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28.02.2024
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Tobias Hintersatz Verbandskommunikation

Telefon: +49 30 206098-5216
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Corona als Versicherungsfall – Voraussetzungen für den Infektionsnachweis

Auch wenn die Zeit der Corona-Pandemie inzwischen vorbei ist, treten weiterhin Infektionen mit SARS-CoV-2 auf. Sie können im beruflichen Kontext unter bestimmten Voraussetzungen auch als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat in der Zeitarbeit eine hohe Relevanz vor allem für die Beschäftigten in der Pflege.

Der GVP-Kooperationspartner Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Infektion als Versicherungsfall der Nachweis der Infektion ist. Das geschieht am besten über einen PCR-Test. Alternativ ist auch der Nachweis mit einem qualifizierten Schnelltest möglich, wenn er durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt wurde. Der Schnelltest benötigt für eine Zulassung eine Spezifität von 97 %. Eine Liste der Schnelltests lässt sich über die Homepage des Paul-Ehrlich-Institutes finden. Sinnvollerweise erfolgt ein solcher qualifizierter Schnelltest direkt durch den Einsatzbetrieb. Auch das Zeitarbeitsunternehmen kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den qualifizierten Schnelltest durchführen. Ein Schnelltest durch die versicherte Person reicht für einen Infektionsnachweis hingegen nicht aus.

Ausführliche Informationen zu COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

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