GVP
  • Personaldienstleistungen
    • Zeitarbeit
      • Grundlagen
      • Tarif
      • Recht
      • Politik
      • Qualitätsstandards
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
    • Personalvermittlung
      • Grundlagen
      • Weiterbildung
      • Recht
      • Events
      • Qualitätsstandards
      • Zahlen & Fakten
  • Der GVP
    • Mitgliedschaft
    • Struktur
    • Leitlinien
      • Leitbild
      • Kodex
      • Qualitätsstandards
      • CSR
      • Branche für Vielfalt
    • Internationales
    • Mitglieder
    • Karriere
  • Service
    • Beratung
      • Rechtsberatung
      • Inklusion
    • Bildung
      • Allgemein
      • Seminare
      • Ausbildung
      • Studium
      • Fördermittel BA
      • Teilqualifizierung
    • Events
    • Medien
    • Schlichtung
    • Hinweisgeberschutz
  • GVP+
  • Suche
  • Kontakt

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.

Anmelden
Passwort vergessen?
Jetzt Mitglied werden!

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.

EXKLUSIVER MITGLIEDERINHALT

Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.

Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

10.01.2018
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Schwangere besser schützen

„Um werdende und frischgebackene Mütter vor möglichen Gefahren zu schützen, müssen Zeitarbeits- und Kundenbetriebe eng zusammenarbeiten“, betont Martin Gehrke, Mitglied im Bundesvorstand des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Seit 1952 gibt es das Mutterschutzgesetz. 2017 wurde es grundlegend reformiert. Seit dem 1. Januar 2018 sind die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft.

„Um werdende und frischgebackene Mütter vor möglichen Gefahren zu schützen, müssen Zeitarbeits- und Kundenbetriebe eng zusammenarbeiten“, betont Martin Gehrke, Mitglied im Bundesvorstand des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Seit 1952 gibt es das Mutterschutzgesetz. 2017 wurde es grundlegend reformiert. Seit dem 1. Januar 2018 sind die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft.

„Neu ist, dass Arbeitgeber für jeden einzelnen Arbeitsplatz unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger oder nicht ist, eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Jeder Platz muss darauf überprüft werden, ob er für Schwangere geeignet ist. Gefährdungen für Schwangere und stillende Frauen müssen durch Schutzmaßnahmen komplett ausgeschlossen werden“, erklärt Gehrke.

Pflichten des Arbeitgebers

Sobald die Mitteilung über eine Schwangerschaft oder des Stillens erfolgt ist, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermittelt werden. Ergeben sich durch die Analyse Gefährdungen, besteht ab Mitteilung der Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot, bis die Maßnahmen umgesetzt wurden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der schwangeren oder stillenden Angestellten ein Gespräch über weitere nötige Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten.

Dokumentation

Der Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Das muss zusätzlich zur Dokumentation der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung geschehen.

Informationspflicht

Ebenso wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle im Unternehmen beschäftigte Personen über das Ergebnis der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsanalyse zu informieren und auch über die gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Bußgeld

Falls die Gefährdungsanalyse durch den Arbeitgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, kann diese ab dem 1. Januar 2019 mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies gilt allerdings nur für Mitteilungen von Schwangerschaften bis zum 31. Dezember 2017. Dadurch wird den Arbeitgebern eine gewisse Zeit gegeben die Reform des Mutterschutzgesetzes in die Praxis umzusetzen. Sobald eine Frau ab dem 1. Januar 2018 ihrem Arbeitgeber mitteilt schwanger zu sein oder zu stillen, muss die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung sofort durchgeführt werden. Sollte der Arbeitgeber dagegen verstoßen, droht ihm bereits ab dem 1. Januar 2018 ein Bußgeld. (SB)

Ähnliche Themen

02.01.2024
Verbändeverschmelzung: BAP und iGZ sind ab sofort der GVP
Gemeinsamer Verband aus iGZ und BAP vertritt ab jetzt gemeinsam Interessen der Personaldienstleister.
06.12.2023
Zeitarbeit und Inklusion – gut ausgebildete Zielgruppen erschließen
04.12.2023
vbw-Veranstaltungsreihe zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter
Mehr laden

Keine Ergebnisse.

Suchergebnisse

Alle Ergebnisse
  • Personaldienstleistungen
    • Zeitarbeit
      • Grundlagen
      • Tarif
        • News
        • Entgelttabellen
        • Basistarifwerke
        • Branchenzuschläge
        • Mindestlöhne
      • Recht
        • News
        • Mustervorlagen
        • Bundesagentur für Arbeit
        • AÜG
        • Allgemeines Arbeitsrecht
        • Arbeits- u. Gesundheitsschutz
        • Rechtsprechung
      • Politik
        • News
        • Politische Arbeit
        • Praxistest Zeitarbeit
        • Positionen
        • Pflege
        • Arbeitsmarktintegration
        • Fachkräfteeinwanderung
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
    • Personalvermittlung
      • Grundlagen
      • Recht
      • Weiterbildung
      • Events
      • Zahlen & Fakten
  • Der GVP
    • Mitgliedschaft
    • Struktur
      • Präsidium
      • Vorstand
      • Tarifkommission
      • Verbandsbereiche
      • Landes- & Regionalbeauftragte
      • Geschäftsstellen
    • Leitlinien
      • Leitbild
      • Kodex
      • Qualitätsstandards
        • Allgemein
        • Pflege
        • Internationale Mobilität
        • Ausbildung
        • Pädagogischer Bereich
        • Personalvermittlung
      • CSR
      • Branche für Vielfalt
        • Eine Branche für Vielfalt
        • Charta der Vielfalt
    • Internationales
      • Allgemein
      • Europäische Gesetzgebung
    • Mitglieder
      • Mitglieder
      • Fördermitglieder
    • Karriere
  • Service
    • Beratung
      • Rechtsberatung
      • Inklusion
        • Allgemein
        • Praxisbeispiele & FAQ
        • Fördermittel
        • Juristische Grundlagen
        • Ausgleichsabgabe
    • Bildung
      • Allgemein
      • Seminare
      • Ausbildung
        • News
        • PDK-Berufsbild
        • Deine PDK-Ausbildung
        • PDK-Projekte
        • Links
      • Studium
      • Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit
      • Teilqualifizierung
    • Events
    • Medien
      • Pressemitteilungen
      • Videos
      • Presseverteiler
      • Newsletter
      • Faktenblätter
    • Schlichtung
    • Hinweisgeberschutz
  • LinkedIn
  • Facebook
  • Instagram
  • YouTube

Gesamtverband der
Personaldienstleister e.V. (GVP)

Geschäftsstelle Berlin | Universitätsstr. 2−3a | 10117 Berlin
Geschäftsstelle Münster | Fridtjof-Nansen-Weg 3a | 48155 Münster

Telefon: +49 30 206098-0 | info@personaldienstleister.de

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies
© 2025 Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP)