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OT-Mitglied (auch: Mitglied ohne Tarifbindung) bezeichnet ein ordentliches Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP), das sich für die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) entschieden hat und das DGB/GVP-Tarifwerk nicht über seine Verbandsmitgliedschaft anwendet. Die OT-Mitgliedschaft ist in § 4 Abs. 2 lit. b der GVP-Satzung geregelt. Sie bildet neben der T-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft mit Tarifbindung) eine der beiden Arten der ordentlichen Mitgliedschaft im GVP. Jedes ordentliche Mitglied entscheidet frei, welche Mitgliedschaftsart es wählt.
Die OT-Mitgliedschaft steht Personaldienstleistern offen, die das DGB/GVP-Tarifwerk nicht kraft Verbandsmitgliedschaft auf ihre Arbeitsverhältnisse anwenden möchten oder können. Für Mitgliedsunternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gilt dabei eine Voraussetzung: Sie müssen ihren Zeitarbeitskräften mindestens den Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gewähren oder einen Tarifvertrag anwenden, der mit einer oder mehreren Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen wurde. Unternehmen, die ausschließlich Personalvermittlung betreiben und keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, sind von dieser Voraussetzung nicht betroffen. Sie bestätigen bei ihrem Beitritt, dass sie keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben und keinen der genannten Tarifverträge anwenden, und werden als OT-Mitglieder geführt.
OT-Mitglieder sind vollwertige ordentliche Mitglieder des GVP. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können Anträge stellen, sind in Verbandsämter wählbar und haben Anspruch auf Verbandsberatung einschließlich Rechtsberatung. Sie dürfen die Bezeichnung „Mitglied des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V." führen und damit werben. In einem Punkt unterscheiden sie sich von T-Mitgliedern: OT-Mitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten in Tarifangelegenheiten und tarifpolitischen Entscheidungen. Das betrifft Abstimmungen über Tarifforderungen und Verhandlungsergebnisse, Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitskampfes sowie Ämter in den Tarifkommissionen. Vertreter von OT-Mitgliedern, die dem Vorstand oder dem Präsidium angehören, sind an der Mitwirkung in diesen Gremien gehindert, soweit Tarifangelegenheiten betroffen sind. Der Mitgliedsbeitrag ist bei beiden Mitgliedschaftsarten gleich hoch: Der Grundbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt laut GVP-Beitragsordnung einheitlich 1.500 Euro netto jährlich sowie 360 Euro netto je weiterer Niederlassung; für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein 50-prozentiger Rabatt.
Ein Wechsel zwischen OT- und T-Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Das Mitgliedsunternehmen gibt dazu eine Erklärung in Textform gegenüber dem GVP-Präsidium ab. Bei einem Wechsel von der T- in die OT-Mitgliedschaft ist zu beachten, dass die tarifvertragliche Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) bestehen bleibt. Das bedeutet: Das Unternehmen bleibt nach dem Wechsel noch bis zum Ablauf der laufenden Tarifverträge an diese gebunden. Umgekehrt wird ein OT-Mitglied durch den Wechsel in die T-Mitgliedschaft tarifgebunden und wendet ab diesem Zeitpunkt das DGB/GVP-Tarifwerk an.
Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Das Mitgliedsunternehmen gibt dazu eine Erklärung in Textform gegenüber dem GVP-Präsidium ab. Beim Wechsel von der OT- in die T-Mitgliedschaft wird das Unternehmen tarifgebunden und wendet das DGB/GVP-Tarifwerk an. Beim Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bleibt die tarifvertragliche Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG bestehen – das Unternehmen bleibt bis zum Ablauf der laufenden Tarifverträge an diese gebunden.
T-Mitglieder wenden das DGB/GVP-Tarifwerk über ihre Verbandsmitgliedschaft an und können bei Tarifverhandlungen mitbestimmen. OT-Mitglieder sind nicht über die Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden und haben keine Rechte und Pflichten in Tarifangelegenheiten. Der Mitgliedsbeitrag ist bei beiden Mitgliedschaftsarten gleich hoch; beide nutzen alle übrigen Verbandsleistungen.
Ein OT-Mitglied ist ein Mitgliedsunternehmen des GVP, das sich für die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung entschieden hat. Es ist nicht über die Verbandsmitgliedschaft an das DGB/GVP-Tarifwerk gebunden und hat keine Rechte und Pflichten in Tarifangelegenheiten des Verbandes. Alle übrigen Verbandsleistungen kann es uneingeschränkt nutzen; der Mitgliedsbeitrag ist gleich hoch wie bei der T-Mitgliedschaft. Das Gegenstück ist das T-Mitglied (Mitgliedschaft mit Tarifbindung).
Ein T-Mitglied ist ein Mitgliedsunternehmen des GVP, das sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung entschieden hat. Es wendet das DGB/GVP-Tarifwerk an und ist damit im Sinne des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden. T-Mitglieder können in Tarifangelegenheiten des Verbandes mitbestimmen, etwa bei der Wahl der Tarifkommission. Das Gegenstück ist das OT-Mitglied (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung).
Unternehmen, die ausschließlich Personalvermittlung betreiben und keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, werden im GVP als OT-Mitglieder geführt. Sie bestätigen bei ihrem Beitritt, dass sie keinen der genannten Tarifverträge anwenden. Als ordentliche Mitglieder nutzen sie alle Verbandsleistungen des GVP.
Arbeitnehmerüberlassung | DGB/GVP-Tarifwerk | Personalvermittlung | T-Mitglied
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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