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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Der GVP und die DGB-Mitgliedsgewerkschaften hatten sich in den Tarifverhandlungen zum neuen DGB/GVP-Tarifwerk, das am 01.01.2026 in Kraft treten wird, darauf verständigt, die Möglichkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen in Textform bereits mit Wirkung zum 01.08.2025 in die noch aktuell geltenden BAP- und iGZ-Tarifwerke einzuführen.
Anlass waren die Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG), die bereits zum 01.01.2025 aufgrund des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) in Kraft getreten sind und grundsätzlich den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform ermöglichen (vgl. ausführlich hierzu die Mitgliederinformation vom 18.12.2024).
Der Manteltarifvertrag BAP und der Manteltarifvertrag iGZ regelten bislang, dass der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer schriftlich zu schließen ist. Mit Änderung der tariflichen Regelung hin zur Textform können Arbeitsverträge auch ohne handschriftliche Unterzeichnung der Vertragsparteien beispielsweise mit einer herkömmlichen E-Mail abgeschlossen werden.
Laut der tariflichen Neuregelung stellt die Textform (§ 126b BGB) die bloße Mindestanforderung für den Abschluss von Arbeitsverträgen dar. Sie kann durch jede „höherwertige“ Form ersetzt werde. Ab dem 01.08.2025 können Arbeitsverträge damit in „Textform“ (z.B. per E-Mail) oder weiterhin in „Schriftform“ abgeschlossen werden. Bisher etablierte Prozesse des schriftlichen Vertragsschlusses müssen nicht zwingend umgestellt werden. Insofern besteht kein zwingender Handlungsbedarf zum 01.08.2025.
Die aktualisierten iGZ- und BAP-Tarifbroschüren befinden sich auf der GVP-Website im Menüpunkt "Zeitarbeit" unter Basistarifwerke.
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