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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AÜG sind Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen. Ab sofort ist nur noch diese aktualisierte Fassung zu verwenden.
Das Merkblatt wurde im Hinblick auf die zum 01.07.2026 in Kraft getretene „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ aktualisiert und führt unter Ziffer 3.2. die nach dieser Verordnung geltenden Mindestlöhne für die Zeitarbeit auf. Im Übrigen wurden keine weiteren Änderungen vorgenommen.
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