Glossar

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Garantielohn

Definition

Garantielohn (auch: Garantievergütung, verstetigtes Monatsentgelt, Annahmeverzugslohn, Lohnfortzahlung bei Nichteinsatz, Vergütung in einsatzfreien Zeiten) bezeichnet den gesetzlich geschützten Vergütungsanspruch einer Zeitarbeitskraft gegenüber ihrem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), auch für Zeiten, in denen kein Einsatz bei einem Kundenunternehmen (Entleiher) stattfindet. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) darf das Recht der Zeitarbeitskraft auf Vergütung bei Annahmeverzug des Zeitarbeitsunternehmens nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Der Personaldienstleister trägt das Beschäftigungsrisiko – nicht die Zeitarbeitskraft.

Gesetzlicher Rahmen

Die rechtliche Grundlage des Annahmeverzugslohns ist § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Für die Zeitarbeit konkretisiert § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG diesen Anspruch: Er ist unabdingbar, kann also weder im Arbeitsvertrag noch durch andere Vereinbarungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Zudem schreibt § 11 Abs. 1 Nr. 2 AÜG vor, dass Art und Höhe der Leistungen für einsatzfreie Zeiten bereits im Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen aufzuführen sind.

Tarifliche Umsetzung: Verstetigtes Monatsentgelt

In der Praxis wird der Garantielohn über das verstetigte Monatsentgelt des DGB/GVP-Tarifwerks gemäß § 14.1 MTV DGB/GVP umgesetzt. Zeitarbeitskräfte erhalten nach dem Manteltarifvertrag (MTV) ein gleichbleibendes Monatsentgelt auf der Basis ihrer individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit – bei Vollzeit in der Regel 151,67 Stunden. Dieses Monatsentgelt wird unabhängig davon gezahlt, ob die Zeitarbeitskraft durchgängig bei einem Kundenunternehmen eingesetzt ist oder nicht. Die Regelung gilt für alle Zeitarbeitsunternehmen, die das DGB/GVP-Tarifwerk anwenden. Mit einer Tarifabdeckung von rund 88 Prozent betrifft das nahezu alle Arbeitsverhältnisse in der Branche – eine Tarifabdeckung, die weit über dem Durchschnitt des Gesamtarbeitsmarktes von rund 49 Prozent liegt.

Arbeitszeitkonto und Grenzen für den Arbeitgeber

Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit werden über das tarifliche Arbeitszeitkonto (§ 4 MTV) ausgeglichen. In einsatzfreien Zeiten können Minusstunden entstehen. Wichtig: Der Personaldienstleister darf Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto nicht einseitig abbauen, um den Garantielohn zu umgehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Regelungen unwirksam sind, die es dem Zeitarbeitsunternehmen ermöglichen, in einsatzfreien Zeiten einseitig Plusstunden abzubauen (BAG, 16.04.2014 – 5 AZR 483/12). Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos ebenfalls nur mit Zustimmung der Zeitarbeitskraft möglich.

Lohnuntergrenze auch in einsatzfreien Zeiten

Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit – seit dem 1. September 2026 beträgt sie 15,33 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) – gilt auch für einsatzfreie Zeiten. Sie ist per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit verbindlich und liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro pro Stunde.

FAQ

Bekommt man als Zeitarbeitnehmer auch Geld, wenn man keinen Einsatz hat?

Ja. Zeitarbeitskräfte haben auch in einsatzfreien Zeiten einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzahlung. Das Zeitarbeitsunternehmen trägt das Beschäftigungsrisiko und muss den vereinbarten Lohn weiterzahlen, auch wenn gerade kein Einsatz bei einem Kundenunternehmen vorliegt. Dieser Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Der Garantielohn ist der Vergütungsanspruch, den eine Zeitarbeitskraft gegenüber ihrem Zeitarbeitsunternehmen für Zeiten mit und ohne Kundeneinsatz hat. Er ergibt sich aus § 11 Abs. 4 AÜG in Verbindung mit § 615 BGB in einsatzfreien Zeiten. In der tariflichen Praxis wird er gemäß § 14.1 MTV DGB/GVP über ein verstetigtes Monatsentgelt umgesetzt, sodass Zeitarbeitskräfte immer wissen, mit wie viel Geld sie mindestens rechnen können.

Ein einseitiger Abbau von Plusstunden durch das Zeitarbeitsunternehmen in einsatzfreien Zeiten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 16.04.2014 – 5 AZR 483/12). Der Abbau von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto ist nur einvernehmlich oder nach den tariflichen Regelungen möglich.

Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und dem anwendbaren Tarifvertrag. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks erhalten Zeitarbeitskräfte ihr verstetigtes Monatsentgelt auf Basis ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze von 15,33 Euro pro Stunde (EG 1; ab 1. April 2027: 15,87 Euro) muss auch in einsatzfreien Zeiten gezahlt werden. Hinzu kommen ggf. weitere Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)