Glossar

Glossar

Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)

Definition

Arbeitnehmerüberlassung (kurz: ANÜ; auch: Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing, Temporärarbeit) bezeichnet die vorübergehende Überlassung von Zeitarbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) an ein Kundenunternehmen (Entleiher), bei dem diese ihre Arbeitsleistung erbringen. Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft bleibt während der gesamten Überlassung das Zeitarbeitsunternehmen. Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland seit dem 11. Oktober 1972 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und darf nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden.

Dreiecksverhältnis und Arbeitgeberprinzip

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis gekennzeichnet: Die Zeitarbeitskraft schließt ihren Arbeitsvertrag ausschließlich mit dem Zeitarbeitsunternehmen; zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Eine vertragliche Bindung zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen gibt es nicht. Für die Dauer der Überlassung unterliegt die Zeitarbeitskraft dem Weisungsrecht des Kundenunternehmens und ist in dessen Betriebsorganisation eingegliedert – dieses Merkmal grenzt die Arbeitnehmerüberlassung insbesondere vom Werkvertrag ab. Es gilt das Arbeitgeberprinzip: Zeitarbeitskräfte sind fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten, darunter Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und in Nichtverleihzeiten sowie vollen Kündigungsschutz.

Gesetzlicher Rahmen

Das AÜG schreibt einen Erlaubnisvorbehalt vor: Arbeitnehmerüberlassung darf gewerblich nur betrieben werden, wenn das Zeitarbeitsunternehmen über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt (§ 1 AÜG). Die Einhaltung wird von der Bundesagentur für Arbeit und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht. Nach § 1 Absatz 1 Sätze 5 und 6 AÜG müssen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die überlassene Person konkretisieren; die Zeitarbeitskraft ist vor jeder Überlassung zu informieren (§ 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG).

Zwei zentrale Regelungen sind der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment/Equal Pay) nach § 8 AÜG und die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b AÜG: Spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung haben Zeitarbeitskräfte grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens. Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden. Die Überlassung an denselben Entleiher ist auf 18 Monate begrenzt, wobei durch Tarifverträge der Einsatzbranche abweichende Regelungen möglich sind.

Tariflicher Rahmen

Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt seit 1. Januar 2026 das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig ersetzt. Tarifpartner sind der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit allen acht DGB-Einzelgewerkschaften. Der GVP ist am 1. Dezember 2023 durch die Verschmelzung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) entstanden und Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. Rund 88 Prozent der Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit unterliegen dem DGB/GVP-Tarifwerk – deutlich mehr als im Gesamtarbeitsmarkt (rund 49 Prozent, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Sie ist durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG) für ganz Deutschland verbindlich und gilt für alle Verleiher.

FAQ

Was bedeutet ANÜ?

ANÜ ist die gängige Abkürzung für Arbeitnehmerüberlassung. Der Begriff stammt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das diese Beschäftigungsform seit 1972 in Deutschland regelt. ANÜ, Zeitarbeit und Leiharbeit meinen im Kern dasselbe – „Arbeitnehmerüberlassung" ist der juristische, „Zeitarbeit" der branchenübliche Begriff.

Ja. Wer Arbeitnehmerüberlassung gewerblich betreiben will, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig; die Kontrolle übernehmen die Bundesagentur für Arbeit und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Verstöße können zum Entzug der Erlaubnis und zu Bußgeldern führen.

Zeitarbeit funktioniert über ein Dreiecksverhältnis: Die Zeitarbeitskraft ist beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt und wird vorübergehend an wechselnde Kundenunternehmen überlassen. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt das Gehalt, übernimmt alle Arbeitgeberpflichten (Sozialversicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung) und benötigt dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Während des Einsatzes gibt das Kundenunternehmen die fachlichen Weisungen. Für den Einsatz schließen beide Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)