GVP
  • Personaldienstleistungen
    • Zeitarbeit
      • Grundlagen
      • Tarif
      • Recht
      • Politik
      • Qualitätsstandards
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
    • Personalvermittlung
      • Grundlagen
      • Weiterbildung
      • Recht
      • Events
      • Qualitätsstandards
      • Zahlen & Fakten
    • Personalentwicklung
      • Grundlagen
      • Praxis
      • Geschäftsfeld
      • Teilqualifizierung
      • Qualitätsstandards
      • Fördermittel
  • Der GVP
    • Mitglied werden
    • Struktur
    • Leitlinien
      • Leitbild
      • Kodex
      • Qualitätsstandards
      • CSR
      • Branche für Vielfalt
    • Internationales
    • Mitglieder
    • Karriere
  • Service
    • Beratung
      • Rechtsberatung
      • Inklusion
    • Bildung
      • Allgemein
      • Seminare
      • PDK-Ausbildung
      • Studium
      • Fördermittel BA
      • Teilqualifizierung
    • Events
    • Medien
    • Schlichtung
    • Hinweisgeberschutz
  • Jetzt Mitglied werden
  • GVP+
  • Suche
  • Kontakt

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.

Anmelden
Passwort vergessen?
Jetzt Mitglied werden!

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.

09.10.2026
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Telefon: +49 30 206098-0
E-Mail

LG Köln: DSGVO steht Auskunftsanspruch des Personalvermittlers nicht entgegen

Welche Informationen ein Auftraggeber einem Personalvermittler zur Berechnung eines erfolgsabhängigen Vermittlungshonorars offenlegen muss, hatte das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht hat einen entsprechenden Auskunftsanspruch bejaht und den Einwand des Auftraggebers, die begehrte Auskunft könne wegen datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht erteilt werden, nicht durchgreifen lassen.

Personalvermittler verlangt Auskunft über Vergütungsbestandteile

Dem Rechtsstreit lag ein Personalvermittlungsvertrag zugrunde, nach dem sich das Vermittlungshonorar nach dem Bruttojahreseinkommen des vermittelten Kandidaten richten sollte. Flankierend hatte sich der Auftraggeber verpflichtet, den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen, und als Datensatz an den Personalvermittler zu übersenden.

Nachdem der vermittelte Kandidat eingestellt worden war, verweigerte der Auftraggeber die Auskunft. Er berief sich unter anderem auf einen datenschutzrechtlichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Weitergabe seiner Gehaltsdaten. Der Personalvermittler machte daraufhin im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch geltend.

Vertragliche Auskunftspflicht ist durchsetzbar

Das Landgericht gab der auf Auskunft gerichteten ersten Stufe der Klage statt. Über die Höhe eines etwaigen weiteren Honoraranspruchs hatte das Gericht dagegen noch nicht zu entscheiden.

Nach Ansicht der Kölner Richter ergab sich der Auskunftsanspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit § 242 BGB. Der Auftraggeber wurde verpflichtet, Auskunft über diejenigen Vergütungsbestandteile zu erteilen, die für die Berechnung des Vermittlungshonorars maßgeblich sind; insbesondere Bruttojahresgehalt, erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sowie geldwerte Vorteile. Dabei bezieht sich das Landgericht auch auf das BGH-Urteil vom 10.3.2022 – III ZR 51/21, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) festgehalten hatte, eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Kunden oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung sei zulässig, um etwaigen Informationsdefiziten auf Seiten des Personaldienstleisters zu begegnen.

Datenschutzrechtliche Einwände überzeugen das Gericht nicht

Der Einwand des Auftraggebers, die begehrte Auskunft könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das LG Köln stellte darauf ab, dass der Personalvermittler die begehrten Angaben benötigte, um seinen behaupteten Honoraranspruch überhaupt beziffern zu können. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Personalvermittlers an der Berechnung und Durchsetzung seiner Ansprüche das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Vergütungsdaten. Die hierfür erforderliche Datenverarbeitung sei deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.

Praktische Bedeutung für erfolgsabhängige Vermittlungshonorare

Auch wenn die Entscheidung vor allem aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Erwägungen Aufmerksamkeit erfahren dürfte, liegt ihre praktische Bedeutung aus Sicht der Personalvermittlung weniger im Datenschutzrecht als vielmehr in der Bestätigung, dass vertraglich vereinbarte Auskunftspflichten zur Ermittlung eines erfolgsabhängigen Vermittlungshonorars grundsätzlich durchsetzbar sein können. Dies gilt insbesondere bei Vergütungsmodellen, die nicht lediglich an das Grundgehalt, sondern an das tatsächliche Jahreseinkommen einschließlich variabler Vergütungsbestandteile, Bonuszahlungen oder sonstiger geldwerter Vorteile anknüpfen. Ohne entsprechende Informationen lässt sich die Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs regelmäßig nicht verlässlich bestimmen.

