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Die wichtigsten Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit für die Einstellung und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Personaldienstleistung finden Sie hier im Überblick.
Eine Investition in Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine Investition in die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens – die Sie allerdings nicht immer allein als Arbeitgeber tragen müssen. Für Weiterbildungen und die Einstellung von Mitarbeitenden stehen Personaldienstleistern verschiedene Fördermittel zur Verfügung.
Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit. Empfehlenswert ist auch ein Blick in die Förderdatenbank der Bundesregierung.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) hat zum Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bereits für einen konkreten Beruf entschieden haben, auf eine Ausbildung vorzubereiten. Es handelt sich hier um ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum mit einer Dauer zwischen 6 und 12 Monaten, dessen Vergütung bezuschusst werden kann. Eine vorherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des jungen Menschen in Ihrem Unternehmen schließt die Förderung allerdings aus.
Ein solches Praktikum hat den Vorteil, dass sich beide Parteien kennenlernen und die jungen Erwachsenen ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen können. Dabei werden sie von Ihnen als Arbeitgeber an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem im Flyer Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) – Informationen für Arbeitgeber.
Sie möchten jungen Menschen eine Chance geben, die besondere Förderung brauchen und eine Ausbildung nicht ohne Unterstützung schaffen? Dafür gibt es die Assistierte Ausbildung (AsA). Die Auszubildenden bekommen individuell angepassten Förderunterricht und Unterstützung bei persönlichen Problemen durch einen Ausbildungsbegleiter, der oder die über einen Bildungsträger gestellt wird. Darüber hinaus wird Ihnen als ausbildendes Unternehmen Entlastung bei der Durchführung und Organisation der Ausbildung angeboten.
Die Assistierte Ausbildung kann auch bereits vor Ausbildungsbeginn zur Unterstützung der Ausbildungsaufnahme ansetzen (z.B. als Begleitung einer Einstiegsqualifizierung).
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Assistierte Ausbildung.
Wenn Sie als Arbeitgeber freie Stellen mit arbeitssuchenden oder arbeitslosen Bewerberinnen oder Bewerbern besetzen, bei denen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie den sogenannten Eingliederungszuschuss (EGZ) beantragen. Hier ist zu beachten, dass der entsprechende Antrag gestellt werden muss, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen, und dass er eine ausführliche Begründung enthalten sollte.
Vermittlungshemmnisse können beispielsweise sein:
Für die Förderung von Zeitarbeitsverhältnissen hat die Agentur für Arbeit ein Informationsblatt erstellt, welches Sie hier finden. Es gilt zu beachten, dass der EGZ nur möglich ist, wenn Ihnen durch die Beschäftigung ein finanzieller Nachteil entsteht. Eine Förderung ist folglich nicht pauschal bei jeder Neueinstellung möglich.
Außerdem verpflichtet man sich durch den Zuschuss dazu, die Person nach dem Förderzeitraum für eine bestimmte Zeit weiter zu beschäftigen, dies ist die sogenannte Nachbeschäftigungszeit. Sie entspricht i.d.R. der Förderdauer, maximal 12 Monate.
Umfangreiche Informationen zum EGZ, u.a. auch zur Dauer und Höhe, erhalten Sie hier.
Sie möchten Langzeitarbeitslosen die Möglichkeit auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Ihnen bieten und damit eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen? Dann kann dies im Rahmen des Teilhabechancengesetzes (THCG) gefördert werden.
Hier wird zwischen zwei Fördermöglichkeiten unterschieden, der „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
Wenn Sie jemanden einstellen, der mindestens 2 Jahre lang arbeitslos war, können Sie einen Lohnkostenzuschuss beantragen, wodurch im ersten Jahr der Beschäftigung 75 % und im zweiten Jahr 50 % des Arbeitsentgeltes bezuschusst werden. Außerdem erhält der Beschäftigte im Rahmen einer ganzheitlichen Betreuung über die gesamte Förderdauer ein Coaching zur Unterstützung im Arbeitsalltag. Des Weiteren kann es auch eine finanzielle Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen geben.
Wenn Sie jemanden für mindestens 5 Jahre einstellen, der über 25 Jahre alt ist und seit mindestens 6 Jahren nicht oder nur sehr kurz gearbeitet hat, greifen die Regelungen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Hier erhalten Sie als Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren eine 100%ige Lohnkostenerstattung, im dritten bis fünften Jahr jeweils 90, 80 bzw. 70 %. Wie auch bei der EvL gibt es ein zusätzliches Coachingangebot und die Möglichkeit, eine Förderung zu Weiterbildungskosten zu erhalten.
Ausführliche Informationen auch zur Beantragung erhalten Sie hier.
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist dazu gedacht, in Zeiten von Strukturwandel, Digitalisierung und Arbeitskräftemangel eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen von Beschäftigten voranzutreiben. In diesem Sinne ist das QCG eine politische Initiative, welche die berufliche Weiterbildung nicht erst im negativen Fall der Arbeitslosigkeit, sondern schon während der Beschäftigung fördert (Stichwort „Qualifizierungsoffensive“).
Im Rahmen des QCG kann ein Zuschuss sowohl zu den Fortbildungskosten als auch zum Arbeitsentgelt beantragt werden – bei abschlussorientierten Maßnahmen sogar bis zu 100 %! Unter diese abschlussorientierten Maßnahmen fallen auch Teilqualifizierungen, über die Sie im folgenden Punkt mehr erfahren.
Mehr zu den Fördermöglichkeiten durch das Qualifizierungschancengesetz erfahren Sie hier.
Im Rahmen von Teilqualifizierungen (TQ) werden Ausbildungsberufe in einzelne Module unterteilt, die es Geringqualifizierten ab 25 Jahren ermöglichen, schrittweise einen Berufsabschluss zu erlangen. Der Vorteil für Sie als Personaldienstleister besteht darin, dass Sie über diesen Weg Fachkräfte gewinnen und entwickeln können.
Die Module der TQ werden bei einem Bildungsträger angeboten und enthalten darüber hinaus eine Praxisphase, die in einem Betrieb, beispielsweise in Ihrem Kundenunternehmen, stattfindet.
Die Weiterbildungskosten werden durch die Regelung des QCG zu 100 % übernommen, außerdem bis zu 100 % des Arbeitsentgeltes. Über den genauen Prozentsatz entscheidet der jeweilige Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort.
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