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29.04.2024
Über die Autorin
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Anette Meyer-Pleus stv. Leiterin Fachbereich Kommunikation | Personalvermittlung


E-Mail

Swyter: Weiterer Schritt zur Aufhebung der Drittstaatenregelung in der Zeitarbeit

Die FDP hat auf dem 75. Ordentlichen Parteitag vom 27. bis zum 28. April den Leitantrag beschlossen, der unter anderem die für die Personaldienstleistungsbranche entscheidende Forderung enthält, das Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit für Drittstaatsangehörige aufzuheben.

Dazu erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: „Die Forderungen in der politischen Landschaft, das unsinnige Verbot einer Beschäftigung von in Drittstaaten angeworbenen Personen in der Zeitarbeit endlich aufzuheben, mehren sich. Angesichts der Herausforderungen, mit denen sich der Standort Deutschland aktuell konfrontiert sieht, ist der Ausschluss einer Branche, deren Expertise in der Rekrutierung von Personal liegt, nicht nachzuvollziehen. Denn eines steht fest: Wir werden den Fachkräftebedarf ohne qualifizierte Zuwanderung, auch von außerhalb der EU, nicht decken können. Deshalb begrüßen wir den verabschiedeten Leitantrag der FDP auf ihrem diesjährigen Bundesparteitag ausdrücklich und fordern, dass den Worten jetzt auch Taten folgen.“

Die aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit

Die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern unterliegt prinzipiell dem Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft, ob dem Zugang des Ausländers auf dem deutschen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe im Wege stehen. Das regelt unter anderem § 39 des Aufenthaltsgesetzes. Im Fall der Zeitarbeit hat die Bundesagentur für Arbeit allerdings keinerlei Ermessensspielraum, denn in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes heißt es: „Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn […] der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.“
Mit anderen Worten: Will ein Ausländer aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten und legt für den Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vor, wird er diesen Aufenthaltstitel nicht erhalten.

Zur Themenseite „Fachkräfteeinwanderung“

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