Wichtig: Regelung von Auskunftspflichten wie im GVP-Vertragsmuster

Für die Praxis zeigt die Entscheidung vor allem, dass Auskunftspflichten zur Offenlegung vergütungsrelevanter Daten ausdrücklich geregelt werden sollten – wie etwa im vom Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) bereitgestellten Vertragsmuster. Je stärker das Vermittlungshonorar an das tatsächliche Jahreseinkommen anknüpft, desto größer dürfte die praktische Bedeutung entsprechender Vertragsklauseln sein.

Nicht entnehmen lässt sich der Entscheidung hingegen, ob und in welchem Umfang entsprechende Ansprüche auch dann bestehen, wenn eine vertragliche Auskunftspflicht fehlt oder weniger konkret ausgestaltet ist. Gegenstand des Verfahrens war gerade ein Fall, in dem die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht nebst Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart hatten.

Ähnliche Themen

14.09.2026
TTPR 2026 in Mannheim: Zwei Tage Praxiswissen für die optimale Personalvermittlung
Kandidatenmangel, neue Kanäle, steigende Kundenerwartungen: Die Personalvermittlung verändert sich schnell. Bei den GVP-Thementagen Personalvermittlung & Recruiting am 24. und 25. November 2026 in Mannheim zeigen Praktikerinnen und Praktiker aus der Branche, was heute funktioniert und was morgen zählt. Konkret und umsetzbar. Frühbucher sparen bei Anmeldung bis zum 22. Oktober.
15.04.2026
Bundesverfassungsgericht bestätigt Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft – Differenzierung zur Zeitarbeit bleibt aus
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das sogenannte Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft zurückgewiesen. Eine differenzierte verfassungsrechtliche Bewertung der Zeitarbeit enthält die Entscheidung jedoch nicht.
27.03.2026
Neue GVP-Online-Reihe zur Personalvermittlung: Kompakter Input und direkte Antworten aus der Praxis
Mit der neuen praxisorientierten Online-Reihe für GVP-Mitglieder unterstützt der GVP dabei, das Geschäftsfeld Personalvermittlung strukturiert, professionell und qualitätsgesichert aufzubauen oder bestehende Prozesse gezielt zu überprüfen. Nicht-Mitglieder sind ebenfalls willkommen!
Mehr laden

Keine Ergebnisse.

Suchergebnisse

Alle Ergebnisse
  • Personaldienstleistungen
    • Zeitarbeit
      • Grundlagen
      • Tarif
        • News
        • Entgelttabellen
        • GVP-Tarifwerk
        • Branchenzuschläge
        • Mindestlöhne
      • Recht
        • News
        • Mustervorlagen
        • Bundesagentur für Arbeit
        • AÜG
        • Merkblätter & Arbeitshilfen
        • Arbeits- u. Gesundheitsschutz
      • Politik
        • News
        • Politische Arbeit
        • Praxistest Zeitarbeit
        • Positionen
        • Pflege
        • Arbeitsmarktintegration
        • Fachkräfteeinwanderung
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
    • Personalvermittlung
      • Grundlagen
      • Recht
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
    • Personalentwicklung
      • Grundlagen
      • Geschäftsfeld
      • Qualitätsstandards
      • Praxis
      • Teilqualifizierung
      • Fördermittel
  • Der GVP
    • Mitglied werden
    • Struktur
      • Präsidium
      • Vorstand
      • Tarifkommission
      • Verbandsbereiche
      • Landes- & Regionalbeauftragte
      • Geschäftsstellen
    • Leitlinien
      • Leitbild
      • Kodex
      • Qualitätsstandards
        • Allgemein
        • Pflege
        • Internationale Mobilität
        • Ausbildung
        • Pädagogischer Bereich
        • Personalvermittlung
        • Personalentwicklung
      • CSR
      • Branche für Vielfalt
        • Eine Branche für Vielfalt
        • Charta der Vielfalt
    • Internationales
      • Allgemein
      • Europäische Gesetzgebung
      • Fact Sheets
    • Mitglieder
      • Mitglieder
      • Fördermitglieder
    • Karriere
  • Service
    • Beratung
      • Rechtsberatung
      • Inklusion
        • Allgemein
        • Praxisbeispiele & FAQ
        • Fördermittel
        • Juristische Grundlagen
        • Ausgleichsabgabe
    • Bildung
      • Allgemein
      • Seminare
      • PDK-Ausbildung
        • News
        • Für Unternehmen
        • Ausbildungsinteressierte
      • Studium
      • Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit
      • Teilqualifizierung
    • Events
    • Medien
      • Presseinformationen
      • Videos
      • Presseverteiler
      • Newsletter
      • Faktenblätter
      • Medien-Kits
    • Schlichtung
    • Hinweisgeberschutz
  • LinkedIn
  • Instagram
  • YouTube

Gesamtverband der
Personaldienstleister e.V. (GVP)

Geschäftsstelle Berlin | Universitätsstr. 2−3a | 10117 Berlin
Geschäftsstelle Münster | Fridtjof-Nansen-Weg 3a | 48155 Münster

Telefon: +49 30 206098-0 | info@personaldienstleister.de

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Glossar
© 2026 Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP)