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RA Dr. Georg Bruckmüller
Für Verleiher, die Mitarbeiter nach Österreich überlassen, gelten strenge Melde- und Bereithaltungsverpflichtungen. Behörden überprüfen die korrekte Entlohnung, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die erforderlichen Meldungen vor Aufnahme der Tätigkeiten. Österreichische Entleiher treffen bei grenzüberschreitender Überlassung aus dem Ausland zusätzliche Pflichten. Die schwer überschaubaren Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes führen bei Überprüfungen durch die Finanzpolizei häufig zu erheblichen Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung eine ganz andere ist. Für Unternehmen, die in Österreich Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringen, ist daher unerlässlich vorab rechtlich klären zu lassen, ob nicht die Bestimmungen des österreichischen AÜG auf diese Fälle anzuwenden sind.
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