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Der Entgelttarifvertrag (kurz: ETV; auch: ETV GVP) ist der Tarifvertrag innerhalb des DGB/GVP-Tarifwerks, der die konkrete Höhe der Stundenentgelte in der Zeitarbeit festlegt. Er weist für jede der zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die Entgeltgruppe 2 und EG 2a und 2b unterteilt ist) einen festen Stundensatz in Euro aus und regelt zusätzlich den Erfahrungszuschlag und ggf. die Zahlung eines Branchenzuschlags. Welche Tätigkeit welcher Entgeltgruppe zugeordnet wird, bestimmt dagegen der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV).
Der Entgelttarifvertrag ist einer von vier Bausteinen des DGB/GVP-Tarifwerks – neben dem Manteltarifvertrag (regelt Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub und Zuschläge), dem Entgeltrahmentarifvertrag (Entgeltgruppen und Eingruppierung) sowie den elf Branchenzuschlagstarifverträgen. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verhandelt und schließt diese Tarifverträge gemeinsam mit den acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit). Der aktuelle Entgelttarifvertrag gilt seit dem 1. Januar 2026 und ersetzt die bisherigen Entgelttarifverträge des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig; der GVP ist seit 1. Dezember 2023 Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände.
Der Entgelttarifvertrag legt fest, wie hoch der Stundensatz ist. Der Entgeltrahmentarifvertrag legt fest, welche im Kundenbetrieb ausgeübte Tätigkeit zu welcher Entgeltgruppe gehört. Die Entgelttabelle ist die Anlage zum Entgelttarifvertrag, in der die Eurobeträge je Entgeltgruppe konkret aufgeführt sind.
Nach der Entgelttabelle ab 1. September 2026 reicht die Spanne von 15,33 Euro in der untersten Entgeltgruppe (EG 1) bis 28,70 Euro in der höchsten (EG 9). Die Entgelte sind in mehreren Stufen gestiegen: um 2,99 Prozent zum 1. Januar 2026, um 2,5 Prozent zum 1. September 2026 und um 3,5 Prozent zum 1. April 2027. Wer ununterbrochen beim selben Kundenunternehmen (Entleiher) eingesetzt ist, erhält zusätzlich einen Erfahrungszuschlag von 1,5 Prozent nach neun und 3,0 Prozent nach zwölf Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen bereits mehr als zwölf Kalendermonate besteht.
Grundlage der eigenständigen Entgeltregelung ist die Tariföffnungsklausel des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Danach dürfen die Sozialpartner der Zeitarbeit vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) abweichen und die Entgelte tariflich eigenständig regeln; diese Möglichkeit eröffnet auch die EU-Zeitarbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG). Bei Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge nähern sich die Tarifentgelte bei längeren Einsätzen durch weitere tarifliche Zuschläge schrittweise dem Entgelt vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Kundenbetrieb an (tarifliches Equal Pay).
Der Entgelttarifvertrag (ETV) DGB/GVP ist der Tarifvertrag, der die konkreten Stundensätze je Entgeltgruppe festlegt. Er ist Teil des DGB/GVP-Tarifwerks und wird zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart. Der ETV enthält als Anlage die Entgelttabelle mit den zehn tariflichen Stundensätzen (EG 1 bis EG 9, einschließlich EG 2a und EG 2b) sowie die Regelungen zum Erfahrungszuschlag (§ 3 ETV). Welche Tätigkeit in welche Entgeltgruppe fällt, bestimmt nicht der Entgelttarifvertrag, sondern der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV). Der ETV regelt also das „Wie viel", der ERTV das „Welche Stufe".
Die Vergütung in der Zeitarbeit richtet sich nach dem DGB/GVP-Tarifwerk und einer von zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die EG 2 in die Zwischenstufen 2a und 2b unterteilt ist). Die konkreten Stundensätze je Entgeltgruppe stehen in der Entgelttabelle, der Anlage zum Entgelttarifvertrag; sie werden bei jeder Tariferhöhung angepasst. Die jeweils aktuellen Tabellen veröffentlicht der GVP unter personaldienstleister.de/entgelttabellen. Hinzu kommen je nach Einsatz Branchenzuschläge und ein Erfahrungszuschlag sowie weitere Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen gemäß Manteltarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung. Der Stundensatz der Entgeltgruppe 1 bildet zugleich die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (§ 3a AÜG): sie liegt bei 15,33 Euro seit dem 1. September 2026 und 15,87 Euro ab dem 1. April 2027.
Die Stundensätze im Entgelttarifvertrag (ETV) DGB/GVP werden in Tarifverhandlungen zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angepasst. Die aktuell vereinbarten Erhöhungsstufen waren 2,99 Prozent zum 1. Januar 2026 und 2,5 Prozent zum 1. September 2026. Eine weitere Erhöhung um 3,5 Prozent erfolgt zum 1. April 2027. Damit steigt beispielsweise das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 von 14,96 Euro (Januar-August 2026) über 15,33 Euro (September 2026-März 2027) auf 15,87 Euro (ab April 2027). Die jeweils aktuellen Entgelttabellen veröffentlicht der GVP unter personaldienstleister.de/entgelttabellen.
Branchenzuschlagstarifverträge | DGB/GVP-Tarifwerk | Entgeltgruppen | Entgeltrahmentarifvertrag | Entgelttabelle | Equal Pay | Erfahrungszuschlag | Lohnuntergrenze Zeitarbeit | Manteltarifvertrag
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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