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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Die dritte Kerze am Adventskranz brennt, Weihnachten und auch der Jahreswechsel nahen. Für viele Menschen ist dies der rechte Zeitpunkt, um wieder etwas zur Ruhe zu kommen. Weihnachten, das verbinden wir mit Freizeit und Ruhe, am liebsten im Kreise von Familie und Freunden. Bereits im vergangenen Jahr hat meine Kollegin Maike Rußwurm sich im iGZ-Blog daher mit der Frage befasst, ob Zeitarbeitnehmer an Heiligabend und Silvester frei haben.
Aber was ist mit den vielen fleißigen Zeitarbeitnehmern, für die die Adventszeit nicht Ruhe und Entschleunigung, sondern Mehr- und Feiertagsarbeit bedeutet? Lange Schichten sind etwa in der Weihnachtszeit für in der Logistikbranche eingesetzte Zeitarbeitnehmer wie auch bei Stammarbeitnehmern keine Seltenheit. Im medizinischen Bereich werden auch über die Weihnachtsfeiertage und in der Zeit zwischen den Jahren Menschen gepflegt und versorgt. Ein guter Grund, sich einmal damit zu befassen, wie sich das iGZ-DGB-Tarifwerk diesbezüglich verhält.
Tarifvertragliche Zuschläge
Das iGZ-DGB-Tarifwerk honoriert Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit mit Zuschlägen. Für Heiligabend und Silvester ist für Arbeiten ab 14:00 Uhr ein Feiertagszuschlag in § 3.1.5. Manteltarifvertrag iGZ festgehalten. Zeitarbeitnehmer die an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten, erhalten hierfür einen tarifvertraglich in § 4.4. Manteltarifvertrag iGZ geregelten Feiertagszuschlag. Auch für Einsätze im medizinisch-ärztlichen Bereich sind hier Zuschläge in § 4.5.3. Manteltarifvertrag iGZ vorgesehen.
Das Beste zum Fest
§ 4.5.1 Manteltarifvertrag iGZ schreibt vor, dass Mitarbeiter, wenn mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammenfallen, diese den höchsten dieser Zuschläge erhalten sollen. Aber mitunter fällt es gar nicht so einfach herauszufinden, welcher Zuschlag nun der Beste ist.
Nehmen wir eine tarifvertragliche Vollzeitkraft nach § 3.1.2. Manteltarifvertrag iGZ. Sie ist in der Logistikbranche eingesetzt und arbeitet auch an Heiligabend, am ersten Weihnachtsfeiertag und an Silvester. Insgesamt häuft sie im Dezember 2020 stolze 200 Stunden an, die 184. Stunde leistet sie bereits am 30. Dezember ab. Die Mehrarbeitszuschlagsgrenze liegt bei 184 geleisteten Stunden, da der Dezember 23 Arbeitstage hat. Arbeitstage sind alle Tage Montag bis Freitag, inklusive darauf entfallender Feiertage – die Weihnachtsfeiertage zählen folglich als Arbeitstage mit (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19).
Sehr gut vertretbar wäre nach Auffassung des iGZ gedanklich die Stunden auf einem Zeitstrahl zu erfassen. Erfahrenen Tarifanwendern ist dieser Gedanke sicher von den Branchenzuschlägen bekannt. Es muss festgestellt werden, wann genau die einzelnen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zeitlich erworben wurden und wann die Zeitarbeitskraft aufgrund der monatlichen Betrachtungsweise den mehrarbeitszuschlagspflichtigen Bereich erreicht hat. Nun wird geprüft, wo auf dem Zeitstrahl die Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit verortet werden muss.
Sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu einem Zeitpunkt erworben worden, in dem sich der Arbeitnehmer bereits im mehrarbeitszuschlagspflichtigen Bereich befunden hat, treffen sowohl die Mehrarbeitszuschläge als auch die sonstigen Zuschläge nach § 4.5.1. Manteltarifvertrag iGZ „für die gleiche Arbeitszeit zusammen“. Nur dann käme es zu einer Verrechnung.
In unserem Beispiel würde die Zeitarbeitskraft für die Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr, sowie für die Arbeit am ersten Weihnachtsfeiertag Feiertagszuschlag erhalten. Mehrarbeitszuschläge erhält sie ab der 184. geleisteten Stunde. Die Grenze zur zuschlagspflichtigen Mehrarbeit hat die Zeitarbeitskraft im Laufe des 30. Dezembers überschritten. Nur der Feiertagszuschlag für die Arbeit an Silvester ab 14:00 Uhr fällt mit dem Mehrarbeitszuschlag auf dem Zeitstrahl zusammen. Hier dürfte eine Verrechnung erfolgen und nur der höhere Zuschlag gezahlt werden.
Arbeitgeber könnten für ihre Zeitarbeitskräfte auch den Mehrarbeitszuschlag von der Verrechnung mit Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ausnehmen, also Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht in ein Konkurrenzverhältnis zum Mehrarbeitszuschlag setzen.
Im Beispiel würde die Zeitarbeitskraft für die Arbeit an Heiligabend und an Silvester ab 14:00 Uhr, sowie für die Arbeit am ersten Weihnachtsfeiertag Feiertagszuschlag erhalten und ab der 184. geleisteten Stunde Mehrarbeitszuschlag. Für die an Silvester ab 14:00 Uhr geleisteten Stunden würde keine Verrechnung von Mehr- und Feiertagszuschlag erfolgen.
Hinweis: Die in diesem Text verwendete Bezeichnung Zeitarbeitnehmer sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
Über den Autor
Ass. jur. Marcel René Konjer ist seit 2016 beim iGZ angestellt und berät als Mitarbeiter des Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierter er in Münster und Bielefeld.
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