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Der iGZ-Tarifvertrag (kurz: iGZ-TV; auch: iGZ-Tarifwerk, iGZ/DGB-Tarifvertrag, Tarifvertrag iGZ, Tarifverträge Zeitarbeit iGZ) bezeichnete die Gesamtheit der Tarifverträge, die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) geschlossen wurden. Er regelte die Arbeitsbedingungen – insbesondere Entgelte, Arbeitszeiten, Zuschläge und Urlaubsansprüche – für Zeitarbeitskräfte in Zeitarbeitsunternehmen, die das Tarifwerk anwendeten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ausschließlich das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen iGZ- und BAP-Tarifwerke vollständig ersetzt hat.
Das iGZ-Tarifwerk bildete neben dem Tarifwerk des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) eines der beiden zentralen Tarifwerke der deutschen Zeitarbeitsbranche. Beide Tarifwerke – iGZ und BAP – waren in weiten Teilen identisch aufgebaut, wiesen jedoch in einzelnen Regelungen Unterschiede auf. Das Tarifwerk bestand aus mehreren aufeinander abgestimmten Verträgen: einem Manteltarifvertrag (MTV), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und einem Entgelttarifvertrag (ETV). Ergänzt wurde es durch Branchenzuschlagstarifverträge für bestimmte Einsatzbranchen. Das Tarifwerk sah zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis 9, mit den Zwischenstufen 2a und 2b) vor, eine reguläre Wochenarbeitszeit von 35 Stunden (mit Erhöhungsmöglichkeit auf bis zu 40 Stunden), ein Arbeitszeitkonto sowie gestaffelte Urlaubsansprüche von 25 bis 30 Arbeitstagen je nach Betriebszugehörigkeit.
Eine originäre Tarifbindung an das iGZ-Tarifwerk entstand nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt waren: Das Zeitarbeitsunternehmen musste Mitglied im iGZ sein (sogenanntes T-Mitglied mit Tarifbindung), und die Zeitarbeitskraft musste Mitglied in einer der acht tarifschließenden DGB-Gewerkschaften sein. Da die überwiegende Zahl der Zeitarbeitskräfte nicht gewerkschaftlich organisiert war, war die arbeitsvertragliche Bezugnahme der gängige Weg, das iGZ-Tarifwerk zur Anwendung zu bringen: Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die iGZ/DGB-Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Gestaltung ermöglichte es auch Zeitarbeitsunternehmen, die nicht Mitglied im iGZ waren, das Tarifwerk anzuwenden – etwa um die im AÜG vorgesehene Abweichung vom Equal Pay nutzen zu können.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht in § 8 Abs. 1 AÜG den Grundsatz der Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit vergleichbaren Stammarbeitskräften im Kundenunternehmen (Entleiher) vor (Gleichstellungsgrundsatz, Equal Pay). Über die Tariföffnungsklausel nach § 8 Abs. 2 AÜG kann ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche von diesem Grundsatz abweichen – genau diese Funktion erfüllten das iGZ- und das BAP-Tarifwerk. Die Tarifverträge schufen damit einen branchenweiten Rahmen, der Planungssicherheit für Personaldienstleister und verlässliche Mindestbedingungen für Zeitarbeitskräfte gewährleistete.
Am 1. Dezember 2023 verschmolzen der iGZ und der BAP nach dem Umwandlungsgesetz zum Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP). Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände; alle Rechte und Pflichten des iGZ gingen auf ihn über – einschließlich der iGZ/DGB-Tarifverträge. Diese wurden zunächst unter ihrer bisherigen Bezeichnung fortgeführt. Am 20. Mai 2025 einigten sich der GVP und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit auf ein neues, einheitliches DGB/GVP-Tarifwerk, das zum 1. Januar 2026 in Kraft trat und die bisherigen iGZ- und BAP-Tarifwerke vollständig ablöste. Damit gibt es in der Zeitarbeitsbranche erstmals nur noch ein einziges Tarifwerk.
Der Begriff „iGZ-Tarifwerk“ bzw. „iGZ-Tarifvertrag“ begegnet in der Praxis weiterhin, insbesondere in älteren Arbeitsverträgen. Seit 1. Januar 2026 ist ausschließlich das DGB/GVP-Tarifwerk maßgeblich. Der GVP vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Personaldienstleistungsbranche. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro pro Stunde; sie ist per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit verbindlich. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent und damit deutlich über dem Gesamtarbeitsmarkt mit rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024).
Der iGZ-Tarifvertrag war das Tarifwerk für Zeitarbeitskräfte, das der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit) verhandelt hatte. Er regelte unter anderem Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und weitere Arbeitsbedingungen. Seit dem 1. Januar 2026 ist er durch das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt worden.
Nein. Der iGZ-Tarifvertrag wurde bis Ende 2025 angewendet und ist seit dem 1. Januar 2026 durch das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt. Hintergrund ist die Verschmelzung von iGZ und BAP zum GVP am 1. Dezember 2023; der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände und hat das neue Tarifwerk mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart. Es gilt für alle tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen sowie für Unternehmen, die das Tarifwerk über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwenden.
Beide Tarifwerke regelten die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit, wurden aber von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden geschlossen: der iGZ-Tarifvertrag vom iGZ, der BAP-Tarifvertrag vom BAP. Sie waren inhaltlich ähnlich aufgebaut, unterschieden sich aber in Detailregelungen. Seit der Verschmelzung beider Verbände zum GVP und dem Inkrafttreten des DGB/GVP-Tarifwerks am 1. Januar 2026 gibt es nur noch ein einheitliches Tarifwerk.
In der Zeitarbeit gilt seit dem 1. Januar 2026 bundesweit das DGB/GVP-Tarifwerk. Es wurde vom Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) gemeinsam mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart und hat die früheren Tarifwerke von BAP und iGZ vollständig abgelöst. Das Tarifwerk umfasst Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag sowie elf Branchenzuschlagstarifverträge. Es gilt für tarifgebundene Zeitarbeitsunternehmen sowie für Unternehmen, die es über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwenden.
Arbeitnehmerüberlassung | BAP-Tarifvertrag | Branchenzuschläge | DGB/GVP-Tarifwerk | DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit | Entgeltgruppen | Equal Pay | GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister e. V.) | iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.) | Lohnuntergrenze Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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