Glossar

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Erfahrungszuschlag

Definition

Erfahrungszuschlag (auch: Erfahrungsstufe, bezeichnet einen tariflich geregelten prozentualen Aufschlag auf das Stundenentgelt von Zeitarbeitskräften, der nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. der ununterbrochenen Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen (Entleiher) gezahlt wird. Die Rechtsgrundlage bildet § 3 des Entgelttarifvertrags (ETV) im DGB/GVP-Tarifwerk, das seit dem 1. Januar 2026 für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) gilt. Der Erfahrungszuschlag honoriert die wachsende Einsatzerfahrung und stärkt die Einkommensentwicklung von Zeitarbeitskräften über die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses hinweg.

Im Arbeitsalltag wirkt sich der Erfahrungszuschlag unmittelbar auf die Lohnabrechnung von Zeitarbeitskräften aus. Er wird erstmals nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei demselben Kundenunternehmen, greift eine gestaffelte Regelung: Nach Ablauf von neun Kalendermonaten beträgt der Zuschlag 1,5 Prozent auf den tariflichen Stundensatz, nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten steigt er auf 3,0 Prozent. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten unterbrochen, werden die vorausgegangenen Überlassungszeiten nach der Unterbrechung angerechnet – der Anspruch geht also nicht verloren.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, grundsätzlich nicht mitgezählt. Eine wichtige Ausnahme besteht bei Eltern- und Pflegezeit: Hier werden bis zu zwölf Monate pro einzelnem Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Damit stellt das Tarifwerk sicher, dass familiäre Auszeiten den Anspruch auf den Erfahrungszuschlag nicht unverhältnismäßig verzögern.

Der Erfahrungszuschlag ist vom Branchenzuschlag zu unterscheiden. Während der Branchenzuschlag die Differenz zwischen dem Tarifentgelt der Zeitarbeit und dem Entgeltniveau einer bestimmten Einsatzbranche ausgleicht und in gesonderten Branchenzuschlagstarifverträgen geregelt ist, knüpft der Erfahrungszuschlag ausschließlich an die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des Kundeneinsatzes an. Beide Zuschläge können gleichzeitig anfallen und ergänzen sich.

Da das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk zum 1. Januar 2026 die bisherigen Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt hat – der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände –, gibt es eine befristete Übergangsregelung: Ordentliche GVP-Mitglieder, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, dürfen bis zum 30. Juni 2027 anstelle des Erfahrungszuschlags die bisherige einsatzbezogene Zulage anwenden. Diese beträgt 0,20 Euro je Stunde für die Entgeltgruppen 1 bis 4 und 0,35 Euro je Stunde für die Entgeltgruppen 5 bis 9 und wird nach neun Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb fällig, setzt jedoch zusätzlich 14 Kalendermonate ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bereits vor Ablauf der Übergangsfrist freiwillig auf die Regelung des § 3 ETV DGB/GVP umzustellen. Nach dem 30. Juni 2027 gilt ausschließlich die Erfahrungszuschlagsregelung. Den einsatzbezogenen Zuschlag, als Vorgänger des "Erfahrungszuschlags", gibt es schon seit Einführung des BZA-Tarifvertrags im Jahre 2003, der wiederum der Vorgänger des BAP-Tarifvertrags war. Er war auch in § 4 ETV BZA geregelt, allerdings noch etwas anders als später im ETV BAP, mit mehreren Stufen und der ersten Stufe bereits nach Ablauf von 3 Monaten.

FAQ

Was ist der Erfahrungszuschlag in der Zeitarbeit?

Der Erfahrungszuschlag ist ein tariflich geregelter prozentualer Aufschlag auf das Stundenentgelt von Zeitarbeitskräften (§ 3 Entgelttarifvertrag DGB/GVP). Er beträgt 1,5 Prozent nach neun Monaten und 3,0 Prozent nach zwölf Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen. Voraussetzung ist ein mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis beim Zeitarbeitsunternehmen.

Der Anspruch entsteht frühestens nach neun Kalendermonaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Kundenunternehmen – dann in Höhe von 1,5 Prozent. Nach zwölf Monaten steigt er auf 3,0 Prozent. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen.

Eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten ist unschädlich. Die vorausgegangenen Überlassungszeiten beim selben Kundenunternehmen werden nach der Unterbrechung angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Einsatzdauer bei diesem Kunden neu.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)