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Zeitarbeit (auch: Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Personalleasing, Temporärarbeit) bezeichnet eine Beschäftigungsform, bei der ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) Zeitarbeitskräfte einstellt und diese vorübergehend einem Kundenunternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Zeitarbeitsunternehmen – nicht mit dem Kundenunternehmen. Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das seit 1972 die Rahmenbedingungen für die Zeitarbeit in Deutschland regelt. Die tariflichen Bedingungen verhandelt der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) als Sozialpartner der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit.
Der Gesetzgeber verwendet im AÜG die Begriffe „Arbeitnehmerüberlassung“, „Leiharbeitnehmer“ und „Leiharbeitsverhältnis“. In der Öffentlichkeit hat sich daneben der Begriff „Zeitarbeit“ als gleichbedeutende Bezeichnung durchgesetzt. „Leiharbeit“ ist einer der häufigsten Suchbegriffe in diesem Themenfeld. Der GVP verwendet in seiner Fachkommunikation die Bezeichnungen „Zeitarbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“; die Beschäftigten werden als „Zeitarbeitskräfte“ oder „Zeitarbeitnehmer/innen“ bezeichnet.
Zeitarbeit basiert auf einem Dreiecksverhältnis: Das Zeitarbeitsunternehmen schließt einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitskraft und einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Kundenunternehmen. Die Zeitarbeitskraft erbringt ihre Arbeitsleistung im Kundenunternehmen, bleibt aber beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt. Das AÜG schreibt das Arbeitgeberprinzip fest: Zeitarbeitsunternehmen sind reguläre Arbeitgeber. Zeitarbeitskräfte haben dieselben Rechte wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und einsatzfreien Zeiten sowie vollem Kündigungsschutz. Für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung benötigt das Zeitarbeitsunternehmen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
Zeitarbeit bietet verschiedenen Personengruppen Zugänge zum Arbeitsmarkt: Arbeitslose und Geringqualifizierte nutzen sie als Einstieg in Beschäftigung, Berufseinsteiger und Ausbildungsabsolventen sammeln erste Praxiserfahrung, Quer- und Wiedereinsteiger finden eine Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung, und Spezialisten kommen gezielt in projektbezogene Einsätze. Eine besondere Rolle spielt die Branche bei der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund: Knapp ein Fünftel der Geflüchteten, die in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahmen, fanden diese bei einem Personaldienstleister (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Zugleich gilt die Zeitarbeit als Frühindikator für konjunkturelle Entwicklungen am Arbeitsmarkt.
Das AÜG legt detaillierte Rahmenbedingungen fest. Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben werden (Erlaubnisvorbehalt). Die Erlaubnis kann bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben entzogen werden. Zeitarbeitsunternehmen werden von der BA und dem Zoll kontrolliert.
Zwei Kernregelungen des AÜG sind die Überlassungshöchstdauer und der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment). Die Überlassung einer Zeitarbeitskraft an dasselbe Kundenunternehmen ist grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt (§ 1 Abs. 1b AÜG); durch Tarifverträge der Einsatzbranche kann davon abgewichen werden. Das AÜG sieht die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit den Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen vor (Gleichstellungsgrundsatz/Equal Treatment). Dazu zählen gleiches Arbeitsentgelt (Equal Pay), Urlaub, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. Von diesem Grundsatz kann durch Tarifverträge abgewichen werden. Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, entsteht nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen ein gesetzlicher Anspruch auf Equal Pay (§ 8 AÜG). Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden. Der GVP ist Sozialpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), in der alle acht DGB-Einzelgewerkschaften vertreten sind. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände seit der Verschmelzung am 1. Dezember 2023. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent – deutlich über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Sie ist durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG) für ganz Deutschland verbindlich und gilt für alle Verleiher. Die tarifvertragliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 35 Stunden (151,67 Stunden/Monat); in begründeten Einzelfällen können arbeitsvertraglich bis zu 40 Stunden vereinbart werden (§ 3.1 MTV).
Im Juni 2025 waren rund 622.000 Zeitarbeitskräfte in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt; insgesamt zählte die Branche rund 669.000 Beschäftigte. Der Anteil der Zeitarbeit an der Gesamtbeschäftigung lag bei 1,7 Prozent (Quelle: Bundesagentur für Arbeit).
Zeitarbeit funktioniert über ein Dreiecksverhältnis: Die Zeitarbeitskraft ist beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt und wird vorübergehend an wechselnde Kundenunternehmen (Entleiher) überlassen. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt das Gehalt, übernimmt alle Arbeitgeberpflichten (Sozialversicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung) und benötigt dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Während des Einsatzes gibt das Kundenunternehmen die fachlichen Weisungen. Für den Einsatz schließen beide Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Zeitarbeit wird in Deutschland vom Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) vertreten – dem Arbeitgeberverband der Branche mit rund 5.000 Mitgliedsunternehmen und Tarifpartner der DGB-Gewerkschaften. Der GVP ging 2023 aus dem Zusammenschluss von BAP und iGZ hervor und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.
Personalleasing ist eine andere Bezeichnung für Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung). Die Arbeitskraft ist beim Personaldienstleister fest angestellt und wird vorübergehend an ein Kundenunternehmen (Entleiher) überlassen. Der Personaldienstleister zahlt das Gehalt und trägt die Arbeitgeberpflichten; das Kundenunternehmen gibt während des Einsatzes die fachlichen Weisungen.
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied – die Begriffe sind gleichbedeutend. „Leiharbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ sind die Bezeichnungen des Gesetzgebers (AÜG) und der EU-Richtlinie; das AÜG spricht von „Leiharbeitnehmern“. „Zeitarbeit“ ist die heute gebräuchliche Bezeichnung, die auch der GVP verwendet und mit „Zeitarbeitskräften“ verbindet. Gemeint ist in allen Fällen dieselbe Beschäftigungsform.
Zeitarbeitskräfte haben dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: unter anderem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, Entgelt auch in einsatzfreien Zeiten sowie Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Kundenunternehmens. Über den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment, § 8 AÜG) stehen ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte zu; nach neun Monaten im selben Kundenunternehmen besteht zudem Anspruch auf Equal Pay. Neben den allgemeinen Arbeitsgesetzen gelten insbesondere das AÜG und das DGB/GVP-Tarifwerk.
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Kundenunternehmen (Entleiher) (§ 1 Abs. 1b AÜG). Durch Tarifverträge der Einsatzbranche – oder darauf gestützte Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen – kann davon abgewichen werden. Frühere Einsätze beim selben Kundenunternehmen werden angerechnet, wenn zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen.
Im Juni 2025 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 669.000 Personen in der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, davon rund 622.000 sozialversicherungspflichtig. Der Anteil der Zeitarbeit an der sozialversicherungspflichtigen Gesamtbeschäftigung lag bei rund 1,7 Prozent.
In Deutschland gibt es rund 39.000 Betriebe mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; davon betreiben rund 10.000 die Arbeitnehmerüberlassung als Schwerpunkt (Bundesagentur für Arbeit). Als Verband vertritt der GVP rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Branche.
Zeitarbeitskräfte sind beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt – auch zwischen zwei Einsätzen. Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch in einsatzfreien Zeiten weiterzuzahlen. Dieses Prinzip unterscheidet Zeitarbeit grundlegend von freier Mitarbeit oder Gig-Arbeit.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Equal Pay | Equal Treatment | GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister e. V.) | Höchstüberlassungsdauer | Integrationsdienstleister | Leiharbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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