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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Im Wettbewerb um gute Arbeitskräfte reichen eine faire Bezahlung, nette Kollegen oder ein abwechslungsreiches Arbeitsumfeld längst nicht mehr aus. Corporate Benefits machen Unternehmen positiv unterscheidbar von anderen Arbeitgebern und sind für viele Beschäftigte eine wichtige und bindende Zusatzleistung ihres Arbeitgebers.
Die Gründe liegen auf der Hand: Corporate Benefits sind häufig im Rahmen eines Sachbezugs steuerfrei. Die Steuerfreigrenze für Sachbezüge wurde 2022 von 44 auf 50 Euro erhöht. Viele Mitarbeitervorteile werden daher als Sachbezüge ausgestaltet. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zur Vergütung geleistet werden und somit kein Gehaltsbestandteil sind.
Ein Klassiker sind Tankgutscheine, die steuerfrei an Mitarbeiter ausgegeben werden können. Aber auch das Jobticket stellt eine attraktive Leistung dar, die die Mobilitätskosten deutlich senken kann. Ein wichtiger Anreiz für Berufsgruppen, die nicht oder nur wenig ins Homeoffice wechseln können. Jobtickets sind bei der richtigen Gestaltung ebenfalls steuerfrei. Gerade im Zusammenspiel mit dem geplanten 49-€-Ticket bedeutet dies eine massive Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Auch das Laden eines privaten PKW an einer Ladestation des Arbeitgebers ist steuerfrei. Gleichermaßen wird das Dienstrad steuerlich gefördert. Steuerfrei ist es aber nur, wenn der Arbeitgeber die vollen Leasingkosten trägt. Die Möglichkeit ein Dienstrad über eine Gehaltsumwandlung zu leasen, wird hingegen nur steuerlich begünstigt.
Auch bei der Urlaubsreise können Beschäftigte vom Arbeitgeber finanziell entlastet werden. Die sogenannte Erholungsbeihilfe ist nicht steuerfrei, muss aber vom Arbeitgeber lediglich pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Bei der Erholungsbeihilfe sind jährlich 156 Euro für Beschäftigte möglich, für Ehegatten sind zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Bei einer Familie mit zwei Kindern können so insgesamt 364 Euro als steuerfreier Zuschuss zum Urlaub dazugezahlt werden.
Aber auch die Gesundheit der Beschäftigten lässt sich über Corporate Benefits unterstützen. Bis zu 600 Euro jährlich können Arbeitgeber zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten erstatten und dies auch noch zusätzlich zu anderen Mitarbeitervorteilen. Auch hier gilt, dass die Förderung „on top“ zum Arbeitsentgelt gewährt werden muss. Steuerlich begünstigt werden nur Maßnahmen, die „den allgemeinen Gesundheitszustand“ verbessern, beispielsweise Rauchentwöhnungen oder spezielle Rückenkurse. Ein normales Fitnessstudio wird diesen Anforderungen nicht gerecht, die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages kann dennoch als Sachbezug bis zu 50 Euro als Gutschein steuerfrei vom Arbeitgeber angeboten werden.
Nicht sehr verbreitet, aber ein sehr attraktiver Mitarbeitervorteil sind betriebliche Krankenzusatzversicherungen, die vom Arbeitgeber übernommen werden. Der Vorteil: Arbeitgeber können häufig günstigere Gruppentarife abschließen, sodass die Eingangsvoraussetzungen niedrig sind. So kommen Beschäftigte in den Kreis der Leistungsempfänger zum Beispiel beim Zahnersatz, die eine solche Versicherung finanziell nicht tragen oder nicht mehr abschließen können. Auch hier gilt die monatliche Grenze von 50 Euro.
Sogar bis zu 100,05 Euro steuerfrei sind monatlich als Essenszuschuss möglich. Dieser Betrag - häufig für sogenannte Restaurant-Checks genutzt - setzt sich aus einem Sachbezugswert von 3,57 Euro (ab 2023: 3,80 Euro) und einer freiwilligen Aufstockung des Arbeitgebers um weitere 3,10 Euro zusammen, die für maximal fünfzehn Arbeitstage zusätzlich zum Arbeitsentgelt für Mittag- oder Abendessen gezahlt werden kann. Soll nicht der gesamte steuerfreie Sachbezug eingebracht werden, ist auch ein Frühstückszuschuss möglich, der sich aus einem Sachbezugswert von 1,87 Euro (ab 2023: 2 Euro) und dem unverändert möglichen Aufstockungsbetrag von 3,10 Euro zusammensetzt.
Für die Weihnachtsfeier oder andere Betriebsveranstaltungen erlaubt der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag von 110 Euro, der zusätzlich zum Sachbezug von 50 Euro gewährt werden kann. Die Weihnachtsfeier darf dann aber erst die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein und alle Beschäftigten müssen eingeladen sein, wobei es auch um einen Standort, eine Filiale oder Abteilung gehen kann.
Damit ist noch nicht Schluss: Bis zu dreimal im Jahr können die Beschäftigten für persönliche Ereignisse in Höhe von 60 Euro beschenkt werden. Dazu zählen Geburtstage, Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes, aber auch ein Willkommensgruß nach der Elternzeit. Weihnachten oder Ostern zählen hier nicht.
Für nicht schulpflichtige Kindern können Arbeitgeber Betreuungskosten übernehmen. Dies kann in Form eines Zuschusses oder der vollständigen Übernahme der Betreuungskosten erfolgen. Auch hier ist eine der zentralen Anforderungen, dass die Übernahme zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet wird und die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Neben den klassischen Corporate Benefits hat die Bundesregierung den Unternehmen Ende Oktober mit der Inflationsausgleichsprämie eine weitere Möglichkeit eröffnet. Bis Ende 2024 sind Zahlungen an die Beschäftigten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei möglich – zusätzlich zum Arbeitsentgelt. Die Auszahlungen können auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Wie bei allen steuerlichen Themen ist eine gute Information und Vorbereitung wichtig. Komplexe Steuerregelungen können dazu führen, dass Leistungen zusammengerechnet werden oder die Steuerfreiheit entfällt. Dann wird die Leistung unter Umständen steuerpflichtig und auch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge können fällig werden.
Datum: 11.01.2023
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