Glossar

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EU-Zeitarbeitsrichtlinie

Definition

Die EU-Zeitarbeitsrichtlinie (auch: Leiharbeitsrichtlinie, EU-Leiharbeitsrichtlinie; offiziell: Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) ist die europarechtliche Grundlage für die Regulierung der Zeitarbeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie legt einen Schutzrahmen für Zeitarbeitskräfte fest, der auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beruht (Artikel 5). Gleichzeitig erkennt die Richtlinie Zeitarbeit als legitimes Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen an. In Deutschland wird die EU-Zeitarbeitsrichtlinie durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) umgesetzt.

Inhalt und Regelungsbereich

Die Richtlinie 2008/104/EG umfasst 14 Artikel in drei Kapiteln. Ihr Kernstück ist der Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 5 Absatz 1): Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Zeitarbeitskräften müssen während der Überlassung mindestens denjenigen entsprechen, die gelten würden, wenn das Kundenunternehmen (Entleiher) sie unmittelbar für denselben Arbeitsplatz eingestellt hätte. Unter die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen fasst die Richtlinie Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfreie Tage (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f).

Zugleich eröffnet die Richtlinie Abweichungsmöglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern gestatten, durch Tarifverträge vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen, sofern das Gesamtschutzniveau der Zeitarbeitskräfte gewahrt bleibt (Artikel 5 Absatz 3). In Deutschland nutzen die Tarifpartner diese Möglichkeit: Auf Arbeitgeberseite verhandelt der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) mit den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB) das DGB/GVP-Tarifwerk, das die tariflichen Arbeitsbedingungen für die Zeitarbeitsbranche regelt. Spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen greift in Deutschland der volle Gleichstellungsanspruch beim Arbeitsentgelt (Equal Pay, § 8 Absatz 4 AÜG).

Überprüfung von Einschränkungen und Verboten

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, bestehende Einschränkungen und Verbote der Zeitarbeit zu überprüfen (Artikel 4). Solche Beschränkungen sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt – insbesondere zum Schutz der Zeitarbeitskräfte, aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz oder zur Sicherung eines funktionierenden Arbeitsmarktes. Der GVP verweist in seinen politischen Forderungen auf diesen Artikel, um beispielsweise die Aufhebung des Überlassungsverbots im Bauhauptgewerbe (§ 1b AÜG) zu begründen, das nach Auffassung vieler Juristen nicht mehr mit den engen Vorgaben der Richtlinie vereinbar sei.

Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der EU-Zeitarbeitsrichtlinie in deutsches Recht erfolgte zum 1. Dezember 2011 durch eine Novellierung des AÜG. Zentrale Neuerungen waren die gesetzliche Verankerung des Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Treatment) als Grundnorm mit tarifvertraglicher Abweichungsmöglichkeit, die Einführung der Drehtürklausel sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine branchenspezifische Lohnuntergrenze. Deutschland hatte wesentliche Elemente der Richtlinie – insbesondere das Erlaubnissystem für Zeitarbeitsunternehmen und das Arbeitgeberprinzip – bereits seit dem AÜG von 1972 im nationalen Recht verankert.

FAQ

Was regelt die EU-Zeitarbeitsrichtlinie?

Die Richtlinie 2008/104/EG legt europaweit Mindeststandards für die Zeitarbeit fest. Ihr Kernprinzip ist die Gleichbehandlung: Zeitarbeitskräfte müssen bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen – darunter Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und Urlaub – grundsätzlich so behandelt werden wie vergleichbare Beschäftigte im Kundenunternehmen. Gleichzeitig erlaubt die Richtlinie Abweichungen durch Tarifverträge, wenn das Gesamtschutzniveau gewahrt bleibt.

Deutschland setzt die Richtlinie durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) um. Das AÜG schreibt den Gleichstellungsgrundsatz bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen vor (Equal Treatment) und ermöglicht die Abweichung durch Tarifverträge – in der Praxis vor allem durch das DGB/GVP-Tarifwerk. Spätestens nach neun Monaten Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen besteht ein Anspruch auf gleiche Bezahlung (Equal Pay).

Equal Treatment bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes grundsätzlich die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen erhalten müssen wie vergleichbare Beschäftigte des Kundenunternehmens (Entleihers). Dazu zählen neben dem Arbeitsentgelt auch Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Urlaub. Geregelt ist der Gleichstellungsgrundsatz in § 8 AÜG; europarechtliche Grundlage ist die EU-Zeitarbeitsrichtlinie (2008/104/EG).