Glossar

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Entgeltgruppen (EG 1–9)

Definition

Entgeltgruppen (kurz: EG; auch: Vergütungsgruppen, Lohngruppen Zeitarbeit, Tarifgruppen Zeitarbeit, Gehaltsgruppen, EG 1 bis EG 9, Eingruppierung Zeitarbeit) sind die tariflich festgelegten Vergütungsstufen für Zeitarbeitskräfte im DGB/GVP-Tarifwerk. Sie ordnen Tätigkeiten nach ihrem Anforderungsniveau – von einfachen Tätigkeiten mit betrieblicher Einweisung (EG 1) bis hin zu Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium erfordern (EG 9). Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und bestimmt den tariflichen Stundenlohn.

Aufbau und Tätigkeitsbeschreibungen

Das DGB/GVP-Tarifwerk des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) enthält die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9. Diese sind in § 3 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) DGB/GVP definiert; die Eingruppierungsgrundsätze regelt § 2 ERTV, die zugehörigen Stundensätze § 2 Entgelttarifvertrag (ETV) DGB/GVP. Die Entgeltgruppen 2a und 2b bilden dabei Zwischenstufen zwischen einfachen Anlerntätigkeiten und Facharbeit. Im Einzelnen gliedern sich die Entgeltgruppen nach folgendem Anforderungsprofil: EG 1 umfasst Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. EG 2a setzt eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse voraus. EG 2b verlangt eine fachspezifische Qualifikation. EG 3 erfordert eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung. EG 4 setzt Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. EG 5 verlangt Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. EG 6 erfordert eine Meister- oder Technikerausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation. EG 7 setzt die Merkmale der EG 6 zuzüglich mehrjähriger Berufserfahrung voraus. EG 8 verlangt ein Fachhochschulstudium. EG 9 erfordert ein Hochschulstudium beziehungsweise ein Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung.

Eingruppierungsgrundsätze

Maßgeblich für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte, überwiegende Tätigkeit – nicht die formale Qualifikation der Zeitarbeitskraft. Eine berufliche Qualifikation ohne deren Ausübung begründet keine Höhergruppierung. Umgekehrt können Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf anderem Weg als durch eine formale Ausbildung erworben worden sein; in diesem Fall ist eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe möglich. Wird eine Zeitarbeitskraft vorübergehend mit höherwertigen Tätigkeiten betraut, entsteht ab der sechsten Woche ein Anspruch auf eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der eigenen Entgeltgruppe und der höheren Entgeltgruppe.

Stundensätze und Entgeltentwicklung

Die konkreten Stundensätze je Entgeltgruppe sind im Entgelttarifvertrag DGB/GVP festgelegt. Seit dem 1. September 2026 betragen sie 15,33 Euro (EG 1) bis 29,42 Euro (EG 9). Eine Erhöhung ist zum 1. April 2027 (15,87 Euro bis 30,45 Euro) vereinbart. Ergänzend erhalten Zeitarbeitskräfte einen Erfahrungszuschlag von 1,5 Prozent nach neun Monaten und 3,0 Prozent nach zwölf Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Kundenunternehmen (Entleiher). Darüber hinaus können Branchenzuschläge bei Einsätzen in bestimmten Branchen das Entgelt deutlich erhöhen. Die Einführung des DGB/GVP-Tarifwerks zum 1. Januar 2026 hat nicht zu einer Neueingruppierung bestehender Arbeitsverhältnisse geführt.

FAQ

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026?

Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit dem 1. September 2026 15,33 Euro pro Stunde und steigt am 1. April 2027 auf 15,87 Euro. Sie entspricht der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks und ist durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach § 3a AÜG bundesweit für alle Zeitarbeitsunternehmen verbindlich – auch in einsatzfreien Zeiten. Sie liegt in allen drei Stufen über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Je nach Qualifikation, Entgeltgruppe und Einsatzbranche kann das tatsächliche Entgelt deutlich höher liegen.

EG 2a umfasst Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordern. EG 2b verlangt darüber hinaus eine fachspezifische Qualifikation. Der Unterschied liegt im Qualifikationsniveau: EG 2b setzt eine formal nachweisbare Qualifikation voraus, während für EG 2a auch praktische Erfahrung ausreicht.

Entgeltgruppen sind die tariflichen Vergütungsstufen im DGB/GVP-Tarifwerk. Sie reichen von EG 1 (einfache Tätigkeiten mit betrieblicher Einweisung) bis EG 9 (Tätigkeiten mit Hochschulstudium). Jede Entgeltgruppe hat einen festen Stundensatz, der im Entgelttarifvertrag geregelt ist. Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Entgeltgruppen sind in § 3 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) DGB/GVP definiert; die Eingruppierungsgrundsätze regelt § 2 ERTV, die zugehörigen Stundensätze § 2 Entgelttarifvertrag (ETV) DGB/GVP. Die Entgeltgruppen 2a und 2b bilden dabei Zwischenstufen zwischen einfachen Anlerntätigkeiten und Facharbeit.

Die Stundensätze ab dem 1. Januar 2026 betragen: EG 1: 14,96 Euro, EG 2a: 15,29 Euro, EG 2b: 15,69 Euro, EG 3: 16,69 Euro, EG 4: 17,65 Euro, EG 5: 19,78 Euro, EG 6: 21,97 Euro, EG 7: 25,56 Euro, EG 8: 27,36 Euro und EG 9: 28,70 Euro. Hinzu kommen Erfahrungszuschlag und ggf. Branchenzuschläge und ggf. weitere Zuschläge, Zulagen oder Sonderzahlungen.

Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach dem formalen Berufsabschluss. Wer zum Beispiel als Meister eingestellt wird, aber eine Tätigkeit ausübt, die nur eine dreijährige Berufsausbildung erfordert, wird in die entsprechend niedrigere Entgeltgruppe eingestuft. Umgekehrt kann jemand ohne formalen Abschluss höher eingruppiert werden, wenn die Tätigkeit dies erfordert.

Stand: Juli 2026

Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)