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14.03.2024
Über die Autorin
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Doris Bergmann Leiterin Fachbereich Kommunikation

Doris Bergmann leitet den Fachbereich Kommunikation und ist Pressesprecherin des GVP in Berlin. In der gleichen Funktion war sie beim Vorgängerverband „BAP“ seit Oktober 2018 als Abteilungsleiterin Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing beschäftigt und Mitglied der Geschäftsleitung. Die studierte Kulturmanagerin M.A. arbeitete seit 2008 als Kommunikationsexpertin mit Schwerpunkt P&Ö bei verschiedenen Institutionen, u. a. Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit. 

Telefon: +49 30 206098-5211
E-Mail

Swyter: Wichtiges Signal der Mittelstands- und Wirtschaftsunion pro Zeitarbeit!

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) hat in ihrem Beschluss vom 9. März 2024 gefordert, das Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit für Drittstaatsangehörige abzuschaffen.

Dazu erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: „Ein wichtiges Signal der MIT, die der Fachkräfteeinwanderung durch Zeitarbeit aus Drittstaaten gern grünes Licht geben würde. Ähnlich wie weite Teile der Wirtschaft, die im Zuge der Fachkräftesicherung auf unsere Branche schlichtweg angewiesen ist! Der Gesamtverband der Personaldienstleister wird nicht lockerlassen, diese unsinnige rechtliche Hürde zu Fall zu bringen. Denn eins ist klar: So groß die Bemühungen aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte zur Hebung des inländischen Arbeitskräftepotenzials auch sind: Wir werden den aktuellen und erst recht den künftigen Fachkräftebedarf ohne qualifizierte Zuwanderung, gerade von außerhalb der EU, nicht ansatzweise abdecken können.“

Die aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit

Die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern unterliegt prinzipiell dem Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft, ob dem Zugang des Ausländers auf dem deutschen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe im Wege stehen. Das regelt unter anderem § 39 des Aufenthaltsgesetzes. Im Fall der Zeitarbeit hat die Bundesagentur für Arbeit allerdings keinerlei Ermessensspielraum, denn in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes heißt es: „Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn […] der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.“
Mit anderen Worten: Will ein Ausländer aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten und legt für den Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vor, wird er diesen Aufenthaltstitel nicht erhalten.

Zur Themenseite "Fachkräfteeinwanderung"

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