Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Der Werkvertrag (auch: Werkauftrag, Werklieferungsvertrag) ist ein zivilrechtlicher Vertragstyp, bei dem sich ein Unternehmer (Werkunternehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Unterschied zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird beim Werkvertrag nicht eine Tätigkeit, sondern ein konkretes Ergebnis – das Werk – geschuldet. In der Personaldienstleistungsbranche ist der Begriff vor allem wegen seiner Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) relevant: Während beim Werkvertrag ein Ergebnis geschuldet wird, stellt ein Zeitarbeitsunternehmen dem Kundenunternehmen (Entleiher) Personal zur Arbeitsleistung unter dessen Weisungen zur Verfügung.
Werkvertrag und Zeitarbeit sind zwei grundverschiedene Vertragsmodelle, die in der öffentlichen Diskussion häufig verwechselt werden. Der zentrale Unterschied: Beim Werkvertrag bestimmt der Werkunternehmer eigenverantwortlich, wie, wann und mit welchem Personal das geschuldete Werk hergestellt wird. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Beschäftigten. Bei der Zeitarbeit hingegen werden Zeitarbeitskräfte in den Betrieb des Kundenunternehmens eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen. Die Zeitarbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und unterliegt deutlich strengeren Vorgaben: Zeitarbeitsunternehmen benötigen eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA), es gelten Kennzeichnungs-, Informations- und Konkretisierungspflichten, die Überlassungshöchstdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate, und Kettenüberlassungen (Sub-Sub-Konstellationen) sind verboten. Für Werkverträge gelten diese Einschränkungen nicht.
Für Beschäftigte im Rahmen eines Werkvertrags gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand: 2026) sowie gegebenenfalls allgemeinverbindliche Vorgaben nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). In der Zeitarbeit gilt seit dem 1. Juli 2026 eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze von 14,96 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro), die durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (§ 3a AÜG) für alle Verleiher verbindlich ist. Werkverträge werden vom Zoll nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kontrolliert – insbesondere daraufhin, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Zeitarbeitsunternehmen werden zusätzlich von der Bundesagentur für Arbeit auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und tariflicher Vorschriften geprüft.
Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag formal als Werkvertrag bezeichnet wird, die tatsächliche Durchführung aber einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht – etwa weil der Auftraggeber den eingesetzten Beschäftigten Weisungen erteilt oder diese in seinen Betrieb eingliedert. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung. Wird ein Scheinwerkvertrag festgestellt, gelten die Rechtsfolgen des AÜG: Ohne gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen der eingesetzten Arbeitskraft und dem Auftraggeber fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zudem drohen Bußgelder nach § 16 AÜG wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Die korrekte Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Zeitarbeit ist daher sowohl für Auftraggeber als auch für Personaldienstleister von erheblicher praktischer Bedeutung.
Beim Werkvertrag wird ein konkretes Ergebnis geschuldet. Der Werkunternehmer entscheidet selbst, wie und mit welchem Personal er das Werk erstellt. Bei der Zeitarbeit (Leiharbeit) stellt ein Zeitarbeitsunternehmen dem Kundenunternehmen Personal zur Verfügung, das dort unter dessen Weisungen arbeitet und in den Betrieb eingegliedert wird.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | DGB/GVP-Tarifwerk | Entleiher | Equal Pay | Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | Höchstüberlassungsdauer | Lohnuntergrenze Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
Keine Ergebnisse.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.