Glossar

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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Definition

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (kurz: AÜV; auch: Überlassungsvertrag, Personalüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung, Überlassungsvereinbarung, Personalleasingvertrag) ist der zwischen einem Personaldienstleister (Verleiher) und einem Kundenunternehmen (Entleiher) geschlossene Vertrag, auf dessen Grundlage der Personaldienstleister dem Kundenunternehmen Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung überlässt. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und bedarf gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Textform. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist vom Arbeitsvertrag zwischen dem Personaldienstleister und der Zeitarbeitskraft zu unterscheiden – beide zusammen bilden das vertragliche Fundament des Dreiecksverhältnisses der Zeitarbeit.

Die Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) basiert auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Personaldienstleister (Verleiher), Kundenunternehmen (Entleiher) und Zeitarbeitskraft. Zwei Verträge bilden das rechtliche Fundament dieses Verhältnisses: Der Arbeitsvertrag verbindet den Personaldienstleister als Arbeitgeber mit der Zeitarbeitskraft und der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag den Personaldienstleister mit dem Kundenunternehmen. Zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen besteht kein Vertragsverhältnis, sondern ein faktisches Beschäftigungsverhältnis, in dem das Kundenunternehmen das Weisungsrecht ausübt und die Zeitarbeitskraft in seine Arbeitsorganisation eingliedert.

§ 12 AÜG stellt an den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verbindliche inhaltliche und formale Anforderungen. Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Vertragsschluss die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – die zuvor geltende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Der Vertrag kann somit auch per E-Mail geschlossen werden. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss der Personaldienstleister erklären, ob er die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Das Kundenunternehmen muss angeben, welche besonderen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit hat, welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist und welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Betrieb für vergleichbare Stammarbeitskräfte gelten. Letzteres entfällt, soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, der eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 AÜG zulässt.

Darüber hinaus schreibt § 1 Absatz 1 Sätze 5 und 6 AÜG vor, dass der Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist (Offenlegungspflicht) und dass die zu überlassende Zeitarbeitskraft vor Beginn der Überlassung unter Bezugnahme auf den Vertrag namentlich zu konkretisieren ist (Konkretisierungspflicht). Die Konkretisierung kann im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag selbst oder in einem gesonderten Dokument mit Bezug auf diesen Vertrag erfolgen.

Wird der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht in der vorgeschriebenen Textform geschlossen, ist er nichtig. Ein Verstoß gegen die Offenlegungs- oder Konkretisierungspflicht kann gemäß § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden – sowohl gegen das Zeitarbeitsunternehmen als auch gegen das Kundenunternehmen. Zusätzlich wird bei Verstößen kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen fingiert (§§ 9 Absatz 1 Nummer 1a, 10 Absatz 1 AÜG); die Zeitarbeitskraft kann dieser Fiktion innerhalb eines Monats widersprechen.

In der Praxis enthält ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag neben den gesetzlichen Pflichtangaben zahlreiche weitere Regelungen, etwa zu Vertragsgegenstand und -dauer, Arbeitszeit, Equal Pay nach § 8 AÜG, Arbeitsschutz, Haftung, Verschwiegenheit, Austausch der Zeitarbeitskraft, Vermittlungsprovision bei Übernahme durch das Kundenunternehmen sowie Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Als Anlagen werden dem Vertrag in der Regel eine Kopie der Erlaubnisurkunde, eine Kundenauskunft zur Branchenzugehörigkeit und eine Arbeitsschutzvereinbarung beigefügt. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) stellt seinen Mitgliedsunternehmen entsprechende Mustervorlagen bereit, die die gesetzlichen Anforderungen abdecken und regelmäßig an Gesetzesänderungen angepasst werden.

FAQ

Muss ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unterschrieben werden?

Nein, eine eigenhändige Unterschrift ist seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr nötig. Der Vertrag genügt der Textform nach § 126b BGB und kann zum Beispiel auch per E-Mail geschlossen werden. Wird die Textform nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Zuvor galt die strengere Schriftform nach § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien.

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) ist der Vertrag zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen und einem Kundenunternehmen, der die Überlassung von Zeitarbeitskräften regelt. Er legt fest, welche Tätigkeit die Zeitarbeitskraft ausführen soll, welche Qualifikation erforderlich ist und zu welchen Bedingungen die Überlassung erfolgt. Den AÜV darf man nicht mit dem Arbeitsvertrag der Zeitarbeitskraft verwechseln – das sind zwei verschiedene Verträge.

Der Personaldienstleister muss u. a. erklären, dass er eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Das Kundenunternehmen muss vorab die besonderen Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit und die erforderliche Qualifikation angeben, die dann in den Vertrag mit aufzunehmen sind. Zusätzlich muss der Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet und die überlassene Zeitarbeitskraft vor Einsatzbeginn namentlich konkretisiert werden.

Fehlt ein formwirksamer Vertrag oder werden die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nicht eingehalten, drohen erhebliche Rechtsfolgen. Es kann ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen kraft Gesetzes entstehen. Zudem können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro sowohl gegen das Zeitarbeitsunternehmen als auch gegen das Kundenunternehmen verhängt werden. Zudem kann auch der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit drohen.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)