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Equal Treatment (auch: Gleichstellungsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz) bezeichnet den gesetzlichen Grundsatz, wonach Zeitarbeitskräften während einer Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt werden müssen, die auch für vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens (Entleihers) gelten. Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in deutsches Recht umsetzt. Equal Treatment ist der Oberbegriff und umfasst neben dem Arbeitsentgelt (→ Equal Pay) auch alle weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfreie Tage.
Im Arbeitsalltag bedeutet Equal Treatment, dass eine Zeitarbeitskraft ab dem ersten Einsatztag im Kundenunternehmen (Entleiher) grundsätzlich so zu behandeln ist, als wäre sie dort direkt für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden. Der Vergleich erfolgt dabei tätigkeitsbezogen: Maßgeblich sind die Bedingungen, die für eine vergleichbare Stammarbeitskraft im selben Betrieb gelten. Ob tatsächlich ein vergleichbarer Stammbeschäftigter vorhanden ist, spielt keine Rolle – entscheidend ist, welche Bedingungen gelten würden. Die einzelnen Arbeitsbedingungen werden dabei jeweils getrennt verglichen (sogenannter Sachgruppenvergleich), nicht als Gesamtpaket.
Das AÜG enthält eine Tariföffnungsklausel: Vom Gleichstellungsgrundsatz kann durch Tarifverträge abgewichen werden (§ 8 Abs. 2 AÜG). Dies geschieht entweder durch beidseitige Tarifbindung (Zeitarbeitsunternehmen ist Mitglied im Arbeitgeberverband, Zeitarbeitskraft ist Gewerkschaftsmitglied) oder durch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines anwendbaren Tarifvertrags. In der Praxis ist die Inbezugnahme des DGB/GVP-Tarifwerks der häufigste Weg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fordert hierfür eine vollständige Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks – eine nur punktuelle Bezugnahme auf einzelne Regelungen reicht nicht aus. Bei unwirksamer Inbezugnahme greift der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz, auch rückwirkend.
Beim Arbeitsentgelt ist die tarifliche Abweichung zeitlich begrenzt: Nach § 8 Abs. 4 AÜG haben Zeitarbeitskräfte spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher Anspruch auf Equal Pay – also auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Eine längere Abweichung ist nur über Branchenzuschlagstarifverträge möglich, die spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt vorsehen müssen. Bei Verstößen gegen den Gleichstellungsgrundsatz drohen erlaubnisrechtliche Konsequenzen (Versagung oder Widerruf der Überlassungserlaubnis) sowie eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG).
Das DGB/GVP-Tarifwerk, vereinbart zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, regelt die Arbeitsbedingungen für rund 88 Prozent aller Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit – eine deutlich höhere Tarifabdeckung als im Gesamtarbeitsmarkt (rund 49 Prozent). Seit dem 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifwerke des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt hat. Der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände.
Equal Treatment ist der Oberbegriff: die Gleichstellung bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen – Arbeitszeit, Urlaub, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Arbeitsentgelt. Equal Pay bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgleichheit: Zeitarbeitskräfte müssen das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Beim Entgelt greift der Anspruch spätestens nach neun Monaten Einsatz im selben Kundenunternehmen.
Equal Treatment bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes grundsätzlich die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen erhalten müssen wie vergleichbare Beschäftigte des Kundenunternehmens (Entleihers). Dazu zählen neben dem Arbeitsentgelt auch Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Urlaub. Geregelt ist der Gleichstellungsgrundsatz in § 8 AÜG; europarechtliche Grundlage ist die EU-Zeitarbeitsrichtlinie (2008/104/EG).
Ja, durch Tarifverträge. Das AÜG enthält eine Tariföffnungsklausel, die es den Sozialpartnern ermöglicht, in Tarifverträgen abweichende Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. In der Praxis geschieht dies meist durch die Inbezugnahme des DGB/GVP-Tarifwerks im Arbeitsvertrag. Beim Arbeitsentgelt ist die Abweichung auf maximal neun Monate begrenzt – danach gilt Equal Pay. Ein längeres Abweichen bis zu 15 Monate ist nur über Branchenzuschlagstarifverträge möglich.
Ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz kann schwerwiegende Folgen für das Zeitarbeitsunternehmen haben. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Überlassungserlaubnis entziehen. Zusätzlich kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Zeitarbeitskräfte können darüber hinaus die Differenz zwischen der erhaltenen und der ihnen zustehenden Vergütung nachfordern.
Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Branchenzuschlagstarifverträge | DGB/GVP-Tarifwerk | Entleiher | Equal Pay | Höchstüberlassungsdauer | Entleiher
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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