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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

29.06.2020
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Neue Regelungen zur Eingruppierung ab dem 1. Juli

Die Entgeltgruppen im Entgeltrahmentarifvertrag werden neu geregelt!

Die Entgeltgruppe 2 wird in eine Entgeltgruppe 2a und eine Entgeltgruppe 2b aufgeteilt. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist, sind ab Juli in die Entgeltgruppe 2b einzugruppieren. Klassiker für die EG 2b ist die Ausbildung als Fahrer von Flurförderfahrzeugen.

Merkmale einer fachspezifischen Qualifikation sind unter anderem:

  • Kenntnisse, die im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme durch einen anerkannten Bildungsträger (z.B. IHK, HWK, DEKRA, TÜV) oder durch eine zur Wissens- und Weiterbildung befähigte Person vermittelt werden. Solche Personen können auch Mitarbeiter des Kunden oder des Personaldienstleisters sein.
  • Vorliegen einer Vorschrift, welche die Qualifizierungsinhalte standardisiert und allgemeingültig vor gibt (z.B. DGUV-Vorschriften)
  • Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierungsmaßnahme durch Vorlage eines Zeugnisses / einer Bescheinigung.

Die Qualifikation muss fachspezifisch sein, also an die konkret auszuübende Tätigkeit anknüpfen. Nicht dazu zählen z.B. Belehrungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, da sie keine einschlägigen Qualifikationen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (z.B. Helfer in der Gastronomie) selbst darstellen.

Änderungen in den Entgeltgruppen 3 und 4

Weitere Änderungen gibt es in den Entgeltgruppen 3 und 4. In der Entgeltgruppe 3 fällt die Variante „fachspezifische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung“ weg. In der Entgeltgruppe 4 wird das Eingruppierungsmerkmal „mehrjährige Berufserfahrung“ gestrichen. Ebenso entfällt der Höhergruppierungsmechanismus von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 4.

Umsetzung in der Praxis

In der Praxis findet das iGZ-DGB-Tarifwerk über eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag Anwendung (sogenannte Bezugnahmeklausel). Durch diese Bezugnahme treten die tariflichen Änderungen automatisch in Kraft. Personaldienstleister und Arbeitnehmer müssen also keine gesonderte Vereinbarung zu den neuen Entgeltgruppen treffen. Da aber nach den Vorgaben des Ethik-Kodex die Arbeitnehmer über die Änderungen informiert werden sollen, sollte der Personaldienstleister seine Arbeitnehmer insbesondere dann aufklären, wenn es zu Umgruppierungen in andere Entgeltgruppen kommt.

Über die Autorin

Judith Schröder arbeitet seit 2011 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Trier und dem zweiten juristischen Staatsexamen im Jahre 2006 in Duisburg arbeitete Judith Schröder zunächst als Rechtsanwältin in Rechtsanwaltskanzleien in Düsseldorf und Mülheim an der Ruhr. Dort war sie im Wesentlichen mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Wirtschafts- und Arbeitsrechts befasst. Weitere berufliche Erfahrungen konnte Judith Schröder als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großhandelsunternehmens sammeln. Zudem hat sie eine Weiterbildung zur geprüften Personalreferentin absolviert. Als Mitarbeiterin des iGZ-Rechtsreferates berät Judith Schröder die Mitglieder des Verbandes bei arbeits- oder tarifrechtlichen Fragestellungen und leitet zahlreiche Seminare.

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