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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Personalvermittler verlangt Auskunft über Vergütungsbestandteile
Dem Rechtsstreit lag ein Personalvermittlungsvertrag zugrunde, nach dem sich das Vermittlungshonorar nach dem Bruttojahreseinkommen des vermittelten Kandidaten richten sollte. Flankierend hatte sich der Auftraggeber verpflichtet, den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen, und als Datensatz an den Personalvermittler zu übersenden.
Nachdem der vermittelte Kandidat eingestellt worden war, verweigerte der Auftraggeber die Auskunft. Er berief sich unter anderem auf einen datenschutzrechtlichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Weitergabe seiner Gehaltsdaten. Der Personalvermittler machte daraufhin im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch geltend.
Vertragliche Auskunftspflicht ist durchsetzbar
Das Landgericht gab der auf Auskunft gerichteten ersten Stufe der Klage statt. Über die Höhe eines etwaigen weiteren Honoraranspruchs hatte das Gericht dagegen noch nicht zu entscheiden.
Nach Ansicht der Kölner Richter ergab sich der Auskunftsanspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit § 242 BGB. Der Auftraggeber wurde verpflichtet, Auskunft über diejenigen Vergütungsbestandteile zu erteilen, die für die Berechnung des Vermittlungshonorars maßgeblich sind; insbesondere Bruttojahresgehalt, erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sowie geldwerte Vorteile. Dabei bezieht sich das Landgericht auch auf das BGH-Urteil vom 10.3.2022 – III ZR 51/21, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) festgehalten hatte, eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Kunden oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung sei zulässig, um etwaigen Informationsdefiziten auf Seiten des Personaldienstleisters zu begegnen.
Datenschutzrechtliche Einwände überzeugen das Gericht nicht
Der Einwand des Auftraggebers, die begehrte Auskunft könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das LG Köln stellte darauf ab, dass der Personalvermittler die begehrten Angaben benötigte, um seinen behaupteten Honoraranspruch überhaupt beziffern zu können. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Personalvermittlers an der Berechnung und Durchsetzung seiner Ansprüche das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Vergütungsdaten. Die hierfür erforderliche Datenverarbeitung sei deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.
Praktische Bedeutung für erfolgsabhängige Vermittlungshonorare
Auch wenn die Entscheidung vor allem aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Erwägungen Aufmerksamkeit erfahren dürfte, liegt ihre praktische Bedeutung aus Sicht der Personalvermittlung weniger im Datenschutzrecht als vielmehr in der Bestätigung, dass vertraglich vereinbarte Auskunftspflichten zur Ermittlung eines erfolgsabhängigen Vermittlungshonorars grundsätzlich durchsetzbar sein können. Dies gilt insbesondere bei Vergütungsmodellen, die nicht lediglich an das Grundgehalt, sondern an das tatsächliche Jahreseinkommen einschließlich variabler Vergütungsbestandteile, Bonuszahlungen oder sonstiger geldwerter Vorteile anknüpfen. Ohne entsprechende Informationen lässt sich die Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs regelmäßig nicht verlässlich bestimmen.
Wichtig: Regelung von Auskunftspflichten wie im GVP-Vertragsmuster
Für die Praxis zeigt die Entscheidung vor allem, dass Auskunftspflichten zur Offenlegung vergütungsrelevanter Daten ausdrücklich geregelt werden sollten – wie etwa im vom Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) bereitgestellten Vertragsmuster. Je stärker das Vermittlungshonorar an das tatsächliche Jahreseinkommen anknüpft, desto größer dürfte die praktische Bedeutung entsprechender Vertragsklauseln sein.
Nicht entnehmen lässt sich der Entscheidung hingegen, ob und in welchem Umfang entsprechende Ansprüche auch dann bestehen, wenn eine vertragliche Auskunftspflicht fehlt oder weniger konkret ausgestaltet ist. Gegenstand des Verfahrens war gerade ein Fall, in dem die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht nebst Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart hatten.
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