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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann will mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) Bürokratie abbauen, die Wirtschaft entlasten und neue Freiräume zum Wirtschaften schaffen. Dass die Bürokratie in Deutschland bisher oftmals Wege für vereinfachte Geschäftsprozesse versperrte, sie künstlich in die Länge zog und Betroffene zur Verzweiflung brachte, lag bisweilen auch an der fehlenden Digitalisierung. Auch das Schriftformgebot gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist ein Relikt aus analogen Zeiten.
Der entsprechende Paragraf besagt, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Auftraggeber (Einsatzunternehmen) und Personaldienstleister der Schriftform (§ 126 BGB) bedarf. Dafür muss der Vertrag von beiden Vertragsparteien vor der Überlassung eigenhändig im Original unterzeichnet werden. Und auch Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mit dieser Regelung von 1972 sollten Einsatzunternehmen davor geschützt werden, Verträge mit Unternehmen ohne Erlaubnis abzuschließen und um Vereinbarungen nachvollziehbar sowie transparent zu gestalten. Dies ist längst nicht mehr der Fall. Mehr als 50 Jahre später kann die nachvollziehbare Eindeutigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung vollumfänglich in Textform (E-Mail) erfolgen.
Der Ersatz durch Textform würde jegliche Kontrollmöglichkeiten erhalten und zugleich enormen bürokratischen Aufwand beseitigen. Die Schriftform muss durch eine zeitgemäße Textform ersetzt werden, um Flexibilität, Kosten- und Zeiteinsparungen sicherzustellen.
Arbeitnehmerschutz und Prüfmöglichkeiten blieben ohne Abstriche gegeben. Der iGZ unterstützt Modernisierungsschritte in der Arbeitswelt, die Aufwand reduzieren, ohne dabei Substanz zu verlieren. Die im Eckpunktepapier angedachte Regelung die elektronische Form als Ersatzform der Schriftform zu etablieren, wird der betrieblichen Praxis jedoch nicht gerecht. Viele Einsatzunternehmen, gerade im Handwerk oder aus dem mittelständischen Bereich, halten die erforderliche Technik für die Umsetzung der elektronischen Signatur nicht bereit. Insgesamt wäre daher ein reines Abstellen auf die Textform in § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG notwendig. Aus diesem Grund hat sich der iGZ bereits an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt und um Berücksichtigung der genannten Aspekte bei der anstehenden Ressortabstimmung für einen Referentenentwurf des BEG IV gebeten.
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