Glossar

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Verleiher

Definition

Verleiher (auch: Zeitarbeitsunternehmen, Personaldienstleister) ist der juristische Fachbegriff des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für ein Unternehmen, das eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Kundenunternehmen (Entleiher) vorübergehend zur Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher bleibt während der gesamten Überlassung Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft und trägt alle Arbeitgeberpflichten – einschließlich Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und einsatzfreien Zeiten. Für die Arbeitnehmerüberlassung benötigt der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Begriffliche Einordnung

„Verleiher“ ist die Bezeichnung des Gesetzgebers im AÜG. In der Branchensprache und in den Publikationen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) wird stattdessen von „Zeitarbeitsunternehmen“ oder „Personaldienstleister“ gesprochen, weil diese Begriffe die Arbeitgeberrolle treffender beschreiben. Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleister bezeichnen denselben Akteur.

Davon zu unterscheiden sind zwei weitere AÜG-Begriffe: Der Entleiher ist das Kundenunternehmen, in dem die Zeitarbeitskraft eingesetzt wird. Der Leiharbeitnehmer – in der GVP-Terminologie die Zeitarbeitskraft – ist die überlassene Person selbst, nicht das Unternehmen.

So funktioniert die Arbeitnehmerüberlassung

Die Zeitarbeit beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen (Entleiher). Die Zeitarbeitskraft hat ihren Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen und keine Vertragsbindung mit dem Kundenunternehmen; zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die Konditionen des Einsatzes regelt.

Im Arbeitsalltag bedeutet das: Das Zeitarbeitsunternehmen rekrutiert, stellt ein, zahlt das Gehalt und betreut seine Zeitarbeitskräfte, während das Kundenunternehmen die fachlichen Weisungen am Einsatzort erteilt. Das AÜG schreibt das Arbeitgeberprinzip fest: Zeitarbeitskräfte sind regulär angestellt und haben dieselben Rechte wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich vollem Kündigungsschutz.

Pflichten des Verleihers nach dem AÜG

Wer als Verleiher Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, benötigt gemäß § 1 Abs. 1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA kontrolliert die Erlaubnisinhaber regelmäßig und kann die Erlaubnis bei Verstößen entziehen. Wird ohne gültige Erlaubnis überlassen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit; zudem entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 AÜG).

Das AÜG verpflichtet den Verleiher zu weiteren zentralen Punkten: Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die überlassene Person konkret benennen (Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht, § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Vor jeder Überlassung muss der Verleiher die Zeitarbeitskraft darüber informieren, dass sie als solche eingesetzt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG). Hinzu kommen die Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG) sowie der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen (§ 8 AÜG); bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden. Überlassen darf zudem nur, wer selbst Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft ist – ein Weiterverleih durch Dritte (Kettenverleih) ist unzulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

Tariflicher Rahmen und Zahlen

Die tariflichen Rahmenbedingungen regelt seit dem 1. Januar 2026 das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände seit der Verschmelzung am 1. Dezember 2023 und Sozialpartner der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent – deutlich über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze beträgt seit dem 1. Juli 2026 14,96 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. September 2026: 15,33 Euro; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde; sie ist per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit verbindlich.

Im Juni 2025 gab es in Deutschland rund 39.000 Verleihbetriebe mit mindestens einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Zeitarbeitskraft; rund 10.000 davon hatten ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Arbeitnehmerüberlassung, die übrigen setzen Zeitarbeit neben anderen Geschäftsfeldern ein (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Rund 5.000 Mitgliedsunternehmen sind im GVP organisiert.

FAQ

Wie viele Zeitarbeitsunternehmen gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es rund 39.000 Betriebe mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; davon betreiben rund 10.000 die Arbeitnehmerüberlassung als Schwerpunkt (Bundesagentur für Arbeit). Als Verband vertritt der GVP rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Branche.

Ja. Wer Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig. Die BA prüft regelmäßig, ob die Erlaubnisinhaber alle gesetzlichen Vorgaben einhalten, und kann die Erlaubnis bei Verstößen entziehen.

Ja. „Verleiher“ ist der gesetzliche Begriff aus dem AÜG, „Zeitarbeitsunternehmen“ und „Personaldienstleister“ sind die in der Branche und beim GVP gebräuchlichen Bezeichnungen für denselben Akteur. Alle drei meinen das Unternehmen, das Zeitarbeitskräfte einstellt und vorübergehend an Kundenunternehmen überlässt.

Der Verleiher ist das Zeitarbeitsunternehmen und damit der Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft. Der Entleiher ist das Kundenunternehmen, in dem die Zeitarbeitskraft eingesetzt wird. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen Zeitarbeitskraft und Zeitarbeitsunternehmen; die Arbeitsleistung wird beim Kundenunternehmen auf dessen Weisung erbracht.

Ein Verleiher ist ein Unternehmen, das eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an andere Betriebe zur Arbeitsleistung überlässt. Der Begriff stammt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); in der Praxis spricht man von Zeitarbeitsunternehmen oder Personaldienstleister. Der Verleiher ist immer der Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft und benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)