lohngleichheit in der Zeitarbeit) bezeichnet den gesetzlichen Anspruch von Zeitarbeitskräften auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens (Entleiher). Die Rechtsgrundlage bildet § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Equal Pay ist Teil des umfassenderen Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Treatment), der neben dem Entgelt auch weitere wesentliche Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Arbeitszeit und Zuschläge umfasst. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) gestaltet als Sozialpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die tariflichen Rahmenbedingungen für Equal Pay in der Zeitarbeit maßgeblich mit.
In der Praxis bedeutet Equal Pay, dass eine Zeitarbeitskraft dieselbe Vergütung erhalten muss wie eine vergleichbare direkt angestellte Arbeitskraft im Kundenunternehmen (Entleiher). Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen. Liegt zwischen zwei Einsätzen beim selben Kundenunternehmen eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, beginnt die Frist von vorn. Das Gesetz definiert den Begriff „Arbeitsentgelt" nicht abschließend. Nach der Gesetzesbegründung zählen dazu sämtliche Bruttovergütungsbestandteile vergleichbarer Stammarbeitskräfte – einschließlich Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen.
Vom gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch kann durch Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) abgewichen werden, die zwischen dem GVP und den jeweiligen DGB-Gewerkschaften vereinbart wurden. Derzeit bestehen solche Tarifverträge für elf Branchen: Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), Chemische Industrie (TV BZ Chemie), Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff), Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk), Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ HK), Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB), Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE), Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS), Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie (TV BZ PPK), Druckindustrie (TV BZ Druck) sowie Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn). Bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags gilt die 9-Monats-Grenze nicht. Stattdessen erhalten Zeitarbeitskräfte einen nach Einsatzdauer gestaffelten prozentualen Zuschlag auf ihr tarifliches Stundenentgelt, der spätestens nach 15 Monaten das tarifliche Equal Pay erreicht – also ein Entgelt, das die Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit dem vergleichbarer Arbeitskräfte der Einsatzbranche ansehen.
Das AÜG enthält zudem eine Vermutungsregelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG): Equal Pay gilt als erfüllt, wenn die Zeitarbeitskraft das tarifvertragliche Entgelt der Einsatzbranche erhält. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar – werden vergleichbare Stammarbeitskräfte übertariflich bezahlt, können Nachforderungen entstehen. Verstöße gegen die Equal-Pay-Pflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a i. V. m. § 16 Abs. 2 AÜG) und sich auf die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auswirken (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
Equal Treatment ist der Oberbegriff: die Gleichstellung bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen – Arbeitszeit, Urlaub, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Arbeitsentgelt. Equal Pay bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgleichheit: Zeitarbeitskräfte müssen das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Beim Entgelt greift der Anspruch spätestens nach neun Monaten Einsatz im selben Kundenunternehmen.
Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte beim Arbeitsentgelt grundsätzlich mit vergleichbaren Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens (Entleihers) gleichgestellt sein müssen (§ 8 AÜG). Der Anspruch umfasst alle Vergütungsbestandteile, also auch Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung. Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.
Bei Anwendung von Zeitarbeitstarifverträgen entsteht der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen. Liegt zwischen zwei Einsätzen beim selben Kunden eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, beginnt die Frist neu. Gelten Branchenzuschlagstarifverträge, greifen stattdessen gestaffelte Zuschläge, die spätestens nach 15 Monaten von Gesetzes wegen eine Gleichstellung bewirken (tarifliches Equal Pay).
Nein. Zum Equal Pay zählen laut § 8 Abs. 1 AÜG und der Gesetzesbegründung sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens (Entleihers) ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile. Das umfasst neben dem Grundentgelt auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zulagen (z. B. Schichtzulagen), Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- oder Feiertagsarbeit, Sachbezüge in Geld sowie vermögenswirksame Leistungen. Das Gesetz definiert den Begriff des Arbeitsentgelts dabei bewusst weit. Maßgeblich ist das Vergütungssystem des Kundenunternehmens: Erhalten vergleichbare Stammarbeitskräfte dort bestimmte Leistungen, stehen diese auch der Zeitarbeitskraft zu. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | DGB/GVP-Tarifwerk | Entleiher | Equal Treatment | Leiharbeit | Leiharbeiter | Lohnuntergrenze Zeitarbeit | Pay Gap in der Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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