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Die Lohnuntergrenze Zeitarbeit (auch: Mindestlohn Zeitarbeit, Mindeststundenentgelt Zeitarbeit, branchenspezifischer Mindestlohn Zeitarbeit) bezeichnet das verbindliche Mindeststundenentgelt für die Zeitarbeitsbranche, das auf Grundlage von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von den Sozialpartnern vereinbart und seit dem 1. Juli 2026 per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für ganz Deutschland verbindlich festgesetzt ist. Sie gilt für alle in Deutschland tätigen Zeitarbeitskräfte – auch in Unternehmen ohne Tarifbindung und bei im Ausland ansässigen Verleihern – sowohl während der Überlassung an ein Kundenunternehmen (Entleiher) als auch in einsatzfreien Zeiten.
Die Lohnuntergrenze Zeitarbeit wurde erstmals 2012 eingeführt – noch vor dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, der erst 2015 in Kraft trat. Damit setzte die Zeitarbeitsbranche frühzeitig eigene Entgeltstandards. Vorgeschlagen wird die Lohnuntergrenze dem BMAS auf Arbeitgeberseite vom Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und auf Arbeitnehmerseite von den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit).
Die rechtliche Grundlage bildet § 3a AÜG, der den genannten Sozialpartnern der Zeitarbeit ermöglicht, eine Lohnuntergrenze vorzuschlagen, die anschließend durch eine BMAS-Verordnung auf alle Zeitarbeitsverhältnisse in Deutschland erstreckt werden kann. § 8 Abs. 5 AÜG verpflichtet den Personaldienstleister (Verleiher), der Zeitarbeitskraft sowohl in Überlassungszeiten als auch in einsatzfreien Zeiten mindestens das in der Verordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen – selbst dann, wenn das Entgelt vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Kundenunternehmen niedriger sein sollte. Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird von der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung geprüft. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Lohnuntergrenze durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 186) für ganz Deutschland verbindlich festgesetzt; sie gilt damit für alle Verleiher – auch ohne Tarifbindung und mit Sitz im Ausland – und tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.
Das Mindeststundenentgelt ist gestaffelt: 15,33 Euro vom 1. September 2026 bis 31. März 2027 und 15,87 Euro vom 1. April 2027 bis 30. September 2027. Es darf bei der Überlassung von Zeitarbeitskräften nicht unterschritten werden. Höhere Entgeltansprüche aus Tarifverträgen sowie betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Mit 15,33 Euro pro Stunde (ab 1. April 2027: 15,87 Euro) liegt die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (seit 1. Januar 2026). Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit ist mit rund 88 Prozent außergewöhnlich hoch – im Vergleich zu rund 49 Prozent im Gesamtarbeitsmarkt (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024). Von Januar 2018 bis Dezember 2025 betrugen die durchschnittlichen Tariflohnsteigerungen in der Zeitarbeit über alle Entgeltgruppen hinweg 51,5 Prozent, während die Gesamtwirtschaft im selben Zeitraum auf 23,6 Prozent kam.
Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde und steigt am 1. April 2027 auf 15,87 Euro. Sie entspricht der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks und ist durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit für alle Zeitarbeitsunternehmen verbindlich – auch in einsatzfreien Zeiten. Sie liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation, Entgeltgruppe und Einsatzbranche kann das tatsächliche Entgelt deutlich höher liegen.
Ja. Nach § 8 Abs. 5 AÜG muss der Personaldienstleister die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze auch in einsatzfreien Zeiten zahlen. Zeitarbeitskräfte haben einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen und erhalten auch zwischen Einsätzen mindestens eine Vergütung gemäß der seit dem 1. Juli 2026 geltenden, bundesweit verbindlichen Lohnuntergrenze.
Die Lohnuntergrenze Zeitarbeit wurde am 1. Januar 2012 eingeführt – drei Jahre bevor der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 2015 in Kraft trat. Verhandelt wurde sie von den damaligen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit (BAP und iGZ, heute GVP) mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit; per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 3a AÜG gilt sie verbindlich für alle Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) in Deutschland. Seitdem wurde sie in mehreren Schritten angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland und beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Die Lohnuntergrenze Zeitarbeit ist ein branchenspezifischer Mindestlohn, den der GVP und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbaren und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Allgemeinverbindlicherklärung vorschlagen. Sie ist in drei Stufen: am 1. September 2026 auf 15,33 Euro/Stunde gestiegen und erhöht sich auf 15,87 Euro ab dem 1. April 2027. Per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG ist die Lohnuntergrenze seit dem 1. Juli 2026 für ganz Deutschland verbindlich und liegt in allen Stufen über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Arbeitnehmerüberlassung | DGB/GVP-Tarifwerk | Entgeltgruppen | Equal Pay | Leiharbeit | Pay Gap in der Zeitarbeit | Verstetigtes Entgelt | Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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