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Branchenzuschläge (kurz: BZ; auch: Branchenzuschlag, Branchenzuschlagstarifverträge, TV BZ, BZ-Tarifverträge, Einsatzzuschläge) sind tariflich geregelte, nach Einsatzdauer gestaffelte Zuschläge auf das Tarifentgelt der Zeitarbeit, die Zeitarbeitskräfte beim Einsatz in einem Kundenunternehmen (Entleiher) bestimmter Branchen erhalten. Sie gleichen die Differenz zwischen dem Zeitarbeitsentgelt und dem Entgelt vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Kundenunternehmen schrittweise aus und führen spätestens nach 15 Monaten Einsatzdauer zum sogenannten tariflichen Equal Pay. Geregelt sind sie in eigenständigen Branchenzuschlagstarifverträgen, die die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit auf Grundlage der Tariföffnungsklausel des § 8 Abs. 2 und 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgeschlossen haben.
Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) wurden ab dem 1. November 2012 schrittweise eingeführt. Derzeit gibt es Branchenzuschläge für elf Branchen: Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), Chemische Industrie (TV BZ Chemie), Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff), Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk), Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ HK), Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB), Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie (TV BZ PPK), Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE), Druckindustrie (TV BZ Druck), Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) sowie der Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn). Abgeschlossen wurden sie mit vier DGB-Einzelgewerkschaften: IG Metall, IGBCE, ver.di und EVG. Im Arbeitsalltag bedeutet das: Wer als Zeitarbeitskraft in einem Kundenunternehmen einer dieser Branchen eingesetzt wird, erhält zusätzlich zum Tarifentgelt einen prozentualen Zuschlag. Dieser beginnt je nach Branche ab dem ersten Einsatztag, längstens aber nach sechs Wochen, und steigt mit zunehmender Einsatzdauer in mehreren Stufen an.
Die Zuschläge sind nach der Einsatzdauer im selben Kundenunternehmen gestaffelt. In der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) steigen sie beispielsweise von 15 Prozent ab Einsatzbeginn über 20 Prozent (ab dem 4. Monat), 30 Prozent (ab dem 6. Monat), 45 Prozent (ab dem 8. Monat) und 50 Prozent (ab dem 10. Monat) auf 65 Prozent ab dem 16. Monat. Für die Kundenunternehmen ist es allerdings möglich, diese Staffelung bis zum 15. Einsatzmonat zu begrenzen auf 90 Prozent des Stundenentgelts, das ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb verdient (sogenannte Deckelung). Spätestens nach 15 Monaten Überlassungsdauer wird so ein Entgelt erreicht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitskräfte der Einsatzbranche festlegen – das tarifliche Equal Pay
Das AÜG verpflichtet in § 8 grundsätzlich zur Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit den Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens (Equal Treatment) und beim Entgelt spätestens nach neun Monaten Überlassung zum Equal Pay. Über eine Tariföffnungsklausel darf hiervon durch Tarifvertrag abgewichen werden. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, bestimmt sich die Vergütung für die gesamte Einsatzdauer nach diesen Tarifverträgen; die gesetzliche Neun-Monats-Grenze für den Equal-Pay-Anspruch greift dann nicht, solange die vereinbarten Zuschläge regulär gezahlt werden. Die Branchenzuschlagstarifverträge wurden seit 2012 inhaltsgleich für die Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vereinbart. Mit der Verschmelzung beider Verbände zum Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) am 1. Dezember 2023 – der GVP ist Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände – gelten die Branchenzuschlagstarifverträge fort und ergänzen weiterhin das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig ersetzt.
Derzeit gibt es elf Branchenzuschlagstarifverträge. Sie gelten unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie, die Chemische Industrie, die Kunststoff verarbeitende Industrie, die Kautschukindustrie, die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie, die Textil- und Bekleidungsindustrie, die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie sowie die Papier erzeugende Industrie. Abgeschlossen wurden sie mit vier DGB-Gewerkschaften: IG Metall, IGBCE, ver.di und EVG.
Der Branchenzuschlag wird für den Einsatz in einem Kundenunternehmen einer zuschlagspflichtigen Branche gezahlt – je nach Branche ab dem ersten Einsatztag, spätestens aber nach sechs Wochen. Mit zunehmender Einsatzdauer im selben Kundenunternehmen steigt er automatisch in mehreren Stufen an, bis spätestens nach 15 Monaten das tarifliche Equal Pay erreicht ist.
Ja. Die Branchenzuschlagstarifverträge gelten fort und ergänzen weiterhin das DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig seit 1. Januar 2026 ersetzt. An Anspruch und Systematik der Branchenzuschläge ändert sich dadurch nichts; der Zuschlag wird weiterhin auf das jeweils geltende tarifliche Stundenentgelt aufgeschlagen.
DGB/GVP-Tarifwerk | Entgeltgruppen | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Lohnuntergrenze Zeitarbeit | Pay Gap in der Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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