Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Wie navigiert man durch das komplexe Geflecht aus Gesetzen und Vorschriften in der Personalvermittlung? Diese Seite beleuchtet die Schlüsselaspekte des Arbeitsrechts und Vertragswesens, die jeder Personalvermittler kennen sollte.
Mit dem Fall des sogenannten Vermittlungsmonopols der Bundesagentur für Arbeit zum 1.8.1994 wurde die gewerbsmäßige, private Arbeitsvermittlung zugelassen. Voraussetzung war eine Erlaubnis. Dies wurde in der am 1.1.1994 in Kraft getretenen Arbeitsvermittlerverordnung geregelt.
Im Zuge der Hartz-Reformen fällt die Erlaubnispflicht für private Arbeitsvermittler: Seit dem 27.03.2002 wird für die Personalvermittlung keine Genehmigung mehr verlangt. Das Gewerbe ist somit nicht erlaubnispflichtig, sondern muss lediglich beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden (§ 14 GewO).
Für Vermittlungsverträge gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen der Maklerverträge gemäß §§ 652 ff BGB.
Die GVP-Mitglieder erhalten exklusiv Zugriff auf Vertragsmuster, welche sie für die Vertragsgestaltung mit ihren Kunden nutzen können.
Hinweis: Sobald ein neues GVP-Vertragsmuster zur Verfügung steht, informieren wir Sie. Bis dahin können Sie die Vorlagen der Vorgängerverbände iGZ und BAP nach Entfernung des Copyrights frei verwenden.
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) sind zum 1. Dezember 2023 erloschen. Beide Verbände sind nach dem Umwandlungsgesetz auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des iGZ und des BAP sind auf den GVP als dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für das Copyright der hier zur Verfügung gestellten Musterverträge.
Keine Ergebnisse.