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Leiharbeiter (auch: Zeitarbeiter, Zeitarbeitskraft, Zeitarbeitnehmer/in, Leiharbeitnehmer/in, Leiharbeiterin, Leiharbeitskraft) ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) angestellt ist und von diesem vorübergehend einem Kundenunternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Die gesetzliche Bezeichnung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lautet „Leiharbeitnehmer". Der Arbeitsvertrag besteht ausschließlich mit dem Zeitarbeitsunternehmen, das als Arbeitgeber alle Pflichten nach Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht trägt – auch in einsatzfreien Zeiten. Leiharbeitnehmer haben dieselben arbeitsrechtlichen Grundrechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahltem Urlaub und Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verwendet durchgängig den Begriff „Leiharbeitnehmer" (bzw. „Leiharbeitnehmerin"). In der Branche und in der Fachkommunikation des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) sind „Zeitarbeitskraft" und „Zeitarbeitnehmer/in" die bevorzugten Bezeichnungen. Umgangssprachlich und in Suchanfragen überwiegen „Leiharbeiter" und „Zeitarbeiter". Inhaltlich meinen alle Begriffe dieselbe Person: eine Arbeitskraft, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bei einem Kundenunternehmen eingesetzt wird.
Leiharbeitnehmer – und damit auch umgangssprachlich als „Leiharbeiter" bezeichnete Personen – kann nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG jede Person sein, die auch Arbeitnehmer sein kann. Maßgeblich ist der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, also die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitstätigkeit (vgl. § 611a Abs. 1 BGB). Der Arbeitsvertrag bindet die Zeitarbeitskraft an das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), während ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen (Entleiher) die Einsatzbedingungen regelt. Während des Einsatzes unterliegt die Zeitarbeitskraft den fachlichen Weisungen des Kundenunternehmens und ist in dessen Betriebsorganisation eingegliedert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Das Zeitarbeitsunternehmen muss die Zeitarbeitskraft vor jeder Überlassung in Textform darüber informieren, dass sie als Leiharbeitnehmer tätig wird, und den Namen sowie die Anschrift des Kundenunternehmens mitteilen (§ 11 Abs. 2 AÜG). Der Verleiher benötigt für die Überlassung von Arbeitskräften eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Diese Erlaubnispflicht stellt sicher, dass Zeitarbeitsunternehmen regelmäßig auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben kontrolliert werden.
Das AÜG sichert Zeitarbeitskräfte durch mehrere Schutzregelungen ab. Der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment, § 8 AÜG) verlangt, dass Zeitarbeitskräften während der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Kundenunternehmen gewährt werden. Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen besteht grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt (Equal Pay); Branchenzuschlagstarifverträge können stattdessen eine stufenweise Heranführung an ein gleichwertiges Entgelt innerhalb von 15 Monaten vorsehen (§ 8 Abs. 4 AÜG). Die Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate an denselben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG); durch Tarifverträge der Einsatzbranche oder darauf gestützte Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen kann davon abgewichen werden. Sowohl bei Equal Pay als auch bei der Höchstüberlassungsdauer werden vorherige Einsatzzeiten beim selben Kundenunternehmen angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten oder gegen die Kennzeichnungspflichten verstoßen, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen; die Zeitarbeitskraft kann dem innerhalb eines Monats mit einer sogenannten Festhaltenserklärung widersprechen (§ 9, § 10 AÜG).
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt hat. Der GVP ist Sozialpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), in der alle acht Einzelgewerkschaften vertreten sind. Die Tarifabdeckung in der Zeitarbeit liegt bei rund 88 Prozent – deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von rund 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, dort als „Tarifbindung" ausgewiesen, Berichtsjahr 2024). Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Entgelttarifvertrags; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde; sie ist per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit verbindlich.
Auch die Zeitarbeitsbranche spürt die konjunkturelle Schwäche. Im Juni 2025 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 669.000 Personen in der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, davon rund 622.000 sozialversicherungspflichtig. Im Jahresvergleich ging die Beschäftigung um rund 8 Prozent zurück; der Anteil der Zeitarbeit an der sozialversicherungspflichtigen Gesamtbeschäftigung lag bei unter 2 Prozent. Zeitarbeit bietet insbesondere Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt – etwa Geringqualifizierten, Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Migrationshintergrund – eine Einstiegsmöglichkeit in Beschäftigung: Laut BA-Statistik kamen 65 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Zeitarbeitskräfte aus der Beschäftigungslosigkeit. Drei von vier Personen, die über Zeitarbeit ihre Arbeitslosigkeit beendeten, waren nach zwölf Monaten weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt – ein Drittel davon in anderen Branchen. Der GVP ist die führende Interessenvertretung der Personaldienstleistungsbranche in Deutschland und vertritt rund 5.000 Mitgliedsunternehmen. Er entstand am 1. Dezember 2023 durch die Verschmelzung von BAP und iGZ und ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände.
Ein Leiharbeiter – fachlich Zeitarbeitskraft oder Leiharbeitnehmer – ist fest bei einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) angestellt und wird vorübergehend in einem anderen Unternehmen eingesetzt. Der Arbeitsvertrag, das Gehalt und der Sozialversicherungsschutz laufen über das Zeitarbeitsunternehmen, die tägliche Arbeit findet beim Kundenunternehmen (Entleiher) statt. Diese Beschäftigungsform ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Zeitarbeitskräfte haben dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: unter anderem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, Entgelt auch in einsatzfreien Zeiten sowie Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Kundenunternehmens. Über den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment, § 8 AÜG) stehen ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte zu; nach neun Monaten im selben Kundenunternehmen besteht zudem Anspruch auf Equal Pay. Neben den allgemeinen Arbeitsgesetzen gelten insbesondere das AÜG und das DGB/GVP-Tarifwerk.
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied. „Leiharbeitnehmer" ist die gesetzliche Bezeichnung aus dem AÜG, „Zeitarbeitskraft" und „Zeitarbeitnehmer/in" sind die vom GVP verwendeten Begriffe; „Leiharbeiter" und „Zeitarbeiter" sind die umgangssprachlichen Formen. Alle meinen dieselbe Person: jemanden, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei einem Kundenunternehmen eingesetzt wird.
Im Juni 2025 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 669.000 Personen in der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, davon rund 622.000 sozialversicherungspflichtig. Der Anteil der Zeitarbeit an der Gesamtbeschäftigung lag bei rund 1,7 Prozent.
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Kundenunternehmen (Entleiher) (§ 1 Abs. 1b AÜG). Durch Tarifverträge der Einsatzbranche – oder darauf gestützte Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen – kann davon abgewichen werden. Frühere Einsätze beim selben Kundenunternehmen werden angerechnet, wenn zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen.
Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde und steigt am 1. April 2027 auf 15,87 Euro. Sie entspricht der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks und ist durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit für alle Zeitarbeitsunternehmen verbindlich – auch in einsatzfreien Zeiten. Sie liegt in allen drei Stufen über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation, Entgeltgruppe und Einsatzbranche kann das tatsächliche Entgelt deutlich höher liegen.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | DGB/GVP-Tarifwerk | Entleiher | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Leiharbeit | Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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