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Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (kurz: GVP; auch: Arbeitgeberverband Zeitarbeit, Personaldienstleisterverband) ist der Arbeitgeberverband und die Interessenvertretung der Personaldienstleistungsbranche in Deutschland. Der GVP vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) und Personalvermittlung. Er entstand am 1. Dezember 2023 durch die Verschmelzung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. Als Sozialpartner der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verhandelt und schließt der GVP die Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche (DGB/GVP-Tarifwerk). Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und unterhält Geschäftsstellen in Berlin und Münster.
Der BAP war im April 2011 aus dem Zusammenschluss des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) hervorgegangen. Der iGZ war 1998 in Münster gegründet worden. Mit der Verschmelzung zum GVP bündelte sich die jahrzehntelange Erfahrung beider Verbände in einer Organisation. Alle Rechte und Pflichten – einschließlich der Tarifverträge, die BAP und iGZ jeweils mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen hatten – gingen auf den GVP über. BAP und iGZ existieren als eigenständige Organisationen nicht mehr.
Der GVP ist Sozialpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Zu dieser Tarifgemeinschaft gehören alle acht DGB-Einzelgewerkschaften. Das DGB/GVP-Tarifwerk umfasst Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) sowie elf Branchenzuschlagstarifverträge. Es gilt seit dem 1. Januar 2026 und hat die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig abgelöst. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent – deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und entspricht der untersten Entgeltgruppe (EG 1) des DGB/GVP-Tarifwerks. Sie wird zwischen dem GVP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart und ist durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG) bundesweit verbindlich. Sie gilt für alle in Deutschland tätigen Zeitarbeitskräfte – auch in Unternehmen ohne Tarifbindung – sowohl während der Überlassung an ein Kundenunternehmen (Entleiher) als auch in einsatzfreien Zeiten.
In Deutschland waren zum Stichtag 30. Juni 2025 rund 669.000 Zeitarbeitskräfte beschäftigt, davon rund 622.000 sozialversicherungspflichtig (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum 4. März 2026). Der Anteil der Zeitarbeit an der Gesamtbeschäftigung beträgt rund 1,7 Prozent.
Der satzungsgemäße Zweck des GVP ist es, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Bereich der Personaldienstleistungen zu fördern und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Sozialpartnern, Wissenschaft und Öffentlichkeit zu wahren (§ 2 GVP-Satzung). Die Aufgaben umfassen politische Interessenvertretung, Rechtsberatung der Mitgliedsunternehmen in arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie die Förderung von Bildung, Digitalisierung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Personaldienstleistungen.
Der GVP setzt mit sechs verbandseigenen Qualitätsstandards Maßstäbe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen: Zeitarbeit in der Pflege und im Gesundheitswesen, internationale Mobilität in der Personaldienstleistung, Ausbildung in der Zeitarbeit, Zeitarbeit im pädagogischen Bereich, Personalvermittlung sowie Personalentwicklung. Mitgliedsunternehmen, die sich zur Einhaltung der jeweiligen Kriterien schriftlich verpflichten, dürfen digitale Qualitätsvignetten führen.
Alle ordentlichen GVP-Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Verhaltens- und Ethik-Kodex. Fairness, Transparenz, Zuverlässigkeit, Respekt und Seriosität sind die Grundsätze, für die sich der Verband und seine Mitglieder einsetzen. Eine unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle prüft die Einhaltung der ethischen Grundsätze und ahndet Verstöße.
Die Mitgliedsunternehmen des GVP sind in verschiedenen Geschäftsfeldern der Personaldienstleistung tätig. Personaldienstleistungen im Sinne der GVP-Satzung sind insbesondere Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Personalberatung, Outsourcing, Outplacement und unternehmensnahe Dienstleistungen. Der GVP hat zwei Verbandsbereiche: den Verbandsbereich Personalvermittlung (VBPV) und den Verbandsbereich Personalentwicklung (VBPE). Es gibt sowohl Mitgliedsunternehmen mit Tarifbindung (T-Mitglieder), die das DGB/GVP-Tarifwerk anwenden, als auch Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder). Unternehmen, die Services für die Personaldienstleisterbranche anbieten, können Fördermitglied werden.
Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) ist der Arbeitgeberverband der Personaldienstleistungsbranche in Deutschland. Er vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen und ist Tarifpartner der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche. Der GVP entstand am 1. Dezember 2023 durch den Zusammenschluss von BAP und iGZ.
Der Jahresgrundbeitrag für T- und OT-Mitglieder beträgt 1.500 Euro netto, zuzüglich 360 Euro netto je weiterer Niederlassung; Existenzgründer erhalten im ersten Jahr 50 Prozent Rabatt. Der Beitrag wird erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung fällig. Die Fördermitgliedschaft kostet 750 Euro netto im Jahr. Maßgeblich ist die GVP-Beitragsordnung.
Unternehmen, die in Deutschland Personaldienstleistungen betreiben – insbesondere Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) und/oder Personalvermittlung – und die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen, können ordentliches Mitglied werden: mit Tarifbindung (T-Mitglied) oder ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) nach § 4 der Satzung. OT-Mitglieder müssen bei Arbeitnehmerüberlassungen mindestens den Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 AÜG gewähren oder einen DGB-Tarifvertrag anwenden. Alle ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Verhaltens- und Ethik-Kodex. Der Aufnahmeantrag wird über die GVP-Website gestellt; einzureichen sind Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung und die Überlassungserlaubnis (bei Beantragung nachzureichen). Unternehmen, die Services für die Branche anbieten, können nach § 5 Fördermitglied werden.
Ja. Unternehmen, die Dienstleistungen für Personaldienstleister anbieten, ohne selbst Zeitarbeit oder Personalvermittlung zu betreiben, können nach § 5 der Satzung Fördermitglied im GVP werden. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für die ordentliche Mitgliedschaft – mit Ausnahme der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Der Jahresbeitrag beträgt 750 Euro netto (GVP-Beitragsordnung).
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP, gegründet 2011) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ, gegründet 1998) sind am 1. Dezember 2023 zum Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände; BAP und iGZ existieren als eigenständige Organisationen nicht mehr. Alle Rechte und Pflichten – einschließlich der Tarifverträge – gingen auf den GVP über, und die bisherigen Mitgliedsunternehmen wurden automatisch GVP-Mitglieder.
Ja. Für die Zeitarbeit gibt es mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) einen bundesweiten Arbeitgeberverband. Er vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen aus Zeitarbeit und Personalvermittlung und schließt die Tarifverträge für die Branche. Der GVP ging 2023 aus dem Zusammenschluss der Vorgängerverbände BAP und iGZ hervor und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.
Ja. Der GVP hat sechs verbandseigene Qualitätsstandards entwickelt, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Sie betreffen Zeitarbeit in der Pflege und im Gesundheitswesen, internationale Mobilität, Ausbildung, den pädagogischen Bereich, Personalvermittlung und Personalentwicklung. Mitgliedsunternehmen verpflichten sich schriftlich zur Einhaltung und erhalten dafür digitale Qualitätsvignetten.
Ja. Der GVP verhandelt gemeinsam mit den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) das DGB/GVP-Tarifwerk. Es umfasst Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag. Daneben finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung. Das DGB/GVP-Tarifwerk gilt seit dem 1. Januar 2026 und ersetzt die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent.
BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.) | DGB/GVP-Tarifwerk | iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.) | OT-Mitglied | Personaldienstleistung | Personalvermittlung | Qualitätsstandards Ausbildung | Qualitätsstandards internationale Mobilität | Qualitätsstandards Pädagogischer Bereich | Qualitätsstandards Personalentwicklung | Qualitätsstandards Personalvermittlung | Qualitätsstandards Pflege und Gesundheitswesen | T-Mitglied | Verhaltens- und Ethik-Kodex | Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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