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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Nur knapp jeder zweite Beschäftigte in Deutschland erhält ein Weihnachtsgeld. Nicht einmal in allen Tarifverträgen ist ein Anspruch auf die weihnachtliche Jahressonderzahlung geregelt – damit ist ein Weihnachtsgeld keineswegs eine Selbstverständlichkeit.
In § 8 des Manteltarifvertrags iGZ-DGB ist der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung geregelt. Zeitarbeitnehmer müssen zwei Voraussetzungen mitbringen, damit sie sich mit dem Novemberentgelt über ein Weihnachtsgeld freuen können: Das Arbeitsverhältnis muss zum Stichtag 30.11. mehr als sechs Monate bestanden haben und zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt fortbestehen. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über häufige Anwenderfragen rund um den Weihnachtsgeldanspruch gegeben werden. iGZ-Mitglieder finden weitere Informationen im Merkblatt zum Thema im internen Bereich der iGZ-Homepage. iGZ-Rechtsexperte Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. angestellt und gibt Tipps und Antworten für Zeitarbeitsunternehmen.
Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ein gekündigtes Arbeitsverhältnis?
Konjer: Nein, denn gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.1993 - 10 AZR 661/92 steht eine Befristung einer Kündigung insofern nicht gleich. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kommt es somit darauf an, ob die Befristung vor bzw. an dem Tag des Auszahlungszeitpunktes endet oder nach dem Tag des Auszahlungszeitpunktes.
Und was ist mit Aufhebungsverträgen?
Konjer: Ein Aufhebungsvertrag steht einer Kündigung ebenfalls nicht gleich (BAG, Urteil vom 07.10.1992 - 10 AZR 186/91). Bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen wäre ferner zu bedenken, dass eine Erledigungsklausel grundsätzlich auch einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Personaldienstleisters im Hinblick auf das Weihnachtsgeld erfasst. Personaldienstleister, die bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern wollen, sollten dies daher im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln.
Wann darf das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden?
Konjer: Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres, kann der Personaldienstleister das Weihnachtsgeld zurückverlangen. Eine Ausnahme gilt nur bei betriebsbedingter Kündigung. Somit sind sämtlich sonstigen Beendigungsgründe erfasst, z.B. der Ablauf einer sachgrundlosen Befristung, der Renteneintritt oder auch eine personenbedingte Kündigung nach langer Krankheit.
Bei bis zum 31.03. des Folgejahres befristeten Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2011 - 10 Sa 1/11) die Auszahlung des Weihnachts-geldes verweigern. Im Falle einer Verlängerung über den 31.03. des Folgejahres hinaus oder bei Entfristung wäre die Jahressonderzahlung nachzuzahlen.
Besteht ein anteiliger Anspruch, wenn die Beschäftigung im laufenden Jahr beginnt?
Konjer: Nein, die tarifvertragliche Sonderzahlung sieht nicht vor, dass eine anteilige Zahlung zu leisten ist, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt oder endigt. Eine Quotelung je Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist tarifvertraglich gerade nicht vorgesehen; stattdessen haben sich die Tarifparteien auf die Stichtagsregelung geeinigt.
Über den Autor:
Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen angestellt und berät als Mitarbeiter des Rechtsreferates Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab, sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er in Münster und Bielefeld.
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