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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Wolfram Linke
Am 30. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft verkündet und ist damit seit 1. Januar 2022 gültig. Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2024. Der für die Fleischwirtschaft geltende Mindestlohn ist nun ab dem 1. Januar 2022 auf 11,00 Euro festgelegt. Er erhöht sich zum 1. Dezember 2022 auf 11,50 Euro, und ab dem 1. Dezember 2023 werden mindestens 12,30 Euro gezahlt.
Nach wie vor bleibt es bei den Vorgaben aus dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Danach gilt ein Verbot von Zeitarbeit im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern. Das Verbot erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Fleischverarbeitung. In diesem Bereich können Zeitarbeitnehmer aber unter Einhaltung bestimmter Vorgaben in tarifgebundenen Einsatzbetrieben eingesetzt werden.
In diesen Fällen sind die in der jüngst in Kraft getretenen Verordnung fixierten Mindestarbeitsbedingungen zu beachten. Neben den erwähnten Mindestlöhnen bedeutet dies insbesondere Abweichungen bei der Fälligkeit. Produktive Mindestlohnstunden können bei zulässigen Einsätzen in der Fleischwirtschaft nicht auf das iGZ-Arbeitszeitkonto verschoben werden. Vielmehr wird das Entgelt stets am 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. (WLI)
Datum: 31.05.2022
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