Glossar

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Entgelttabelle

Definition

Entgelttabelle (auch: Entgelttabelle Zeitarbeit, Lohntabelle Zeitarbeit, Gehaltstabelle Zeitarbeit) bezeichnet die tabellarische Übersicht der tariflichen Stundenlöhne für Zeitarbeitskräfte, gegliedert nach neun Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9). Die Entgelttabellen sind Bestandteil des Entgelttarifvertrags (ETV) im DGB/GVP-Tarifwerk und werden zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vereinbart. Sie legen verbindlich fest, welchen Mindeststundenlohn Zeitarbeitskräfte je nach Eingruppierung erhalten.

Das DGB/GVP-Tarifwerk des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9. Diese sind in § 3 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) DGB/GVP definiert; die Eingruppierungsgrundsätze regelt § 2 ERTV, die zugehörigen Stundensätze § 2 Entgelttarifvertrag (ETV) DGB/GVP. Die Entgeltgruppen 2a und 2b bilden dabei Zwischenstufen zwischen einfachen Anlerntätigkeiten und Facharbeit.

Die aktuell geltende Entgelttabelle trat am 1. September 2026 in Kraft und sieht Stundensätze von 15,33 Euro (EG 1) bis 29,42 Euro (EG 9) vor. Eine Erhöhung folgt zum 1. April 2027 auf 15,87 Euro (EG 1) bis 30,45 Euro (EG 9). Der Stundensatz der EG 1 bildet zugleich die seit dem 1. Juli 2026 allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze der Zeitarbeitsbranche (Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG), die über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde liegt. Bereits 2012 – vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns – hatten die Sozialpartner der Zeitarbeit eine solche Lohnuntergrenze vereinbart.

Zusätzlich zum Grundstundensatz sieht das DGB/GVP-Tarifwerk einen Erfahrungszuschlag vor: Bei ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen (Entleiher) erhalten Zeitarbeitskräfte nach mehr als neun Monaten einen Zuschlag von 1,5 Prozent und nach mehr als zwölf Monaten von 3,0 Prozent auf den Stundensatz. Darüber hinaus können Branchenzuschläge die Vergütung weiter erhöhen. Diese prozentualen Aufschläge auf das Tarifentgelt steigen je nach Einsatzbranche stufenweise an und erreichen spätestens nach 15 Monaten Überlassungsdauer das tarifliche Equal Pay – also eine Vergütung, die dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Kundenbetrieb entspricht.

Mit dem DGB/GVP-Tarifwerk gilt seit dem 1. Januar 2026 ein einheitliches Tarifwerk für die gesamte Zeitarbeitsbranche. Es ersetzt die bisherigen Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), deren Gesamtrechtsnachfolger der GVP ist. Für ehemals iGZ-gebundene Mitglieder gilt befristet bis zum 30. Juni 2027 eine Übergangsregelung, nach der anstelle des Erfahrungszuschlags eine einsatzbezogene Zulage gezahlt werden kann. Rund 88 Prozent aller Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit unterliegen dem DGB/GVP-Tarifwerk – deutlich mehr als im Gesamtarbeitsmarkt mit rund 49 Prozent Tarifabdeckung.

FAQ

Wo finde ich die aktuelle Entgelttabelle für Zeitarbeit?

Die aktuelle Entgelttabelle ist Teil des DGB/GVP-Tarifwerks und wird vom Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) veröffentlicht. Sie ist unter personaldienstleister.de/entgelttabellen abrufbar und wird bei jeder Tarifanpassung aktualisiert. Die Tabelle enthält die Stundensätze für alle zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, einschließlich EG 2a und EG 2b). Zusätzlich veröffentlicht der GVP eine Entgelttabelle mit Erfahrungszuschlag sowie eine Entgelttabelle mit Branchenzuschlägen. Die nächste reguläre Entgelterhöhung erfolgt zum 1. April 2027 (plus 3,5 Prozent).

Der Tariflohn richtet sich nach dem DGB/GVP-Tarifwerk und einer von zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die EG 2 in die Zwischenstufen 2a und 2b unterteilt ist). Die unterste Gruppe (EG 1) entspricht der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze von 15,33 Euro pro Stunde (ab 1. April 2027: 15,87 Euro). Höhere Entgeltgruppen und Branchenzuschläge liegen darüber.

Der Erfahrungszuschlag ist ein tariflich geregelter prozentualer Aufschlag auf das Stundenentgelt von Zeitarbeitskräften (§ 3 Entgelttarifvertrag DGB/GVP). Er beträgt 1,5 Prozent nach neun Monaten und 3,0 Prozent nach zwölf Monaten ununterbrochener Überlassung an dasselbe Kundenunternehmen. Voraussetzung ist ein mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis beim Zeitarbeitsunternehmen.

Das hängt von der Eingruppierung und der Einsatzkonstellation ab. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks richtet sich die Vergütung nach einer von zehn Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9, wobei die EG 2 in die Zwischenstufen 2a und 2b unterteilt ist). Das Mindeststundenentgelt der Entgeltgruppe 1 ist seit dem 1. Juli 2026 als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG bundesweit allgemeinverbindlich und beträgt 15,33 Euro pro Stunde (ab 1. April 2027: 15,87 Euro) – damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation und Entgeltgruppe liegt der Stundenlohn höher; hinzu kommen je nach Einsatz Branchenzuschläge sowie weitere tarifliche Zulagen und Sonderzahlungen. Nach neun Monaten im selben Kundenunternehmen greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch; bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.

Ja. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegt seit dem 1. September 2026 bei 15,33 Euro ab dem 1. April 2027 bei 15,87 Euro. In beiden Stufen liegt sie über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Bereits seit 2012 gibt es eine branchenspezifische Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit. Per Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG ist sie seit dem 1. Juli 2026 bundesweit für alle Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) verbindlich.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)